Kurz gefasst
- Die Beiträge, Tarife und Strafzahlungen für Wasser steigen in vier Stufen: sofort um 7,32 % bei den Wasserkraftwerken ohne Zähler, danach um 2 % ab 2027, um 4 % ab 2028 und um 3,7 % ab 2029, und zwar für alle Nutzerkategorien mit Ausnahme der Bewässerung.
- Die Nationale Wasserverwaltung „Apele Române” erhält das Recht, eigene Zähler einzubauen und ein IT-System zur Überwachung einzurichten, und die Nutzer sind verpflichtet, den Einbau zu dulden.
- Ab 2027 müssen mindestens 12 % der aus eigenen Mitteln bestrittenen Ausgaben in Investitionen fließen, ab 2032 steigt der Anteil auf 18 %, mit Schwerpunkt auf Deichen und Staudämmen.
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 592 vom 20. Juli 2026
Inkrafttreten: 23. Juli 2026
Rohwasser aus Flüssen und aus dem Untergrund wird bis 2029 Jahr für Jahr teurer, und Apele Române erhält das Recht, mit eigenen Zählern vor der Tür jedes Nutzers zu erscheinen. Das Gesetz Nr. 155/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 592 vom 20. Juli 2026, ändert drei Rechtsakte aus dem Bereich der Gewässer und ersetzt die vier Anhänge mit den Tarifen vollständig. Es ist nach der Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms der zweite größere Eingriff in die Umweltinfrastruktur in diesem Sommer.
Betroffen sind das Wassergesetz Nr. 107/1996, das Gesetz Nr. 122/2020, mit dem es geändert wurde, und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 107/2002 über die Errichtung der Nationalen Wasserverwaltung „Apele Române”.
Die Logik des Gesetzes ist einfach: mehr Geld, genauere Erfassung und die Pflicht, einen festen Teil davon in die Infrastruktur zu investieren. Für jedes der drei Elemente steht eine Frist im Text.
Welche Wirkungen der Rechtsakt hat
Die erste Wirkung ist der Zeitplan der Verteuerungen, geregelt in Artikel IV. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Beitrag je MWh für Stromerzeuger aus Wasserkraft, die die technische Unmöglichkeit des Einbaus von Messgeräten nachweisen, um 7,32 % angehoben, ein Prozentsatz, der dem Verbraucherpreisindex für das Jahr 2025 entspricht. Danach folgen prozentuale Erhöhungen der Beiträge, Tarife und Strafzahlungen für jede Nutzerkategorie: 2,00 % ab dem 1. Januar 2027, 4,00 % ab dem 1. Januar 2028 und 3,70 % ab dem 1. Januar 2029.
Die Ausnahme bleibt in allen drei Stufen dieselbe: Der Beitrag für die Bewässerung wird weder beim Rohwasser aus Oberflächengewässern noch beim Grundwasser erhöht. Im Januar jedes Jahres teilt der Betreiber den Nutzern die neue Höhe des Beitrags mit, die sich aus der Anpassung an den Verbraucherpreisindex zuzüglich der stufenweisen Erhöhung ergibt.
Die zweite Wirkung ist die Zählererfassung. Der neue Absatz (11), der in Artikel III des Gesetzes Nr. 122/2020 eingefügt wird, gibt der Nationalen Wasserverwaltung „Apele Române” das Recht, ein eigenes Zählersystem und ein integriertes IT-System zur Überwachung der genutzten oder eingeleiteten Wassermengen einzurichten. Die Nutzer sind verpflichtet, den Einbau der Geräte zur mengenmäßigen und qualitativen Messung und Überwachung zu dulden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Anlagen und am zugehörigen Grundstück.
Die Vorschrift gilt nicht für alle, sondern für die Wirtschaftsteilnehmer aus Anhang Nr. 5 zur Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 107/2002 und für genau bestimmte Kategorien: Oberflächenrohwasser für Wirtschaftsteilnehmer, Grundwasser für kommunale Versorgungsbetriebe, öffentliche Einrichtungen, Kultuseinheiten und andere, die das Wasser als Trinkwasser nutzen, sowie Grundwasser für industrielle Wirtschaftsteilnehmer.
Die dritte Wirkung betrifft die Fälle, in denen sich kein Zähler einbauen lässt. Dann kommen indirekte Erfassungsmethoden zur Anwendung, indem der höchste genehmigte Durchfluss auf die tatsächliche Nutzungsdauer bezogen wird. Erzeuger von Wasserkraftstrom, die die technische Unmöglichkeit nachweisen, zahlen den Beitrag für jede erzeugte MWh. Die Anweisungen zu den indirekten Methoden werden binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Anordnung des Leiters der zentralen öffentlichen Behörde für Wasserwirtschaft genehmigt.
Die vierte Wirkung ist die Investitionspflicht. In Artikel 854 des Wassergesetzes kommen zwei Absätze hinzu: In den Haushaltsjahren 2027 bis 2031 beträgt die Finanzierung der Investitionsvorhaben mindestens 12 % der gesamten aus eigenen Mitteln bestrittenen Ausgaben, bezogen auf den ursprünglich genehmigten Einnahmen- und Ausgabenhaushalt, und ab dem Haushaltsjahr 2032 steigt der Anteil auf mindestens 18 %.
Die fünfte Wirkung betrifft die Quellen des Fonds. Dazu gehören Anteile an den Einnahmen, die Apele Române aus der Verwertung von Gütern des öffentlichen Eigentums erzielt, sowie ein Anteil von 50 % der Beträge aus der Vermietung bestimmter Immobilien im öffentlichen Eigentum des Staates, die von der Einrichtung verwaltet werden. Die jährliche Höhe des Fonds wird vom Leitungsrat genehmigt, auch unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs bei Deichen und Staudämmen.
Die wasserwirtschaftlichen Arbeiten führen auch zu Enteignungen: am Lacul Roșu nimmt der Staat 3.214 Quadratmeter Wald, und die 48.357,96 Lei laufen über ein Konto, das auf den Namen von Apele Române eröffnet wird.
Die sechste Wirkung ist die tarifliche im engeren Sinne. Die Anhänge Nr. 4 bis 7 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 107/2002 werden vollständig ersetzt. Die neuen Beträge lauten unter anderem 105,04 Lei je 1.000 Kubikmeter für Wirtschaftsteilnehmer, die Oberflächenwasser entnehmen, 120,84 Lei je 1.000 Kubikmeter für Grundwasser, das von industriellen Wirtschaftsteilnehmern genutzt wird, 6,29 Lei je 1.000 Kubikmeter für Bewässerung aus Oberflächenwasser und 39,71 Lei je erzeugter MWh für Wasserkraftwerke ohne Messgeräte.
Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat
Die erste Änderung ist die Vorhersehbarkeit der Erhöhungen. Bisher wurden die Beiträge jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Nun kommt über die Indexierung hinaus ein im Gesetz festgeschriebener Erhöhungskalender mit festen Prozentsätzen für vier Jahre hinzu.
Die zweite Änderung ist das Zugangsrecht des Betreibers zu den Anlagen des Nutzers. Die Formulierung „unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den genutzten Anlagen und an dem zugehörigen Grundstück” beendet die bislang häufige Diskussion darüber, wem die Leitung oder das Grundstück gehört, auf dem der Zähler eingebaut werden soll.
Die dritte Änderung betrifft die Wasserkraft. Erzeuger, die keine Messgeräte einbauen können, wechseln von einem nach dem Wasservolumen berechneten Beitrag zu einem nach der erzeugten Energie berechneten, nämlich 39,71 Lei je MWh, sofort um 7,32 % angehoben. Das ist ein Wechsel der Bemessungsgrundlage, nicht bloß der Höhe.
Die vierte Änderung ist der Mindestanteil für Investitionen. Das Wassergesetz enthielt bisher keine Schwelle. Ihre Einführung, mit einem für 2032 vorgesehenen Anstieg, antwortet auf eine alte Kritik: Die Beitragseinnahmen deckten größtenteils laufende Ausgaben, während Deiche und Staudämme unsaniert blieben.
Die fünfte Änderung betrifft das Haushaltsverfahren. Die Liste der aus dem Haushalt von Apele Române finanzierten Investitionsvorhaben wird vom Leitungsrat auf Vorschlag des Leiters der Einrichtung begutachtet und vom Hauptanweisungsbefugten genehmigt.
Nicht geändert wird die Regelung für die Bewässerung. Ebenfalls zum Thema Wasserrechnung bestätigt eine weitere Entscheidung des Verfassungsgerichts die monatliche Beihilfe, die die Bürgermeisterämter für Wasser und Abwasser gewähren müssen. Der Beitrag für die Bewässerung bleibt von den drei Erhöhungen in den Jahren 2027, 2028 und 2029 ausgenommen, gleich ob das Wasser aus Oberflächengewässern oder aus dem Untergrund stammt.
Vorteile und Nachteile
Was besser wird
- Die Mindestschwelle für Investitionen, 12 % ab 2027 und 18 % ab 2032, koppelt die Beitragseinnahmen an die Sanierung von Deichen und Staudämmen.
- Der im Gesetz festgeschriebene Erhöhungskalender ist vorhersehbar, industrielle Nutzer können die Wasserkosten also vier Jahre im Voraus einplanen.
- Die eigene Zählererfassung des Betreibers verkleinert den Raum für Schätzungen und ungefähre Abrechnungen, die wichtigste Streitquelle in diesem Bereich.
- Die Bewässerung bleibt von den Erhöhungen ausgenommen, was die Landwirtschaft in einem ohnehin dürreanfälligen Feld schützt.
- Die Frist von sechs Monaten für die Anordnung zu den indirekten Erfassungsmethoden ist kurz und überprüfbar.
Was problematisch bleibt
- Die Erhöhungen gelten auch für die Betreiber öffentlicher Versorgungsdienste, kommen also über die Wasserrechnung beim privaten Verbraucher an.
- Die Pflicht, den Einbau der Geräte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Grundstück zu dulden, greift in das Eigentumsrecht ein, ohne ein Entschädigungs- oder Rechtsbehelfsverfahren vorzusehen.
- Das Gesetz sagt weder, wer die Kosten der vom Betreiber eingebauten Zähler trägt, noch, wer für deren Wartung einsteht.
- Die Investitionsschwelle greift erst ab 2027, obwohl die Verteuerung bei den Wasserkraftwerken sofort wirkt.
- Der Wechsel zum Beitrag je erzeugter MWh kann günstiger sein als der Einbau eines Zählers, das Gesetz riskiert also, gerade die tatsächliche Messung der Mengen zu entmutigen.
- Die Tarifanhänge wurden vollständig ersetzt, wer mit ihnen arbeitet, muss daher alle Positionen neu lesen, nicht nur die geänderten.
Praktische Hinweise
- Wenn Sie ein Wirtschaftsteilnehmer mit Wassernutzungsvertrag sind, rechnen Sie das Budget für vier Jahre neu: jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex plus 2 % im Jahr 2027, 4 % im Jahr 2028 und 3,7 % im Jahr 2029.
- Prüfen Sie, in welche Kategorie aus Anhang Nr. 5 zur Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 107/2002 Sie fallen. Daraus ergibt sich sowohl der Tarif als auch die Pflicht, die Zählererfassung hinzunehmen.
- Bereiten Sie den Zugang zu den Entnahme- und Einleitungsstellen vor. Eine Weigerung, den Einbau der Geräte zuzulassen, hat keine Grundlage mehr, gleich wem das Grundstück gehört.
- Wenn Sie ein Wasserkraftwerk ohne Messgeräte betreiben, dokumentieren Sie die technische Unmöglichkeit. Ohne Nachweis können Sie nicht auf den Beitrag je MWh wechseln.
- Verfolgen Sie die Anordnung zu den indirekten Erfassungsmethoden, die binnen sechs Monaten ab dem 23. Juli 2026 genehmigt und im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht werden muss.
- Warten Sie die Mitteilung im Januar ab. Der Betreiber ist verpflichtet, die neue Höhe des Beitrags zu Beginn jedes Jahres bekannt zu geben.
- Wenn Sie Landwirt sind, denken Sie daran, dass die Bewässerung von den drei Erhöhungen ausgenommen ist. Prüfen Sie dennoch die jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex, die weiterhin gilt.
- Für Rechtsbehelfe ist der neue Anhang der Ausgangspunkt, nicht der alte. Die Anhänge Nr. 4 bis 7 der Verordnung aus dem Jahr 2002 wurden vollständig ersetzt.
Häufige Fragen
Um wie viel wird das Wasser teurer?
Wird auch das Wasser für die Bewässerung teurer?
Wer darf beim Nutzer Zähler einbauen?
Was geschieht, wenn sich kein Zähler einbauen lässt?
Wie viel muss Apele Române investieren?
Woher kommt das Geld für den Fonds?
Wann kommen die Durchführungsvorschriften?
Originaltext des Rechtsakts
Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.
Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung
Amtsblatt Rumäniens Nr. 592 vom 20. Juli 2026 32 Seiten PDF, 179 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 9
Amtliches PDF öffnenPDF herunterladen
Auf kleinen Bildschirmen wird der Viewer nicht angezeigt. Nutzen Sie die Schaltflächen oben, um die Datei zu öffnen oder herunterzuladen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
