Kurz gefasst

  • Maschinen, Möbel und Rechner, die zwischen 2.500 und 5.000 Lei kosten, werden für neu gegründete Sozialunternehmen in Gorj, Hunedoara und Dolj wieder erstattungsfähig. Sie waren aus der Förderung gefallen, ohne dass die Regelung angetastet worden wäre: Ab dem Steuerjahr 2026 wechselte ein Gut von 3.000 Lei in der Buchhaltung von den Anlagegütern zu den Inventargegenständen, und die Regelung wies Inventargegenstände ohne jede Ausnahme von der Zahlung zurück.
  • Keine Summe und kein Datum ändern sich. Der Zuschuss bleibt bei 100.000 bis 300.000 Euro je Unternehmen und deckt höchstens 95 % der förderfähigen Kosten, der Haushalt bleibt bei 18.951.350 Euro für höchstens 80 Unternehmen, die Pflicht, mindestens zwei Arbeitsplätze zu schaffen und besetzt zu halten, bleibt unverändert, und der letzte Tag, an dem noch Geld gewährt werden kann, bleibt der 31. August 2029.
  • Das Programm wechselt den Namen, der alte Name bleibt aber in der Anlage stehen. Ab dem 18. September 2026 spricht der Titel des Erlasses vom Programm Nachhaltige Entwicklung und Gerechter Übergang 2021-2027. In der Anlage, die die Regelung tatsächlich enthält, bleibt die alte Bezeichnung an elf Stellen stehen und die Abkürzung PTJ an neunzehn.
Rechtsakt: Erlass des Ministers für Investitionen und europäische Projekte Nr. 1.426 vom 14. September 2026 zur Änderung des Erlasses des Ministers für Investitionen und europäische Projekte Nr. 5.775/2025 über die Genehmigung der De-minimis-Beihilferegelung mit dem Ziel der Gründung von Sozialunternehmen durch Unterstützung für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen des Programms Gerechter Übergang 2021-2027
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial), Teil I, Nr. 792 vom 18. September 2026, Seiten 14-15
Inkrafttreten: 18. September 2026, Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens, da Artikel II kein späteres Datum vorsieht und Art. 12 Abs. (3) des Gesetzes Nr. 24/2000 das Inkrafttreten von Ministererlassen an den Tag der Veröffentlichung selbst bindet

Ein Gut von 3.000 Lei, das ein neu gegründetes Sozialunternehmen aus Gorj, Hunedoara oder Dolj kauft, lässt sich wieder aus europäischen Mitteln erstatten. Der Erlass des Ministers für Investitionen und europäische Projekte Nr. 1.426/2026, veröffentlicht am 18. September 2026, nimmt die Inventargegenstände von mehr als 2.500 Lei von der Liste der Kosten, die die Regelung von der Zahlung zurückwies. Es ist der dritte Vorgang dieser Art in neun Tagen, nachdem dieselbe Korrektur bei der Regelung für die Entwicklung der Sozialunternehmen vorgenommen wurde, wo das Band von 2.500 bis 5.000 Lei für Unternehmen aus fünf anderen Kreisen wieder erstattungsfähig geworden ist, und bei der Regelung für die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen, durch den Erlass Nr. 1.370/2026 aus dem Amtsblatt Rumäniens Nr. 767 vom 9. September 2026.

Der Erlass hat sieben Punkte und rührt keinen einzigen Leu an. Drei von ihnen ändern den Namen des Programms, die übrigen vier schreiben denselben Satz an drei verschiedenen Stellen der Regelung neu. In Artikel 14 Buchstabe a) Punkt ii, der die förderbaren Tätigkeiten aufzählt, wird die Liste der Ausrüstungen, Maschinen, Arbeitsanlagen, Möbel und IT-Ausrüstungen um die Güter aus der Kategorie der Inventargegenstände ergänzt, die mehr als 2.500 Lei wert sind, normal länger als ein Jahr funktionieren und in eine der Untergruppen des durch den Regierungsbeschluss Nr. 2.139/2004 genehmigten Katalogs fallen. Dieselbe Ergänzung kommt in Artikel 17 hinzu, bei den Kategorien förderfähiger Kosten. Und in Artikel 19 Absatz (1) Buchstabe n), wo die Inventargegenstände ohne jede Abstufung für nicht förderfähig erklärt wurden, wird die Ausnahme eingefügt, die sie zu den zahlbaren Kosten zurückbringt.

Das Loch, das dieser Erlass zustopft, hat sich nicht in einem Ministerium aufgetan, sondern im Steuergesetzbuch. Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 8/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 147 vom 25. Februar 2026, hat Artikel 28 Absatz (2) Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 227/2015 neu geschrieben und den Wert, ab dem ein Gut zum Anlagegut wird, von 2.500 auf 5.000 Lei angehoben. Die praktische Wirkung war unmittelbar und still: Alles, was zwischen den beiden Schwellen kostet, rutschte in der Buchhaltung von den Anlagegütern zu den Inventargegenständen. Die Regelung für Sozialunternehmen sagte nichts über den Wert, sondern über die Kategorie, und ihre Liste der nicht förderfähigen Kosten enthielt unter Buchstabe n) genau die Kategorie, in der die Güter gelandet waren. Vom Beginn des Steuerjahres 2026 bis zum 18. September 2026, also 260 Tage lang, hatten ein Arbeitstisch von 3.000 Lei oder ein Server von 4.500 Lei keine Zahlungsgrundlage mehr, obwohl niemand die Regelung geändert hatte.

Die Regelung, um die es geht, fördert die Gründung von Sozialunternehmen und von Sozialunternehmen zur Eingliederung in den Gebieten, die von der Stilllegung der Kohleindustrie getroffen wurden. Sie deckt die Kreise Gorj, Hunedoara und Dolj ab, und die Mikroregion Jiu-Tal hat ihren eigenen Aufruf, mit sechs Städten: Uricani, Lupeni, Vulcan, Aninoasa, Petroșani und Petrila. Der Haushalt der De-minimis-Beihilfe beträgt 18.951.350 Euro, davon 16.108.648 Euro aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und 2.842.702 Euro aus dem Staatshaushalt. Jedes Unternehmen kann zwischen 100.000 und 300.000 Euro erhalten, mit einer Deckung von höchstens 95 % der förderfähigen Kosten und einem Eigenanteil von mindestens 5 %, und die geschätzte Zahl der Begünstigten liegt bei höchstens 80.

Die übrigen Bedingungen bleiben genau dort, wo sie waren. Jedes Unternehmen muss mindestens zwei Arbeitsplätze schaffen, jeden mit einer Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden am Tag und auf unbestimmte Zeit, mindestens 75 % der geschaffenen Stellen müssen an Menschen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet des Aufrufs gehen, und die Bescheinigung als Sozialunternehmen ist innerhalb von höchstens 4 Monaten nach Unterzeichnung des Zuschussvertrags und jedenfalls vor der ersten Zahlung zu erlangen. Die Arbeitsplätze sind 24 Monate ab dem Datum der Bescheinigung besetzt zu halten, zuzüglich mindestens 12 Monate in der Dauerhaftigkeitsphase, also insgesamt drei Jahre. Die Lohnkosten dürfen 20 % der Beihilfe nicht übersteigen, und das Geld kann in höchstens drei Tranchen gezahlt werden, die erste von höchstens 50 %.

Welche Wirkungen der Rechtsakt hat

Für alle, die in den drei Kreisen einen Geschäftsplan vorbereiten, ist die Wirkung unmittelbar und in Lei messbar. Eine Werkstatt oder eine Praxis, ausgestattet mit Schreibtischen, Stühlen, einem professionellen Drucker und zwei Rechnern, kommt leicht auf zehntausende Lei in Gütern, die einzeln zwischen 2.500 und 5.000 Lei kosten. Bis zum 18. September 2026 musste jedes von ihnen entweder aus dem Haushalt gestrichen oder über den Eigenanteil von 5 % hinaus aus eigenem Geld bezahlt werden. Ab dem 18. September 2026 kommen sie wieder zur Erstattung, mit zwei zu prüfenden Bedingungen: dem Wert von mehr als 2.500 Lei und der Zuordnung zu einer der Untergruppen des Katalogs aus dem Regierungsbeschluss Nr. 2.139/2004.

Für die Unternehmen, die bereits einen unterzeichneten Zuschussvertrag haben, zeigt sich die Wirkung beim ersten nach dem 18. September 2026 eingereichten Erstattungsantrag. Der Erlass enthält keine Übergangsbestimmung, sagt also nichts über die Kosten, die vor diesem Datum entstanden und auf der Grundlage des alten Buchstaben n) zurückgewiesen wurden. Wer eine solche Zurückweisung in der Akte hat, erhält durch diesen Erlass kein Recht auf erneute Prüfung: Der neue Text gilt ab der Veröffentlichung, ohne rückwirkende Kraft.

Für die Verwalter der Regelung und für die Verwaltungsbehörde ist die Wirkung eine längere Prüfliste. Vorher war die Frage eine einzige: Fällt das Gut in die Kategorie der Anlagegüter oder nicht. Jetzt sind es drei: ob das Gut ein Anlagegut ist, ob es ein Inventargegenstand von mehr als 2.500 Lei mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr ist und ob es im Katalog aufgeführt ist. Der neue Text fügt in Artikel 17 zudem ein Sicherheitsnetz ein, das vorher fehlte, den ausdrücklichen Verweis auf Artikel 19, damit auf diesem Weg kein Gut erstattet werden kann, das auf der Liste der nicht förderfähigen steht.

Für die Transportmittel ändert sich nichts, und das ist die einzige Stelle, an der der Erlass einen alten Widerspruch schließt, ohne es anzukündigen. Die alte Fassung der Kostenkategorie aus Artikel 17 schloss die Transportausrüstungen ausdrücklich ein, während Artikel 14 sie ausnahm und Artikel 19 Buchstabe h) sie für die Untergruppe 2.3 des Katalogs für nicht förderfähig erklärte, mit Ausnahme der Transport- und Hebemaschinen. Die neue Fassung erwähnt die Transportausrüstungen nicht mehr, die drei Artikel sagen also endlich dasselbe.

Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat

Der Vergleich mit der im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1093 bis vom 26. November 2025 veröffentlichten Fassung zeigt, wie klein der Eingriff ist und wie viel er zählt. In Artikel 14 Buchstabe a) Punkt ii endete der alte Text bei den Worten „de natura mijloacelor fixe, cu excepția mijloacelor de transport”, also bei den Gütern von der Art der Anlagegüter mit Ausnahme der Transportmittel. Der neue Text behält dieselbe Liste und dieselbe Ausnahme, schiebt aber die Kategorie der Inventargegenstände mit einem Wert von mehr als 2.500 Lei und einer normalen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr ein. Nichts anderes wird angetastet.

In Artikel 19 Absatz (1) Buchstabe n) liest sich der Unterschied in einem Augenblick. Vorher stand dort, dass „cheltuielile pentru procurarea de bunuri care, conform legii, intră în categoria obiectelor de inventar” nicht förderfähig sind, also die Kosten für die Beschaffung von Gütern, die nach dem Gesetz in die Kategorie der Inventargegenstände fallen, Punkt. Jetzt setzt sich derselbe Satz mit einer Ausnahme fort, die die Güter von mehr als 2.500 Lei mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr erfasst. Das Verbot bleibt für alles, was billiger als 2.500 Lei ist oder binnen eines Jahres verbraucht wird, also für den Bürokleinbedarf und für Verbrauchsmaterialien.

Artikel 17 erhält die Änderung, die am weitesten geht. Der alte Text der Kostenkategorie für Ausrüstungen, Ausstattungen und materielle Vermögenswerte erfasste „bunuri care intră în categoria mijloacelor fixe, utilaje, echipamente tehnologice și funcționale care nu necesită montaj și echipamente de transport”, also Güter aus der Kategorie der Anlagegüter, Maschinen, technologische und funktionale Ausrüstungen ohne Montagebedarf sowie Transportausrüstungen, und fügte einen zweiten Satz über die Maschinen ohne Montage an. Der neue Text ändert die Liste, fügt die Inventargegenstände von mehr als 2.500 Lei hinzu, streicht die Transportausrüstungen, verzichtet auf den zweiten Satz und verweist ausdrücklich auf Artikel 19. Es ist der einzige Punkt, an dem der Erlass eine Bestimmung neu schreibt, statt sie zu ergänzen.

Auch der Name des Programms hat sich geändert, jedenfalls auf dem Papier des Erlasses. Der Titel, Artikel 1 und der Titel der Anlage sprechen ab dem 18. September 2026 vom Programm Nachhaltige Entwicklung und Gerechter Übergang 2021-2027. Der Unterschied zum November 2025 zeigt sich auch in der angeführten Grundlage: Die ursprüngliche Regelung stützte sich auf den Durchführungsbeschluss der Kommission C(2022) 9.125 final vom 2. Dezember 2022, mit dem das Programm „Tranziție Justă” für die sechs Kreise des gerechten Übergangs genehmigt wurde, und der jetzige Erlass führt den Beschluss C(2022) 8.703 final vom 24. November 2022 an, mit dem das Programm „Dezvoltare durabilă și tranziție justă” genehmigt wird. Es ist eine Änderung des europäischen Bezugsrechtsakts, über die Namensänderung hinaus.

Vorteile und Nachteile

Was besser wird

  • Er behebt einen Förderverlust, den niemand beschlossen hat. Die Güter von 2.500 bis 5.000 Lei sind wegen einer steuerlichen Änderung aus der Förderung gefallen, die die Grenze zwischen zwei Buchhaltungskategorien verschoben hat, ohne dass die Regelung angetastet worden wäre.
  • Das neue Kriterium ist ohne Auslegung überprüfbar. Der Wert von mehr als 2.500 Lei, die Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und das Vorkommen im Katalog aus dem Regierungsbeschluss Nr. 2.139/2004 lassen sich mit der Rechnung und einer Zuordnung belegen, ohne Raum für Argumentation.
  • Er fügt in Artikel 17 den Verweis auf Artikel 19 ein, der fehlte. Die Kategorien förderfähiger Kosten können nicht mehr getrennt von der Liste der nicht förderfähigen gelesen werden, damit entfällt ein Erstattungsweg, den ein gutgläubiger Begünstigter irrtümlich nutzen konnte.
  • Er beseitigt einen alten Widerspruch bei den Transportmitteln. Der alte Artikel 17 führte sie unter den förderfähigen Kosten, während die Artikel 14 und 19 sie ausschlossen, und die neue Fassung erwähnt sie nicht mehr.
  • Er berührt kein Element, auf dem ein Antragsteller seinen Geschäftsplan schon aufgebaut hat. Der Haushalt, die Schwellen von 100.000 und 300.000 Euro, die Deckung von 95 %, die zwei Arbeitsplätze und die Termine aus 2029 bleiben gleich.
  • Er kommt mit der vorher, nicht nachträglich eingeholten Stellungnahme des Wettbewerbsrats. Die Stellungnahme Nr. RG/13.354 ist vom 18. August 2026, und der Erlass wurde am 14. September 2026 unterzeichnet.

Was problematisch bleibt

  • Die Schwelle von 2.500 Lei steht als feste Zahl in der Regelung, während die Schwelle für Anlagegüter jährlich durch Regierungsbeschluss an die Inflation angepasst wird. Das Fenster zwischen beiden wird sich von selbst jedes Jahr weiten, ohne dass jemand das entschieden hätte.
  • Die Umbenennung erreicht die Anlage nicht. Die Klausel, die den Namen des Programms ändert, zielt auf die Wortfolge „Program Tranziție Justă”, eine Form, die in der Anlage nicht ein einziges Mal vorkommt, denn dort wird der Name mit Artikel verwendet, an elf Stellen, und die Abkürzung PTJ an neunzehn.
  • Die Anlage wird nicht neu veröffentlicht. Der Erlass ändert den Titel der Anlage und drei ihrer Bestimmungen, der konsolidierte Text wird aber nirgends veröffentlicht, wer also wissen will, was die Regelung heute sagt, muss zwei Ausgaben des Amtsblatts Rumäniens lesen, zehn Monate voneinander entfernt.
  • Der abgedruckte Text des Artikels 1 behält ein Sternchen, das nirgendwohin führt. In der Ausgabe vom November 2025 verwies das Sternchen auf die Fußnote, dass die Anlage in der Nummer 1093 bis veröffentlicht wird, und auf den Seiten 14-15 vom 18. September 2026 fehlt diese Fußnote.
  • Es fehlen Übergangsbestimmungen. Der Text sagt nicht, was mit den Kosten geschieht, die in den 260 Tagen zurückgewiesen wurden, in denen Buchstabe n) ohne Ausnahme galt, obwohl das Problem durch eine steuerliche Änderung mit Wirkung ab dem Beginn des Steuerjahres entstanden ist.
  • Die Korrektur kommt im dritten Anlauf, auf verschiedenen Regelungen, in neun Tagen. Derselbe Satz wurde am 9., am 15. und am 18. September 2026 neu geschrieben, ein Zeichen, dass die Bestandsaufnahme der von der neuen Schwelle betroffenen Regelungen stückweise erfolgt ist.

Praktische Hinweise

  1. Wenn Sie einen Geschäftsplan für diese Regelung vorbereiten, gehen Sie die Ausstattungsliste erneut durch und prüfen Sie jedes Gut von mehr als 2.500 Lei. Was Sie in den ersten neun Monaten des Jahres 2026 aus dem Haushalt gestrichen haben, weil es ein Inventargegenstand war, kann wieder hinein.
  2. Bewahren Sie für jedes Gut aus dem Band von 2.500 bis 5.000 Lei drei Nachweise auf: die Rechnung mit dem Wert, die Zuordnung zu einer der Untergruppen des Katalogs aus dem Regierungsbeschluss Nr. 2.139/2004 und die normale Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr. Es sind genau die drei Bedingungen, die der neue Text verlangt.
  3. Verwechseln Sie die Förderschwelle nicht mit der Steuerschwelle. Die Regelung verlangt einen Wert von mehr als 2.500 Lei, und das Steuergesetzbuch sagt, dass ein Gut ab 5.000 Lei zum Anlagegut wird. Das Gut von genau 2.500 Lei bleibt außerhalb der Ausnahme.
  4. Wenn Sie schon einen Zuschussvertrag haben, fragen Sie den Verwalter der Regelung schriftlich, wie der neue Text auf Kosten anzuwenden ist, die vor dem 18. September 2026 entstanden sind. Der Text sieht dazu nichts vor, die Antwort wird also eine Verwaltungspraxis sein, keine veröffentlichte Regel.
  5. Prüfen Sie im Leitfaden für Antragsteller, ob es noch besondere Obergrenzen je Kostenkategorie gibt. Artikel 19 Buchstabe n) lässt das Gut jetzt zu, Artikel 19 Buchstabe j) erklärt aber alle Kosten für nicht förderfähig, die die von der Verwaltungsbehörde im Leitfaden festgelegten Obergrenzen übersteigen.
  6. Setzen Sie nicht auf Transportausrüstungen. Weder der neue Artikel 17 noch Artikel 14 erfassen sie noch, und Artikel 19 Buchstabe h) schließt die Untergruppe 2.3 des Katalogs aus, mit einer einzigen Ausnahme, der Klasse der Transport- und Hebemaschinen und -anlagen.
  7. Rechnen Sie die drei Jahre Bindung bei den Arbeitsplätzen von Anfang an ein. Die 24 Monate ab dem Datum der Bescheinigung als Sozialunternehmen zuzüglich mindestens 12 Monate in der Dauerhaftigkeitsphase bedeuten, dass eine 2027 geschaffene Stelle bis 2030 besetzt zu halten ist, also über den Termin hinaus, an dem die Zahlungen aus der Regelung enden.

Häufige Fragen

Was genau lässt sich jetzt erstatten und ließ sich gestern nicht erstatten?
Güter, die in der Buchhaltung Inventargegenstände sind, mehr als 2.500 Lei wert sind, eine normale Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben und in eine der Untergruppen des durch den Regierungsbeschluss Nr. 2.139/2004 genehmigten Katalogs fallen. In der Praxis ist es das Band zwischen 2.500 Lei und der Schwelle für Anlagegüter, die ab dem Steuerjahr 2026 bei 5.000 Lei liegt.
Warum waren diese Güter aus der Förderung gefallen, wenn niemand die Regelung geändert hatte?
Weil die Regelung die Förderfähigkeit an die buchhalterische Kategorie des Gutes band, nicht an seinen Wert. Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 8/2026 hat die Schwelle für Anlagegüter von 2.500 auf 5.000 Lei angehoben, die Güter aus dem Band wurden zu Inventargegenständen, und Artikel 19 Absatz (1) Buchstabe n) erklärte Inventargegenstände ohne jede Ausnahme für nicht förderfähig.
Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?
Ab dem 18. September 2026, dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens. Artikel II des Erlasses sieht kein späteres Datum vor, und Art. 12 Abs. (3) des Gesetzes Nr. 24/2000 bindet das Inkrafttreten von Ministererlassen an den Tag der Veröffentlichung selbst.
Ändert sich die Summe, die ich erhalten kann?
Nein. Der Zuschuss bleibt bei 100.000 bis 300.000 Euro je einzelnem Unternehmen, mit einer Deckung von höchstens 95 % der förderfähigen Kosten und einem Eigenanteil von mindestens 5 %. Keine dieser Zahlen wird von dem Erlass berührt.
In welchen Kreisen gilt die Regelung?
Gorj, Hunedoara und Dolj, nach Artikel 4 der Regelung. Die Mikroregion Jiu-Tal hat einen eigenen Aufruf, für Uricani, Lupeni, Vulcan, Aninoasa, Petroșani und Petrila, und der Aufruf für den übrigen Kreis Hunedoara schließt diese Orte aus.
Ändert sich die Pflicht bei den Arbeitsplätzen?
Nein. Es bleiben mindestens zwei neue Arbeitsplätze, mit einer Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden am Tag und auf unbestimmte Zeit, davon mindestens 75 % besetzt von Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet des Aufrufs, besetzt zu halten 24 Monate ab Erlangung der Bescheinigung und weitere mindestens 12 Monate in der Dauerhaftigkeitsphase.
Wie hoch ist die De-minimis-Obergrenze und woher kommt sie?
300.000 Euro für ein einzelnes Unternehmen, in einem fortlaufend bewerteten Zeitraum von 3 Jahren. Die Obergrenze ist in Artikel 3 Absatz (2) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission festgelegt, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 gilt.
Kann ich Kosten wiedererlangen, die vor dem 18. September 2026 zurückgewiesen wurden?
Der Text des Erlasses schweigt an diesem Punkt. Er enthält keine Übergangsbestimmungen und gilt nicht rückwirkend, eine etwaige erneute Prüfung hängt also von der Praxis des Verwalters der Regelung und von den Klauseln des Zuschussvertrags ab, nicht von diesem Text.
Wie heißt das Programm jetzt, aus dem das Geld kommt?
Programm Nachhaltige Entwicklung und Gerechter Übergang 2021-2027, nach dem Titel des Erlasses, dem Artikel 1 und dem Titel der Anlage. Im Inhalt der Anlage kommt allerdings auch die alte Bezeichnung vor, an elf Stellen, zusammen mit der Abkürzung PTJ, an neunzehn.
Wo lese ich den Text der Regelung in der heutigen Fassung?
Es gibt keinen einzigen Ort, an dem die Regelung vollständig geschrieben steht. Sie wurde als Anlage im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 1093 bis vom 26. November 2025 veröffentlicht, und die Änderungen vom 18. September 2026 erscheinen gesondert, in der Nr. 792. Die Anlage wird nicht neu veröffentlicht.

Fehler und Widersprüche im veröffentlichten Text

  • Art. I Pkt. 7. Der Erlass ordnet an, dass im gesamten Inhalt des Erlasses die Wortfolge „Program Tranziție Justă” durch die Wortfolge „Program Dezvoltare durabilă și Tranziție justă” ersetzt wird. Die gemeinte Wortfolge kommt in der genauen und nicht flektierten Form in der im Amtsblatt Rumäniens Nr. 1093 bis vom 26. November 2025 veröffentlichten Anlage nicht ein einziges Mal vor. Dort wird der Name mit Artikel verwendet, „Programul” oder „Programului Tranziție Justă 2021-2027”, an elf Stellen, zuzüglich der Abkürzung PTJ an neunzehn. Buchstäblich angewandt ändert Punkt 7 nichts, und nach der Absicht angewandt lässt er die Abkürzung ohnehin unberührt. Die Bezeichnung hat Folgen: Artikel 19 Absätze (2) und (3) binden zwei wichtige Ausschlüsse, die Ausrüstungen mit fossilen Brennstoffen und die Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen oder Gas, an die im Rahmen des „Programului Tranziție Justă” entstandenen Kosten, und Artikel 21 Absatz (1) bindet die Finanzierungsquelle an PTJ 2021-2027. Nach der Änderung hat dasselbe Programm einen Namen im Titel und in Artikel 1 und einen anderen Namen in der Begriffsbestimmung aus Artikel 3 Punkt 20 seiner eigenen Anlage.
  • Art. I Pkt. 5. Der Erlass ändert in der Anlage „la articolul 17, alineatul (2)”, also Artikel 17 Absatz (2), Artikel 17 der Regelung hat jedoch keine Absätze. Er ist als Aufzählung von 1) bis 8) aufgebaut, und die gemeinte Kostenkategorie ist Punkt 2). Die Änderung nummeriert ihren Gegenstand als Absatz (2) um, nach dem 18. September 2026 würde Artikel 17 also einen Absatz (2) zwischen den Punkten 1) und 3) enthalten. Die Folge ist nicht formal: Liest ein Prüfer streng und hält die Änderung für gegenstandslos, so überlebt Punkt 2) in der alten Fassung, die nur die Güter aus der Kategorie der Anlagegüter erfasst und die Transportausrüstungen ausdrücklich einschließt. Dieselben Kosten von 3.000 Lei können damit anerkannt oder zurückgewiesen werden, je nachdem, welche der beiden Lesarten gilt.

Analyse der Redaktion

In der Sache tut der Erlass das Richtige, und er tut es schnell. Eine im Februar 2026 beschlossene steuerliche Änderung hat eine ganze Kategorie von Ausstattungen aus der Förderung genommen, ohne dass jemand darüber abgestimmt hätte, und das Ministerium hat die drei Stellen der Regelung neu geschrieben, an denen die Kategorie zählte. Die Stellungnahme des Wettbewerbsrats ist vom 18. August 2026, der Genehmigungsvermerk vom 7. September, die Unterschrift vom 14. September und die Veröffentlichung vom 18. September, also einunddreißig Tage von der Stellungnahme bis zum Amtsblatt Rumäniens. Für einen Rechtsakt, der eine Kostenlinie in einer laufenden Regelung wieder öffnet, ist das ein gutes Tempo.

Die Zahlen der Regelung gehen auf, und das gehört gesagt, weil es selten vorkommt. Die vier indikativen Zuweisungen je Aufruf, 6.300.000 Euro für Gorj, 5.493.377 für Hunedoara, 2.957.973 für das Jiu-Tal und 4.200.000 für Dolj, summieren sich auf genau 18.951.350 Euro, die in Artikel 21 Absatz (2) angegebene Zahl. Die Gesamtzuweisung der Aufrufe, 27.073.357 Euro, abzüglich des Teils, der nicht Gegenstand der Regelung ist, 8.122.007 Euro, ergibt dasselbe Ergebnis. Die Aufteilung nach Quellen hält das Verhältnis von 85 zu 15 auf den Euro, und die Jahrestabelle, mit 1.500.000 im Jahr 2026, 15.000.000 im Jahr 2027, 2.100.000 im Jahr 2028 und 351.350 im Jahr 2029, geht in allen drei Zeilen auf. Das Einzige, was die Tabelle ungewollt sagt, ist, dass 79,15 % des Geldes in einem einzigen Jahr vergeben werden, 2027, und für 2029 noch 1,85 % übrig bleiben.

Was beim Lesen der Regelung nicht sichtbar wird, ergibt sich aus der Division zweier Zahlen, die zwanzig Seiten voneinander entfernt stehen. Die geschätzte Zahl der Begünstigten liegt bei höchstens 80 Unternehmen, und der Haushalt der De-minimis-Beihilfe beträgt 18.951.350 Euro, was einen durchschnittlichen Zuschuss von 236.892 Euro ergibt, also 79 % der Höchstgrenze. Würden alle 80 den Höchstbetrag von 300.000 Euro beantragen, wären 24.000.000 Euro nötig, 5.048.650 Euro mehr, als vorhanden sind. Beim Höchstbetrag von 300.000 Euro reicht der Haushalt für 63 Unternehmen, beim Mindestbetrag von 100.000 Euro würde er für 189 reichen. Mit der Mindestpflicht von zwei Arbeitsplätzen je Unternehmen bringen die 80 Projekte mindestens 160 Stellen, also bis zu 118.446 Euro öffentliches Geld je Arbeitsplatz, und bei der Höchstgrenze zusammen mit den wenigsten Einstellungen kommt man auf 150.000 Euro je Stelle.

Das dauerhafteste Problem des Erlasses ist allerdings die Schwelle, die er von Hand hineinschreibt. Die Regelung verlangt jetzt einen Wert von mehr als 2.500 Lei, eine feste Zahl, während die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 8/2026 vorsieht, dass die Grenze von 5.000 Lei, ab der ein Gut zum Anlagegut wird, jährlich nach dem Inflationsindex durch Regierungsbeschluss angepasst wird. Die obere Schwelle bewegt sich, die untere nicht. Das neue Förderfenster, heute knapp unter 2.500 Lei, wird sich mit jeder Anpassung weiten, und in einigen Jahren wird die Regelung als Inventargegenstand Güter von immer höherem Wert erstatten, ohne dass jemand diese Entscheidung getroffen hätte. Es ist genau der Mechanismus, der das Problem erzeugt hat, das der Erlass behebt, nur in die andere Richtung gestartet.

Was geändert werden sollte

  • Die Schwelle in der Regelung sollte ein Verweis sein, keine Zahl. Eine Formulierung, die an die in Art. 28 Abs. (2) lit. b) des Steuergesetzbuchs vorgesehene Grenze anknüpft, würde der Anpassung von selbst folgen, und die Regelung bräuchte bei jedem Anpassungsbeschluss keinen neuen Erlass.
  • Die Umbenennungsklausel sollte die flektierten Formen und die Abkürzung erfassen. Punkt 7 sollte sagen, dass auch die Formen mit Artikel, „Programul” und „Programului Tranziție Justă”, sowie die Abkürzung PTJ ersetzt werden, einschließlich in AM PTJ und OI PTJ, sonst bleibt die Anlage mit zwei Namen für dasselbe Programm zurück.
  • Die Änderung des Artikels 17 sollte auf Punkt 2) zielen, nicht auf einen Absatz (2). Die Korrektur der Bezeichnung würde die Diskussion über den Gegenstand der Änderung schließen und Artikel 17 einheitlich nummeriert halten, von 1) bis 8).
  • Die Anlage sollte in konsolidierter Fassung neu veröffentlicht werden. Wer heute ein Projekt einreicht, liest eine Regelung vom November 2025 und einen Erlass vom September 2026, und der Unterschied zwischen beiden entscheidet, ob eine Rechnung bezahlt wird. Die Neuveröffentlichung würde eine Ausgabe des Amtsblatts Rumäniens kosten und allen Antragstellern die Rekonstruktion des Textes ersparen.
  • Die falschen internen Verweise in der Anlage sollten bei derselben Gelegenheit berichtigt werden. Artikel 10 Absatz (1) verweist für die Kategorien förderfähiger Kosten auf Artikel 21, der von der Finanzierungsquelle spricht, und Artikel 22 Absatz (1) verweist für die Obergrenze auf Artikel 15 Absatz (2) Buchstabe a), den es nicht gibt, denn die Obergrenze steht in Artikel 11 Absatz (2) Buchstabe a). Der Erlass hat einen richtigen Verweis auf Artikel 19 hinzugefügt, der Verfasser hat die Verweise also gelesen.
  • Rechtsakte, die eine steuerliche Folge beheben, sollten sagen, was mit der vergangenen Zeit geschieht. Zwischen dem Beginn des Steuerjahres 2026 und dem 18. September 2026 sind 260 Tage vergangen, in denen Buchstabe n) ohne Ausnahme galt. Ein einziger Übergangssatz würde sagen, ob die Kosten aus diesem Zeitraum erneut eingereicht werden können oder nicht.
  • Die Bestandsaufnahme der von der neuen Schwelle betroffenen Regelungen sollte einmal erfolgen, nicht stückweise. Drei Erlasse in neun Tagen, am 9., am 15. und am 18. September 2026, beheben denselben Satz in drei verschiedenen Regelungen. Eine einmalige Prüfung nach Februar 2026 hätte alle Regelungen gezeigt, die die Förderfähigkeit an die buchhalterische Kategorie des Gutes binden.

Originaltext des Rechtsakts

Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.

Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung

Amtsblatt Rumäniens Nr. 792 vom 18. September 2026, Seiten 14-15 16 Seiten PDF, 151 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 14

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.