Kurz gefasst
- Die Obergrenze für Kulturgutscheine steigt auf 260 Lei im Monat und auf 510 Lei je Veranstaltung. Das sind 10 beziehungsweise 20 Lei mehr als die Werte, die im April für das erste Halbjahr 2026 festgesetzt worden waren, also ein Plus von 4 %. Betroffen sind die Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Kulturgutscheine erhalten, und die Arbeitgeber, die sie gewähren, aus jeder Branche, ob öffentlich oder privat.
- Der neue Wert gilt nicht ab August, sondern erst ab Oktober 2026. Die Durchführungsvorschriften zum Gesetz Nr. 165/2018 bestimmen, dass der Wert des letzten Monats des vorangegangenen Halbjahres auch in den ersten beiden Monaten des folgenden Halbjahres weitergilt, im August und im September 2026 bleibt die Grenze also bei 250 Lei. Der Erlass verlängert die 260 Lei anschließend auch für Februar und März 2027, sodass die Obergrenze tatsächlich den Zeitraum von Oktober 2026 bis März 2027 abdeckt.
- Ein Kulturgutschein über 260 Lei kostet den Arbeitgeber genau 260 Lei. Die Gutscheine sind von den Sozialbeiträgen befreit und werden nur mit 10 % ihres Wertes besteuert, dem Arbeitnehmer, der die Höchstgrenze erhält, bleiben also 234 Lei. Über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten bedeutet die Anhebung 60 Lei mehr, nach Steuern 54 Lei.
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 778 vom 15. September 2026
Inkrafttreten: 15. September 2026, Tag der Veröffentlichung; der Wert von 260 Lei gilt ab dem 1. Oktober 2026
Der Finanzminister und der Kulturminister haben mit einem gemeinsamen Erlass von zehn Zeilen festgelegt, dass der Betrag, den ein Arbeitgeber in Form von Kulturgutscheinen gewähren darf, auf höchstens 260 Lei im Monat und höchstens 510 Lei für eine einzelne Veranstaltung steigt. Kulturgutscheine gehören zur Familie der Wertgutscheine, derselben, zu der auch die Essensgutscheine, die Krippengutscheine und die Geschenkgutscheine zählen, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 2018 nie erhalten haben, doch die Obergrenze wird für jede Gutscheinart gesondert und nach eigenen Regeln berechnet, und bei den Kulturgutscheinen geschieht das zweimal im Jahr.
Der Erlass hat zwei Artikel. Artikel 1 Absatz (1) setzt die beiden Obergrenzen für das zweite Halbjahr 2026 fest, Absatz (2) verlängert sie für Februar und März 2027, und Artikel 2 ordnet die Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens an. Unterzeichnet wurde das Dokument am 2. September 2026 von Finanzminister Alexandru Nazare und am 4. September 2026 von Kulturminister Demeter András István, denselben beiden Ministern, die schon den Erlass vom Frühjahr unterschrieben hatten.
Rechtsgrundlage sind Art. 32 des Gesetzes Nr. 165/2018 über die Gewährung von Wertgutscheinen, der eine halbjährliche Indexierung des Höchstwertes verlangt, sowie Art. 33 der mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1.045/2018 genehmigten Durchführungsvorschriften. Diese Vorschriften halten zwei Dinge fest, die der Erlass nicht wiederholt, ohne die er aber nicht richtig gelesen werden kann. Erstens: Das Halbjahr beginnt nicht am 1. Januar, sondern besteht aus sechs vollen Kalendermonaten ab Februar 2019, das erste Halbjahr reicht also von Februar bis Juli, das zweite von August bis Januar. Zweitens: Der im letzten Monat eines Halbjahres geltende Wert gilt auch in den ersten beiden Monaten des folgenden Halbjahres weiter, damit es bis zum Erscheinen des neuen Erlasses überhaupt einen anwendbaren Wert gibt.
Ausgangspunkt der Indexierung ist der Januar 2019, der Monat, in dem das Gesetz Nr. 165/2018 mit einer Obergrenze von 150 Lei im Monat und 300 Lei je Veranstaltung in Kraft trat. Das Ergebnis der Rechnung wird auf volle 10 Lei gerundet, und Art. 32 Absatz (2) des Gesetzes verbietet ein Absinken: Ergäbe die Indexierung einen niedrigeren Wert als zuvor, bleibt die Obergrenze unverändert.
Welche Wirkungen der Rechtsakt hat
Ab dem 1. Oktober 2026 darf ein Arbeitgeber die Kulturgutscheinkarte eines Arbeitnehmers mit höchstens 260 Lei im Monat aufladen, wenn er die Gutscheine monatlich gewährt, oder mit höchstens 510 Lei, wenn er das gelegentlich tut, für eine bestimmte Veranstaltung. Die beiden Formen schließen einander aus, sie lassen sich nicht addieren: Das Gesetz spricht von Gutscheinen, die „monatlich oder gelegentlich” gewährt werden.
Die Obergrenze ist eine steuerliche Grenze, kein Anspruch des Arbeitnehmers. Keine Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, Kulturgutscheine zu gewähren, und keine verpflichtet ihn, auf das Maximum zu gehen, wenn er sie bereits gewährt. Die Anhebung wirkt sich nur dort aus, wo der Arbeitgeber sie anwenden will oder wo der Kollektivvertrag auf die gesetzliche Obergrenze verweist und nicht auf einen festen Betrag.
Beim Staat kommt ein anderer Wertgutschein mit einem geschriebenen Anspruch und mit einer Einkommensschwelle: die Urlaubsgutscheine über 800 Lei werden in den Schulen nur für Nettogehälter von höchstens 6.000 Lei gewährt.
Für einen Arbeitnehmer, der jeden Monat die volle Obergrenze erhält, bedeutet der Unterschied zwischen 250 und 260 Lei im Zeitraum von Oktober 2026 bis März 2027 ein Plus von 60 Lei, nach Abzug der Steuer von 10 % sind es 54 Lei. Bei gelegentlicher Gewährung beträgt der Unterschied 20 Lei je Veranstaltung, nach Steuern 18 Lei.
Die steuerliche Behandlung bleibt von diesem Erlass unberührt, und sie ist der Teil, der die Gutscheine für Arbeitgeber attraktiv macht. Werden diese Wertgutscheine nach dem Gesetz gewährt, sind sie nach Art. 142 Buchst. r) des Steuergesetzbuchs von den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung befreit und werden als lohngleicher Vorteil nur mit 10 % besteuert. Anders gesagt: Die 260 Lei kosten den Arbeitgeber 260 Lei, keinen Leu mehr.
Was sich damit kaufen lässt, ändert sich nicht: Abonnements oder Eintrittskarten für Aufführungen, Konzerte, Filmvorführungen, Museen, Festivals, Messen und Ausstellungen, auch Wanderausstellungen, dazu Themenparks sowie Bücher, Schulbücher, Musikalben und Filme in jedem Format. Maßgeblich ist die Liste in Art. 21 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 165/2018, und die Verwendung der Gutscheine für etwas anderes ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Einrichtungen, die jene Karten verkaufen, erhalten auch Geld unmittelbar vom Staat: 142,8 Millionen Lei sind auf 75 Theater, Opern und Philharmonien verteilt worden, aus dem Anteil von 2 % der Einkommensteuer.
Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat
Bisher galt der Erlass des Finanzministers Nr. 369/2026 und des Kulturministers Nr. 2.624/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 258 vom 1. April 2026, der 250 Lei im Monat und 490 Lei je Veranstaltung für das erste Halbjahr 2026 festgesetzt hatte und über denselben Mechanismus auch für August und September 2026. Der neue Erlass hebt die monatliche Obergrenze um 10 Lei an, also um 4 %, und die gelegentliche um 20 Lei, also um 4,1 %.
Auch das Verlängerungsfenster verschiebt sich. Der Erlass vom April trug den Wert von 250 Lei bis Ende September 2026, der jetzige trägt die 260 Lei bis Ende März 2027. Praktisch deckt jeder Indexierungserlass sechs Monate ab, aber nicht die sechs Monate, die er im Titel nennt.
Im Übrigen ändert sich nichts. Der Erlass rührt weder an den Kreis der Begünstigten noch an die Liste der kulturellen Waren und Dienstleistungen, er ändert nicht den Nennwert eines einzelnen Gutscheins, der bei 10 Lei oder einem Vielfachen von 10 liegt, aber nicht über 50 Lei, und er bringt den Papierträger nicht zurück, der im Februar 2022 abgeschafft wurde. Es ist ein Rechtsakt über eine einzige Zahl, seit 2019 zweimal im Jahr wiederholt.
Vorteile und Nachteile
Was besser wird
- Die Anhebung kommt automatisch, über die Indexierung, ohne von den Verhandlungen im einzelnen Unternehmen abzuhängen. Wer einen Kollektivvertrag hat, der auf die gesetzliche Obergrenze verweist, bekommt mehr, ohne darum bitten zu müssen.
- Der Vorteil kommt ungeschmälert beim Menschen an: 260 Lei in Gutscheinen bedeuten 260 Lei Aufwand für den Arbeitgeber, ohne Sozialbeiträge obendrauf, und der Arbeitnehmer verliert allein die Steuer von 10 %.
- Das Gesetz sperrt den Weg nach unten. Art. 32 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 165/2018 bestimmt, dass die Obergrenze unverändert bleibt, wenn die Rechnung einen niedrigeren Wert ergäbe, die Indexierung kann also nur steigen oder stehen bleiben.
- Der Erlass kam, gemessen am Halbjahr, zwei Wochen früher als der vom Frühjahr, nämlich 45 Tage nach Beginn des zweiten Halbjahres gegenüber 59 Tagen beim ersten. Die Arbeitgeber haben Zeit, ihre Bestellungen vor Oktober einzurichten.
- Die automatische Verlängerung für Februar und März 2027 nimmt dem Jahresbeginn die Unsicherheit: Niemand steht ohne anwendbaren Wert da, wenn sich der nächste Erlass verspätet.
Was problematisch bleibt
- Der Erlass sagt nicht, ab welchem Monat die 260 Lei gelten. Wer ihn liest, ohne die Durchführungsvorschriften aufzuschlagen, kann glauben, der neue Wert gelte ab August 2026, dem ersten Monat des zweiten Halbjahres, und im September die Obergrenze überschreiten. Der Schwestererlass für die Krippengutscheine von 2022 schrieb ausdrücklich „ab dem Monat Oktober 2022”.
- Die Anhebung ist gering, gemessen an dem, was man dafür kauft. Zehn Lei mehr im Monat ergeben über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten 54 Lei in der Hand, weniger als eine Theaterkarte.
- Der verwendete Index wird nirgends veröffentlicht. Der Erlass nennt das Ergebnis, nicht die Rechnung, kein Arbeitgeber und kein Arbeitnehmer kann also nachprüfen, ob 260 Lei die richtige Zahl ist.
- Die Obergrenze bleibt eine Grenze, kein Anspruch. Ein Arbeitnehmer kann aus diesem Erlass keine Kulturgutscheine verlangen, und der Arbeitgeber, der gar keine gewährt, verstößt gegen nichts.
- Die Obergrenze je Veranstaltung ist hinter der monatlichen zurückgeblieben. 2019 war der gelegentliche Betrag genau das Doppelte des monatlichen, 300 gegenüber 150. Heute ist er das 1,96-Fache, 510 gegenüber 260, weil beide Werte getrennt gerundet werden.
Praktische Hinweise
- Wenn Sie Arbeitgeber sind, heben Sie die Obergrenze nicht vor Oktober an. Für August und September 2026 bleibt die gesetzliche Grenze nach Art. 33 Absatz (3) der mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1.045/2018 genehmigten Vorschriften bei 250 Lei im Monat, und was darüber hinaus gewährt wird, gilt nicht mehr als nach dem Gesetz gewährt.
- Prüfen Sie, was im Kollektivvertrag oder in der Betriebsordnung steht. Steht dort eine feste Zahl, etwa 250 Lei, greift die Anhebung nicht von selbst und es braucht einen Nachtrag; steht dort ein Verweis auf die gesetzliche Höchstgrenze, greift sie ab Oktober automatisch.
- Denken Sie daran, dass der Betrag oberhalb der Obergrenze aus der Beitragsfreiheit des Art. 142 Buchst. r) des Steuergesetzbuchs herausfällt, denn dort ist die Befreiung daran geknüpft, dass die Gewährung „nach dem Gesetz” erfolgt. Der Mehrbetrag wird zu gewöhnlichem Arbeitslohn, mit allen Beiträgen.
- Der Papierträger ist am 1. Februar 2022 verschwunden, die Erhöhung erfolgt also durch Aufladen der bereits vorhandenen Karte, nicht durch das Drucken weiterer Gutscheine.
- Prüfen Sie vor dem Bezahlen, ob das Gekaufte unter die Liste in Art. 21 Absatz (2) des Gesetzes fällt. Ein Fitnessabonnement oder ein Essen im Restaurant eines Theaters sind keine kulturellen Waren und Dienstleistungen, und die Verwendung der Gutscheine für etwas anderes ist eine Ordnungswidrigkeit, sowohl für den, der sie einsetzt, als auch für den Händler, der sie annimmt.
- Warten Sie für Februar und März 2027 nicht auf einen neuen Erlass. Der Wert von 260 Lei ist für diese beiden Monate bereits durch Art. 1 Absatz (2) des vorliegenden Erlasses verlängert.
Häufige Fragen
Ab welchem Monat gilt der Wert von 260 Lei tatsächlich?
Bis wann gilt der neue Wert?
Habe ich Anspruch darauf, vom Arbeitgeber Kulturgutscheine zu verlangen?
Welche Abgaben werden auf Kulturgutscheine einbehalten?
Was kann ich mit den Kulturgutscheinen kaufen?
Was geschieht mit bereits erhaltenen Gutscheinen zum alten Wert?
Wie hoch ist der Wert eines einzelnen Kulturgutscheins?
Analyse der Redaktion
Der Erlass erledigt die Aufgabe, die ihm das Gesetz stellt, und er erledigt sie rechtzeitig. Das ist erwähnenswert, denn so war es nicht immer: Das zweite Halbjahr 2026 begann am 1. August, der Erlass erschien am 15. September, 45 Tage später. Im Frühjahr erschien der Erlass für das erste Halbjahr 59 Tage nach dessen Beginn. Beide blieben innerhalb des Zweimonatsfensters, das die Vorschriften offen lassen, aber jedes Mal knapp, und der vom April wurde sogar am ersten Tag des Monats veröffentlicht, ab dem er gelten sollte.
Was man beim Lesen des Erlasses nicht sieht, ist, dass sein Titel und der Zeitraum seiner Wirkung nicht deckungsgleich sind. Der Titel nennt das „zweite Halbjahr 2026”, nach der Zählweise der Durchführungsvorschriften also August 2026 bis Januar 2027. Der Wert von 260 Lei gilt jedoch ab Oktober 2026, weil die ersten beiden Monate beim alten Wert bleiben, und reicht bis März 2027, weil Absatz (2) ihn verlängert. Das Ergebnis: Der Erlass regiert über sechs Monate, aber nur vier davon liegen in dem Halbjahr, das er benennt. Ein Arbeitgeber, der nur den Titel und Absatz (1) liest, hat allen Grund zu glauben, er dürfe für August und September 260 Lei gewähren, Monate, in denen die gesetzliche Grenze bei 250 liegt. Die Differenz von 10 Lei je Arbeitnehmer wirkt klein, fällt aber aus der Beitragsfreiheit heraus und erzeugt in einem Unternehmen mit einigen tausend Beschäftigten eine steuerliche Korrektur für zwei Monate.
Die zweite Beobachtung ergibt sich, wenn man die beiden Zahlen nebeneinanderlegt. Die Vorschriften verlangen, dass die Indexierung im Januar 2019 ansetzt, bei 150 Lei im Monat und 300 Lei je Veranstaltung, und dass das Ergebnis auf volle 10 Lei gerundet wird. Damit aus 150 Lei 260 werden, muss der Index mindestens 1,70 betragen; damit aus 300 Lei 510 werden und nicht 520, muss er unter 1,717 liegen. Der einzige Wert, der beides vereint, liegt zwischen 170 % und 171,7 % gegenüber Januar 2019. Diese Zahl veröffentlicht der Erlass nirgends, obwohl sie das Einzige ist, was der Urheber tatsächlich gerechnet hat.
Daraus folgt auch die dritte Beobachtung: Das Verhältnis zwischen den beiden Obergrenzen ist zerbrochen. Das Gesetz hatte es genau bei 1 zu 2 begonnen, 150 und 300 Lei. Heute liegt es bei 1 zu 1,96, weil jeder Wert für sich auf das nächste Vielfache von 10 gerundet wird und die Rundungen nicht symmetrisch fallen. Bei einem Index von 1,71 ergibt die Rechnung 256,5 und 513 Lei, nach der Rundung also 260 und 510. Der gelegentliche Betrag hat damit 10 Lei gegenüber dem Doppelten des monatlichen verloren, und der Verlust wiederholt sich bei jeder Indexierung.
Schließlich sagt der Erlass es nicht, aber das Gesetz Nr. 165/2018 und seine Vorschriften sagen nicht dasselbe darüber, welcher Index anzuwenden ist. Art. 32 Absatz (1) Buchst. b) des Gesetzes verlangt für Wertgutscheine außer den Essensgutscheinen einen Index, der an die Preisentwicklung der Waren und Dienstleistungen gebunden ist, die mit diesen Gutscheinen bezahlt werden können, also einen Kulturindex. Art. 33 Absatz (2) Buchst. a) der Vorschriften spricht vom Verbraucherpreisindex, also von der allgemeinen Inflation. Das sind zwei verschiedene Größen, und die allgemeine folgt nicht zwangsläufig dem Preis einer Theaterkarte oder eines Buches. Solange die Rechnung nicht veröffentlicht wird, lässt sich nicht erkennen, welche von beiden angewandt wurde.
Was geändert werden sollte
- Der Erlass sollte den Monat nennen, ab dem der neue Wert gilt. Eine einzige Formulierung, „ab dem Monat Oktober 2026”, genau so, wie sie 2022 im Erlass für die Krippengutscheine stand, nimmt das Risiko, dass ein Arbeitgeber die 260 Lei auf August und September anwendet und auf einer Differenz sitzen bleibt, die von der Steuerbefreiung nicht gedeckt ist.
- Der Index und die Rechnung sollten veröffentlicht werden, in einem Absatz oder in einer Anlage von drei Zeilen. Derzeit erscheint das Ergebnis ohne jede Spur des Weges, auf dem es zustande kam, und die Zahl von 260 Lei lässt sich von außen nicht überprüfen. Ein Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft, die die Indexierung nachrechnen will, hat keinen Ansatzpunkt.
- Der Erlass sollte vor Beginn des Halbjahres im Amtsblatt Rumäniens stehen, das er regelt. Die statistischen Indizes für das erste Halbjahr liegen im Juli vor, die für das zweite im Januar, der Kalender erlaubt die Veröffentlichung also im ersten Monat des Halbjahres. Praktisch würde der neue Wert dann ab dem ersten Monat gelten und nicht ab dem dritten, und der Verlängerungsmechanismus bliebe, was er sein sollte, ein Sicherheitsnetz und nicht die Regel.
- Der gelegentliche Betrag sollte auf das Doppelte des monatlichen gerundet werden. Das Gesetz hat das Verhältnis bei 1 zu 2 festgelegt, und nichts darin verlangt, dass es verloren geht. Eine abgeleitete Rundungsregel, die den Wert je Veranstaltung als das Doppelte des bereits gerundeten Monatswertes berechnet, brächte die gelegentliche Obergrenze auf 520 Lei zurück und beseitigte eine Differenz, die mit jeder Indexierung wächst.
- Art. 32 Absatz (1) Buchst. b) des Gesetzes und Art. 33 Absatz (2) Buchst. a) der Vorschriften sollten in Einklang gebracht werden. Das Gesetz verlangt einen Index für kulturelle Waren und Dienstleistungen, die Vorschriften verlangen den Verbraucherpreisindex. Eine ausdrückliche Entscheidung für einen von beiden würde die Indexierung überprüfbar machen und zeigen, ob die Obergrenze tatsächlich mit dem Preis einer Theaterkarte Schritt hält oder nur mit der allgemeinen Inflation.
Originaltext des Rechtsakts
Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.
Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung
Amtsblatt Rumäniens Nr. 778 vom 15. September 2026 16 Seiten PDF, 115 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 4
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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
