Kurz gefasst
- Autobahnen, Eisenbahnen und die U-Bahn werden von nun an auf drei Formularmustern genehmigt, die mit gemeinsamem Erlass gebilligt, verbindlich und auf Papier übermittelt werden. Der Erlass des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung Nr. 1.095/2026 und des amtierenden Ministers für Verkehr und Infrastruktur Nr. 884/2026 genehmigt Muster und Inhalt der Anträge, die für die Genehmigungen gestellt werden, welche das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über seine Fachdirektion erteilt: die Baugenehmigung oder die Abrissgenehmigung, die Änderungsgenehmigung und die Regularisierungsgenehmigung. Es ist eines der ersten Stücke der Anwendung des Gesetzes Nr. 169/2026 über das Gesetzbuch für Raumordnung, Städtebau und Bauwesen.
- Wen es betrifft. Die Bauherren der Arbeiten an der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse und der U-Bahn-Arbeiten, die von der Gesellschaft für den U-Bahn-Verkehr Bukarest „Metrorex” S.A. verwaltet werden. Nach Artikel 329 Absatz (1) und (2) des Gesetzbuchs erfolgt die Genehmigung dieser Arbeiten durch die zentrale Behörde im Bereich Verkehr, auf Antrag der dem Ministerium untergeordneten oder unter seiner Aufsicht stehenden Einheiten oder der Behörden der örtlichen öffentlichen Verwaltung. Das wirkliche Publikum des Erlasses zählt also in Dutzenden von Einheiten, nicht in Tausenden.
- Die Zahlen, auf die es ankommt. Das Formular für die Baugenehmigung hat 11 Abschnitte, eine Liste von 23 beizufügenden Unterlagen, bezeichnet von a) bis u) im rumänischen Alphabet, das auch die Buchstaben ș und ț zählt, einen Anhang für die weiteren Immobilien mit 6 vorgegebenen Positionen, von Immobilie 2 bis Immobilie 7, und einen technischen Anhang mit 13 Abschnitten. Die Schadensfolgeklasse, von CC 1 bis CC 4, und die zugelassenen Projektprüfer für alle sechs Grundanforderungen werden im Antrag selbst ausgefüllt, bei Punkt 8. Der technische Anhang ist jedoch für Gebäude gebaut: Die Punkte 2 bis 9 werden nur bei Gebäuden ausgefüllt, und die beiden Abschnitte, die den Ingenieurbauwerken vorbehalten sind, die Punkte 10 und 11, sind Kästen ohne jedes Feld. Der Erlass wurde von beiden Ministern am 21. September 2026 unterzeichnet und am 30. September veröffentlicht, 92 Tage vor dem 31. Dezember 2026, dem Zeitpunkt, bis zu dem Artikel 578 Absatz (1) des Gesetzbuchs von den Behörden verlangt, ihre Ordnungen und Verfahren zu überarbeiten.
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 829 vom 30. September 2026, Seiten 6-16
Inkrafttreten: 30. September 2026, Tag der Veröffentlichung
Ein Erlass von zehn Seiten, der nur drei Formulare bringt und keine einzige neue materielle Regel, sagt dennoch etwas Wichtiges: wie die Genehmigung einer Autobahn unter dem neuen Gesetzbuch für Raumordnung praktisch aussehen wird. Der gemeinsame Erlass Nr. 1.095/884, am 21. September 2026 vom Minister für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung und vom amtierenden Minister für Verkehr und Infrastruktur unterzeichnet, wurde am 30. September 2026 veröffentlicht und genehmigt Muster und Inhalt der Anträge, die in der Tätigkeit der Genehmigung der Ausführung von Bauarbeiten für die Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse verwendet werden.
Die Rechtsgrundlage ist doppelt. Artikel 330 Absatz (1) Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 169/2026 verlangt ausdrücklich, dass die Form des Antrags für die Baugenehmigung oder die Abrissgenehmigung von Arbeiten der nationalen Verkehrsinfrastruktur mit gemeinsamem Erlass des für Raumordnung zuständigen Ministers und des für Verkehr zuständigen festgelegt wird. Artikel 578 Absatz (2) desselben Gesetzbuchs erlaubt dem für Raumordnung zuständigen Ministerium, Erlasse, Durchführungsbestimmungen, Verfahren, Anweisungen und andere Rechtsakte technischer, auslegender oder verwaltender Art zu erlassen, die für die einheitliche Anwendung des Gesetzbuchs nötig sind.
Die drei Formulare entsprechen den drei Genehmigungen, die das Gesetzbuch in diesem Bereich kennt. Anhang Nr. 1 ist der Antrag für die Baugenehmigung oder die Abrissgenehmigung, mit zwei eigenen Anhängen: Anhang Nr. 1.1 für den Fall, dass der Antrag mehrere Immobilien betrifft, und Anhang Nr. 1.2, der technische Anhang, vom Planer erstellt. Anhang Nr. 2 ist der Antrag für die Änderungsgenehmigung, in Artikel 293 des Gesetzbuchs für die Fälle vorgesehen, in denen bei bereits genehmigten Arbeiten Änderungen der Planungsvorgabe auftreten. Anhang Nr. 3 ist der Antrag für die Regularisierungsgenehmigung, in diesem Bereich in Artikel 336 des Gesetzbuchs geregelt, für die ohne Genehmigung oder unter Nichtbeachtung der Genehmigung ausgeführten Bauwerke.
Die technische Prüfung wird im Antrag selbst ausgefüllt, bei Punkt 8. Der Antragsteller kreuzt die Schadensfolgeklasse an, von CC 1 bis CC 4, und benennt die zugelassenen Projektprüfer für alle sechs Grundanforderungen, jeden mit der Nummer seiner Zulassung und mit seinem Prüfbericht: mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz. Dasselbe Raster, mit den Schadensfolgeklassen und mit den sechs Prüfern, wiederholt sich bei Punkt 7 des Änderungsantrags aus Anhang Nr. 2, und bei Punkt 5 des Regularisierungsantrags aus Anhang Nr. 3 kehren die sechs Anforderungen mit technischen Sachverständigen anstelle der Prüfer wieder, ohne die Schadensfolgeklasse.
Der technische Anhang, vom Planer erstellt, beginnt mit Punkt 1, wo die Kategorien der Arbeiten angekreuzt werden: Neubauten, mit eigenen Vermerken für die Schutzzonen historischer Denkmäler und für die geschützten bebauten Gebiete, Eingriffe an bestehenden Bauwerken, in 16 Varianten, von Generalinstandsetzung und Verstärkung bis Dachgeschossausbau und Teilabbruch, Außenanlagen, in 5 Varianten, und Ingenieurbauwerke, in 6 Varianten, darunter die Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse. Von da an teilt sich der Anhang in zwei. Die Punkte 2 bis 9 werden nach dem unmittelbar unter Punkt 1 gedruckten Vermerk nur bei Gebäuden und bei Eingriffen an bestehenden Gebäuden ausgefüllt, bei Außenanlagen und Ingenieurbauwerken nur dann, wenn diese auch Gebäude umfassen. Die Punkte 10 bis 13 sind jene, die den Außenanlagen und den Ingenieurbauwerken vorbehalten sind.
Das Gebäudeblatt, Punkt 4 des technischen Anhangs, verlangt Angaben, die bisher niemand in einem Genehmigungsantrag verlangte: die NIS-Nummer aus dem Nationalen Register der Bauwerke, wenn die Immobilie dort schon eingetragen ist, die Kennung e-Terra, das Baujahr und das Jahr der letzten Erneuerung, die geschätzte Lebensdauer, die Erdbebenrisikoklasse, das Tragsystem und den Baustoff, das gebaute Volumen, die Stufe der Brandstabilität und die höchste Zahl der Nutzer. Punkt 9 desselben Anhangs hat eine Rubrik mit dem Namen Mitteilung an das Nationale Register der Bauwerke, mit der zugeteilten oder bestätigten NIS-Nummer, dem Code der Investition, dem Datum der Mitteilung, der Nummer des Vorgangs und dem Namen dessen, der sie vorgenommen hat.
Der den Ingenieurbauwerken vorbehaltene Teil ist jedoch leer. Punkt 10, die kennzeichnenden Angaben zum Standort, und Punkt 11, die besonderen technischen Merkmale und Funktionsleistungen, sind Kästen mit Titel und ohne jedes vorgegebene Feld. Punkt 12 verlangt vier Rubriken zu Umwelt und Brandschutz, ähnlich jenen von Punkt 7, und Punkt 13 ist der der Unterschrift. Für einen Autobahnabschnitt ohne Gebäude hat der Planer zwei leere Kästen und vier Rubriken auszufüllen, während er für ein Gebäude die Punkte 2 bis 9 auszufüllen hat, darunter das Gebäudeblatt von Punkt 4, mit 18 Zeilen.
Die anderen zwei Formulare sind kürzer und haben keine eigenen Anhänge. Der Antrag für die Änderungsgenehmigung, aus Anhang Nr. 2, hat 10 Abschnitte und 7 beizufügende Unterlagen, bezeichnet von a) bis g); bei Punkt 3 werden Nummer, Datum, Gültigkeitsdauer und ausstellende Stelle der Baugenehmigung eingetragen, die geändert wird, und bei Punkt 5 werden die Änderungen der Planungsvorgabe beschrieben. Der Antrag für die Regularisierungsgenehmigung, aus Anhang Nr. 3, hat 8 Abschnitte und 6 beizufügende Unterlagen, bezeichnet von a) bis f), und bei Punkt 4 wird angekreuzt, ob die Arbeit ohne Genehmigung oder unter Nichtbeachtung der Genehmigung ausgeführt wurde. Beide verlangen in der Rubrik der Immobilie die Katasternummer, wenn die Immobilie in e-Terra eingetragen ist, dazu zwei Kreuze, für den aktuellen Grundbuchauszug und für den Lageplan im Koordinatensystem Stereo 70.
Der Erlass sagt auch deutlich, wie die Papiere laufen. Artikel 3 Absatz (1) erklärt die Formulare für verbindlich und stellt klar, dass sie sowohl in physischer Form, auf Papier, als auch in digitaler Form verwendet werden können. Artikel 3 Absatz (2) fügt jedoch hinzu, dass die Formulare zur Sicherung der Kontinuität der Tätigkeit der Ausstellung von Hoheitsakten und zur Verhütung einer Unterbrechung der Tätigkeit bis zum Abschluss der vollständigen technischen Einbindung in die IT-Systeme auf Papier übermittelt werden. Artikel 4 schützt die laufenden Vorgänge: Die vor dem Inkrafttreten des Erlasses eingereichten Anträge werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Einreichung gültigen Formulare bearbeitet.
Welche Wirkungen der Rechtsakt hat
Die erste Wirkung ist die Vereinheitlichung. Bisher stellte jeder Infrastrukturbauherr die Unterlagen nach der Liste der Dokumente aus dem Gesetz zusammen, und die Fachdirektion des Ministeriums erhielt Anträge in unterschiedlicher Form. Ab dem 30. September 2026 ist die Form eine einzige und ist nach Artikel 3 Absatz (1) verbindlich. Die Liste der 23 Dokumente aus Punkt 10 des Anhangs Nr. 1 wird damit praktisch zu einem Werkzeug der Vollständigkeitskontrolle: Wer eine Position nicht ankreuzt, zeigt selbst, was fehlt.
Die zweite Wirkung ist der Zeitpunkt, ab dem er gilt. Der Erlass hat zum Inkrafttreten einen einzigen Artikel, Artikel 5, nach dem er im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht wird. Fehlt im Text ein späterer Zeitpunkt, so tritt ein Ministererlass nach Artikel 12 des Gesetzes Nr. 24/2000 über die Normen der Gesetzgebungstechnik für die Ausarbeitung von Rechtsakten am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Der Zeitpunkt, der die alten Vorgänge von den neuen trennt, im Sinne des Artikels 4, ist also der 30. September 2026.
Die dritte Wirkung ist eigentlich ein Aufschub. Artikel 3 Absatz (2) verwandelt die digitale Form, die Absatz (1) erlaubt, in eine künftige Möglichkeit: Bis zum Abschluss der vollständigen technischen Einbindung in die IT-Systeme werden die Formulare auf Papier übermittelt. Ein Genehmigungsvorgang für einen Autobahnabschnitt enthält nach Punkt 10 Buchstabe n) des Anhangs Nr. 1 das Projekt für die Baugenehmigung in zwei Urschriften oder in einer einzigen dort, wo die Behörde digital archivieren kann, dazu Stellungnahmen und Zustimmungen in je einer Kopie, dazu Gutachten. Das Volumen bleibt körperlich.
Die vierte Wirkung trifft den Planer, nicht den Bauherrn. Anhang Nr. 1.2 wird vom Planer der Unterlagen erstellt und verpflichtet ihn, auf je einem Blatt für jede Immobilie Merkmale anzugeben, die er bisher im technischen Bericht hielt: die bestehende und die vorgesehene Erdbebenrisikoklasse, das Tragsystem und den Baustoff, die Höhen des natürlichen und des hergestellten Geländes, die Stufe der Brandstabilität. Das Blatt wird bei den Punkten 8 und 13 unterschrieben und gestempelt.
Die fünfte Wirkung betrifft die Regularisierungen. Das Formular aus Anhang Nr. 3 verlangt bei Punkt 5 Gutachten der technischen Begutachtung zu jeder der sechs Grundanforderungen, jedes mit dem Namen des Sachverständigen und mit der Nummer der Bescheinigung, und bei Punkt 6 einen Bericht über die Beachtung der städtebaulichen Vorschriften. Artikel 336 Absatz (2) bis (4) des Gesetzbuchs erklärt, warum: Die Begutachtung wird dem technisch-wirtschaftlichen Rat des Ministeriums zur Billigung vorgelegt, und die Entscheidung über die Erhaltung oder den Abbruch des Bauwerks wird mit Erlass des Ministers für Verkehr und Infrastruktur gebilligt.
Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat
Die Änderung kommt aus dem Gesetzbuch, das der Erlass anwendet. Das Gesetz Nr. 169/2026 hat die auf den früheren Vorschriften im Bereich der Baugenehmigung aufgebaute Genehmigungsregelung ersetzt, und die Artikel 329 bis 336 haben ein eigenes Kapitel für die Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse geschaffen, mit eigener Genehmigungsbehörde, eigener Liste von Unterlagen und einer eigenen Regularisierungsgenehmigung. Der heutige Erlass ist der erste Rechtsakt, der jenes Kapitel in Formularform bringt.
Der erste inhaltliche Unterschied ist die Existenz der Regularisierungsgenehmigung für die Verkehrsinfrastruktur überhaupt. Artikel 301 des Gesetzbuchs behält sie in der allgemeinen Regelung einer kurzen und kleinen Liste vor: Einfamilienhäuser mit Erdgeschoss oder Erdgeschoss und einem Obergeschoss und mit einer Bruttogeschossfläche von höchstens 150 Quadratmetern, Nebengebäude von Wohnhäusern oder von landwirtschaftlichen Betrieben bis 150 Quadratmeter und Verglasungen von Balkonen ohne Ausdehnung auf öffentliches Eigentum. Artikel 336 öffnet dagegen einen parallelen Weg für die Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur, ohne Flächenobergrenze, abhängig von einer technischen Begutachtung und von der Entscheidung des Ministers. Anhang Nr. 3 zum Erlass ist das Formular dieses Weges.
Der zweite Unterschied ist das Auftauchen des Nationalen Registers der Bauwerke im Körper des Antrags. Die NIS-Nummer, die Kennung e-Terra und die Rubrik der Mitteilung an das Register, mit der Nummer des Vorgangs, gab es in den bisher verwendeten Genehmigungsformularen nicht. Sie zeigen die Richtung, in die das Gesetzbuch das Verfahren schiebt, zu einem einheitlichen, elektronisch abfragbaren Register der Bauwerke.
Der dritte Unterschied ist weniger sichtbar und hängt davon ab, wer die Genehmigung beantragt. Artikel 248 Absatz (2) des Gesetzbuchs bestimmt, dass für die Ingenieurbauwerke von öffentlichem Interesse die Baugenehmigungen auch auf Antrag anderer Personen als der Träger der wichtigsten dinglichen Rechte an den Immobilien erteilt werden. Punkt 3 des Anhangs Nr. 1 spiegelt genau das: Der Antragsteller kreuzt an, ob er Träger des Eigentumsrechts, eines anderen dem öffentlichen Eigentum entsprechenden dinglichen Rechts, des Forderungsrechts oder eines anderen Rechts nach Artikel 248 Absatz (2), Artikel 330 Absatz (1) Buchstabe b) und Artikel 332 Absatz (1) ist. Ein Autobahnbauer kann die Genehmigung beantragen, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein.
Vorteile und Nachteile
Was besser wird
- Die Liste der Unterlagen steht im Formular, nicht nur im Gesetz. Punkt 10 des Anhangs Nr. 1 nennt 23 Positionen, von der städtebaulichen Bescheinigung bis zur Gesamtkostenaufstellung, jede mit der verlangten Zahl der Exemplare. Wer das Formular ausfüllt, sieht auf einen Blick, was ihm fehlt.
- Die laufenden Vorgänge werden nicht neu erstellt. Artikel 4 bestimmt, dass die vor dem Inkrafttreten eingereichten Anträge auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Einreichung gültigen Formulare bearbeitet werden, niemand verliert also einen Vorgang wegen einer Formänderung.
- Der technische Anhang trennt die Verantwortlichkeiten. Anhang Nr. 1.2 wird vom Planer erstellt und von ihm unterschrieben, bei den Punkten 8 und 13, was die technischen Angaben in die Zuständigkeit dessen verschiebt, der sie verbürgen kann.
- Das Formular für mehrere Immobilien ist von Anfang an vorgesehen. Anhang Nr. 1.1 erlaubt die Eintragung der Immobilien 2 bis 7 in einem einzigen Dokument, und der technische Anhang wird für jede Immobilie gesondert erstellt, ein Korridor, der mehrere Parzellen durchquert, verlangt also keine getrennten Anträge.
- Die Regularisierung hat einen klaren Weg. Anhang Nr. 3 verlangt die Gutachten zu den sechs Grundanforderungen und den städtebaulichen Bericht, genau das, was Artikel 336 Absatz (2) bis (4) des Gesetzbuchs an den technisch-wirtschaftlichen Rat des Ministeriums und an den Erlass des Ministers weiterleitet.
Was problematisch bleibt
- Die digitale Form bleibt auf Papier. Artikel 3 Absatz (1) erlaubt sie, Artikel 3 Absatz (2) schiebt sie bis zum Abschluss der vollständigen technischen Einbindung in die IT-Systeme auf, und der Erlass sagt weder, wann, noch, wer feststellt, dass die Einbindung vollständig ist.
- Das Formular verlangt Angaben aus einem System, das nicht angebunden ist. Punkt 9 des technischen Anhangs verlangt die zugeteilte oder bestätigte NIS-Nummer, das Datum der Mitteilung und die Nummer des Vorgangs aus dem Nationalen Register der Bauwerke, also genau das Ergebnis eines elektronischen Vorgangs, während Artikel 3 Absatz (2) die Unterlagen auf Papier schickt.
- Die Rechtsgrundlage für zwei der drei Formulare ist allgemein, nicht besonders. Artikel 330 Absatz (1) Buchstabe a) des Gesetzbuchs verlangt einen gemeinsamen Erlass nur für den Antrag auf Baugenehmigung oder Abrissgenehmigung. Für den Änderungsantrag und für den Regularisierungsantrag bleibt die Grundlage Artikel 578 Absatz (2), der von Rechtsakten technischer, auslegender oder verwaltender Art spricht.
- Die Abschnitte für die Ingenieurbauwerke sind leere Kästen. Die Punkte 10 und 11 des technischen Anhangs, die einzigen, die für eine Autobahn ohne Gebäude ausgefüllt werden, haben einen Titel und kein vorgegebenes Feld, während die Punkte 2 bis 9, für Gebäude, bis zu 18 Zeilen an Merkmalen verlangen. Das verbindliche Formular schreibt gerade für jene Kategorie von Arbeiten nichts Bestimmtes vor, für die es gemacht wurde.
- Die Anhänge sind als Faksimile wiedergegeben. Der Vermerk aus Artikel 2 des Erlasses zeigt, dass die drei Formulare im Amtsblatt als Dokumentenbild erscheinen, was für die Treue nützlich ist, aber beim elektronischen Ausfüllen nicht hilft, das Artikel 3 Absatz (1) im Grundsatz erlaubt.
- Ein falscher Verweis im Regularisierungsformular. Die Eigenerklärung aus Anhang Nr. 3 beruft sich auf Artikel 301 des Gesetzbuchs, also auf die allgemeine Regelung, die gerade jene Arbeiten ausschließt, für die das Formular gemacht ist. Die Einzelheiten stehen im Abschnitt über die Fehler.
Praktische Hinweise
- Prüfen Sie das Datum der Einreichung, bevor Sie einen Vorgang neu erstellen. Artikel 4 erhält die alten Formulare für die vor dem Inkrafttreten eingereichten Anträge, und der Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft, am 30. September 2026. Ein am 29. September eingetragener Vorgang wird nicht neu geschrieben.
- Füllen Sie je einen technischen Anhang für jede Immobilie aus, nicht einen für den ganzen Korridor. Punkt 6 des Anhangs Nr. 1 sagt es ausdrücklich: Für jede Immobilie wird verbindlich je ein technischer Anhang ausgefüllt, und die weiteren Immobilien werden in den Immobilienanhang eingetragen.
- Beantragen Sie die grundsätzliche Stellungnahme für den Waldbestand früh. Punkt 10 Buchstabe g) verlangt sie als beizufügende Unterlage, und Artikel 331 Absatz (1) des Gesetzbuchs gibt der Behörde für Forstwesen eine Frist von 10 Tagen ab der Einreichung des Antrags samt technischem Bericht und Standortplan. Flächen von 1 Hektar an werden auf zentraler Ebene erledigt, die kleineren bei den Gebietsstellen.
- Wenn Sie die stillschweigende Genehmigung einer Stellungnahme geltend machen, fügen Sie die Erklärung bei. Punkt 10 Buchstabe k) verlangt Eigenerklärungen im Original für jede Stellungnahme oder Zustimmung, für die die stillschweigende Erteilung geltend gemacht wird. Ohne sie bleibt die Position ungekreuzt und die Akte unvollständig.
- Prüfen Sie für die Änderungsgenehmigung zuerst die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen. Artikel 293 Absatz (3) des Gesetzbuchs erlaubt den Antrag nur innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung, und Punkt 3 des Anhangs Nr. 2 verlangt genau Nummer, Datum und Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung.
- Beginnen Sie die Änderungsarbeiten nicht, bevor Sie den Antrag eingereicht haben. Die Erklärung bei Punkt 9 des Anhangs Nr. 2 wird unter der Strafdrohung des Strafgesetzbuchs für Falschangaben in Erklärungen abgegeben und enthält genau die Aussage, dass der Antrag vor dem Beginn der Änderungsarbeiten gestellt wurde.
- Bereiten Sie für die Regularisierung sechs Gutachten vor, nicht eines. Punkt 5 des Anhangs Nr. 3 verlangt je ein Gutachten zu jeder Grundanforderung, mit dem Namen des technischen Sachverständigen und der Nummer der Bescheinigung. Artikel 336 Absatz (3) des Gesetzbuchs leitet die Ergebnisse zur Billigung an den technisch-wirtschaftlichen Rat des Ministeriums weiter.
- Schicken Sie die Akte bis auf weitere Mitteilung auf Papier. Artikel 3 Absatz (2) sieht die Übermittlung auf Papier bis zum Abschluss der technischen Einbindung in die IT-Systeme vor, eine nur elektronisch geschickte Akte riskiert also, nicht als eingereicht zu gelten.
Häufige Fragen
Betreffen mich diese Formulare, wenn ich mir ein Haus baue?
Ab wann sind sie verbindlich?
Kann ich den Antrag elektronisch einreichen?
Ich habe im August eine Akte eingereicht. Muss ich sie neu erstellen?
Was ist die Regularisierungsgenehmigung aus Anhang Nr. 3?
Was füllt der Planer aus, wenn die Arbeit kein Gebäude hat?
Was ist die im technischen Anhang verlangte NIS-Nummer?
Kann ich die Genehmigung beantragen, wenn ich nicht Eigentümer des Grundstücks bin?
Fehler und Widersprüche im veröffentlichten Text
- Anhang Nr. 3, Punkt 7. Die Eigenerklärung, unter der Strafdrohung des Strafgesetzbuchs für die Straftat der Falschangaben in Erklärungen abgegeben, sagt, der Antragsteller habe den Antrag „astfel cum stabilește art. 301” gestellt, so wie es jener Artikel festlegt. Dasselbe Formular nennt jedoch zweimal eine andere Grundlage: Bei Punkt 2 wird die Erteilung der Regularisierungsgenehmigung auf der Grundlage des Artikels 336 beantragt, und bei Punkt 4 verweist die Einordnungsrubrik erneut auf Artikel 336. Die beiden Artikel schließen einander im Anwendungsbereich aus. Artikel 336 des Gesetzes Nr. 169/2026 regelt die Regularisierungsgenehmigung für die Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse, von der zentralen Behörde im Bereich Verkehr auf der Grundlage technischer Gutachten erteilt. Artikel 301 Absatz (2) beschränkt die Regularisierungsgenehmigung des allgemeinen Rechts auf Gebäude mit der Funktion von Einfamilienhäusern mit Erdgeschoss oder Erdgeschoss und einem Obergeschoss und mit einer Bruttogeschossfläche von höchstens 150 Quadratmetern, auf Nebengebäude bis 150 Quadratmeter und auf Arbeiten zur Verglasung von Balkonen ohne Ausdehnung auf öffentliches Eigentum, und Artikel 246 Absatz (5) des Gesetzbuchs bestätigt sie als Regelung für bestimmte Arten von Arbeiten. Ein Bauherr, der die Regularisierung eines Autobahnabschnitts beantragt, kann nicht wahrheitsgemäß erklären, er habe den Antrag nach Artikel 301 gestellt, denn jener Artikel deckt seine Arbeit nicht ab, und die Erklärung wird unter Strafdrohung abgegeben. Das Nachbarformular zeigt, welcher Verweis erwartet war: In Anhang Nr. 2 beruft sich die entsprechende Erklärung auf Artikel 293, also genau auf den bei Punkt 4 desselben Formulars angegebenen Artikel. Im gedruckten Text geprüft, Seiten 15 und 16 des Amtsblatts Rumäniens, Teil I, Nr. 829 vom 30. September 2026.
Analyse der Redaktion
Ein Formularerlass ist der am wenigsten spektakuläre Rechtsakt, den ein Ministerium veröffentlichen kann, und gerade deshalb ist er ein guter Anzeiger. Das Gesetz Nr. 169/2026 ist mit einem ganzen Kapitel über die Genehmigung der Verkehrsinfrastruktur in Kraft getreten, und dieser Erlass ist der erste, der es in etwas übersetzt, das ein Bauherr ausfüllen kann. Verglichen mit dem, was vorher war, ist der Gewinn wirklich: Die Liste der 23 Unterlagen steht jetzt im Formular, nicht nur im Gesetz, und der technische Anhang verschiebt die technischen Angaben in die Zuständigkeit des Planers, der sie unterschreibt und stempelt.
Die Beobachtung, die die Lesart des technischen Anhangs verändert, kommt aus dem Zählen der Felder, nicht aus dem Lesen der Titel. Der Erlass ist für die Verkehrsinfrastruktur von nationalem Interesse gemacht, also für Ingenieurbauwerke, die Kategorie D.1 aus Punkt 1 des technischen Anhangs. Die Einzelheiten stehen jedoch alle auf der Seite der Gebäude: Die Punkte 2 bis 9 verlangen Flächen, Mindestabstände, Überbauungsgrad, Geschossflächenzahl und ein Gebäudeblatt mit 18 Zeilen, von der Erdbebenrisikoklasse bis zur höchsten Zahl der Nutzer, während die Punkte 10 und 11, die einzigen, die für ein Ingenieurbauwerk ohne Gebäude ausgefüllt werden, Kästen mit Titel und ohne jedes Feld sind. Ein Autobahnplaner hat also ein verbindliches Formular, das von ihm nichts Bestimmtes verlangt, und einen freien Raum, in den er schreibt, was er für nötig hält. Es ist kein Widerspruch im Text, denn ein leerer Kasten wird ohnehin ausgefüllt, aber es ist eine fehlende Anforderung genau dort, wo der Erlass seinen Gegenstand hat.
Die zweite Beobachtung sieht man nicht, wenn man den Erlass von vorn bis hinten liest, sie ergibt sich aus der Überlagerung zweier Bestimmungen. Artikel 3 Absatz (2) schickt die Akte auf Papier, bis die vollständige technische Einbindung in die IT-Systeme abgeschlossen ist. Punkt 9 des technischen Anhangs verlangt dagegen die zugeteilte oder bestätigte NIS-Nummer, das Datum der Mitteilung und die Nummer des Vorgangs aus dem Nationalen Register der Bauwerke, also drei Angaben, die erst nach einem elektronischen Vorgang in einem Register bestehen. Das Formular setzt mithin genau jenes System voraus, das der Erlass für nicht eingebunden erklärt. Die Spannung blockiert nichts, denn die Rubriken lassen sich auch nach einer Abfrage von Hand ausfüllen, zeigt aber, dass der digitale Teil des Gesetzbuchs vor der Infrastruktur, die ihn trägt, in die Formulare gekommen ist.
Die dritte Beobachtung betrifft die Rechtsgrundlage. Artikel 330 Absatz (1) Buchstabe a) des Gesetzbuchs verlangt einen gemeinsamen Erlass der beiden Minister für ein einziges Formular, das des Antrags auf Baugenehmigung oder Abrissgenehmigung. Für die anderen zwei, den Änderungsantrag aus Artikel 293 und den Regularisierungsantrag aus Artikel 336, sieht das Gesetzbuch keine Musterform und keinen Erlass vor. Die ausstellenden Stellen haben die Lücke mit Artikel 578 Absatz (2) gedeckt, der dem für Raumordnung zuständigen Ministerium erlaubt, Rechtsakte technischer, auslegender oder verwaltender Art zu erlassen, die für die einheitliche Anwendung des Gesetzbuchs nötig sind. Ein in Artikel 3 Absatz (1) für verbindlich erklärtes Formular ist mehr als ein technischer oder auslegender Rechtsakt, und Artikel 578 Absatz (2) spricht von einem einzigen Ministerium, nicht von einem gemeinsamen Erlass. Die Wahl ist praktisch und liegt im Interesse der Bauherren, denn ein einheitliches Formular ist besser als keines, aber sie wäre mit einer ausdrücklichen Grundlage im Gesetzbuch solider.
Die vierte Beobachtung betrifft den Kalender und ist eine günstige. Artikel 578 Absatz (1) des Gesetzbuchs gibt den zentralen und den örtlichen Behörden Zeit bis zum 31. Dezember 2026, ihre Organisations- und Arbeitsordnungen und ihre Arbeitsverfahren für die Anwendung des Gesetzbuchs zu überarbeiten. Der Erlass ist am 30. September 2026 erschienen, 92 Tage vor jener Frist, was vor dem Hintergrund anderer am letztmöglichen Tag veröffentlichter Anwendungsakte als Ausnahme festzuhalten ist.
Was geändert werden sollte
- Der Verweis in der Erklärung des Anhangs Nr. 3 sollte auf Artikel 336 berichtigt werden. Die Richtigstellung umfasst ein Zeichen und beseitigt die Lage, in der ein Infrastrukturbauherr unter Strafdrohung eine Erklärung unterschreibt, die sich auf einen Artikel bezieht, der auf ihn nicht anwendbar ist. Ohne sie hat jede Anfechtung der Form des Antrags ein geschenktes Argument.
- Die Punkte 10 und 11 des technischen Anhangs sollten Felder erhalten. Für ein Ingenieurbauwerk sind die Angaben, auf die es ankommt, die Länge der Trasse, die Breite der Plattform, die Zahl der Bauwerke und der Verkehrsknoten, die technische Klasse der Straße, die Lichtraumprofile und die betroffenen Abschnitte, und sie bestehen schon in den mit Regierungsbeschluss gebilligten technisch-wirtschaftlichen Unterlagen. Ihre Übernahme in das Formular würde aus dem technischen Anhang ein Prüfwerkzeug auch für jene Arbeiten machen, für die der Erlass ergangen ist, nicht nur für die Gebäude, die sie begleiten.
- Artikel 3 Absatz (2) sollte ein Kriterium für das Ende erhalten. Die Formulierung „bis zum Abschluss der vollständigen technischen Einbindung in die IT-Systeme” sagt weder, wer den Abschluss feststellt, noch, mit welchem Rechtsakt, noch, bis wann. Ein Kalenderdatum oder die Bindung an eine auf der Seite des Ministeriums veröffentlichte Mitteilung würde aus einer Aussetzung ohne Ende eine Frist machen.
- Das Gesetzbuch sollte die Musterform für die Änderungs- und die Regularisierungsanträge ausdrücklich vorsehen. Artikel 330 Absatz (1) Buchstabe a) sieht sie nur für die Baugenehmigung oder die Abrissgenehmigung vor. Eine Ergänzung von einem Satz, die den gemeinsamen Erlass auf Artikel 293 und Artikel 336 ausdehnt, würde die Diskussion über die Rechtsgrundlage beenden, ohne irgendetwas an dem zu ändern, was schon angewandt wird.
- Die Rubriken, die vom Nationalen Register der Bauwerke abhängen, sollten bis zur Einbindung als freiwillig gekennzeichnet werden. Punkt 9 des technischen Anhangs verlangt die Nummer des Vorgangs und das Datum der Mitteilung, Angaben, die sich ohne Zugang zum Register nicht erzeugen lassen. Ein Vermerk der Art „wird nach der Inbetriebnahme der elektronischen Mitteilung ausgefüllt” würde Ablehnungen wegen nicht ausfüllbarer Felder verhüten.
Originaltext des Rechtsakts
Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.
Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung
Amtsblatt Rumäniens Nr. 829 vom 30. September 2026, Seiten 6-16 16 Seiten PDF, 315 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 6
Amtliches PDF öffnenPDF herunterladen
Auf kleinen Bildschirmen wird der Viewer nicht angezeigt. Nutzen Sie die Schaltflächen oben, um die Datei zu öffnen oder herunterzuladen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
