Kurz gefasst

  • Privatpersonen als Prosumenten mit Solarmodulen von höchstens 27 kW können den aus dem Stromausgleich resultierenden Betrag ab sofort auch zur Begleichung ihrer Erdgasrechnung nutzen, nicht mehr nur der Stromrechnung, sofern beide Verträge beim selben Anbieter bestehen.
  • Die Schwelle, bis zu der Prosumenten die erzeugte Energie direkt an andere, an dasselbe Kraftwerk angeschlossene Verbraucher verkaufen dürfen, statt nur an den Anbieter, steigt auf 400 kW je Verbrauchsstelle.
  • Der mengenmäßige Ausgleich für Anlagen bis 200 kW ist gesetzlich bis zum 31. Dezember 2030 garantiert, und die neuen Regeln gelten auch für bereits laufende Verträge.
Rechtsakt: Gesetz Nr. 160/2026, verkündet durch das Dekret Nr. 435/2026
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 603 vom 23. Juli 2026
Tritt in Kraft: 26. Juli 2026

Der Strom aus den Solarmodulen auf dem Hausdach kann jetzt auch die Gasrechnung begleichen, nicht nur die Stromrechnung. Legea nr. 160/2026 zur Änderung und Ergänzung des Strom- und Erdgasgesetzes Nr. 123/2012, verkündet durch Decretul nr. 435/2026 und veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 603 vom 23. Juli 2026, schreibt die Regeln des mengenmäßigen Ausgleichs neu, jenen Mechanismus, mit dem der Anbieter die ins Netz eingespeiste Energie aus dem Solarüberschuss von der Rechnung abzieht. Das Gesetz kommt in demselben Monat, in dem das Parlament den Energiemarkt bereits über Legea 162/2026 reguliert hat, die dem Staat Instrumente zur Deckelung der Kraftstoffpreise in Krisensituationen gibt, sowie durch die Einrichtung des CONSE, der Stelle, die offiziell Krisen auf dem Strommarkt erklärt — Zeichen derselben Sorge um die Stabilität des Energiemarktes.

Legea 123/2012 über Strom und Erdgas ist der Rechtsakt, der unter anderem den Status der Prosumenten regelt, also von Privatpersonen, Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, insbesondere über auf dem Haus oder Firmensitz montierte Photovoltaikmodule, für den Eigenverbrauch. Die durch Legea 160/2026 eingeführten Änderungen definieren erstmals ausdrücklich den „mengenmäßigen Ausgleich“ als eigenständigen Rechtsbegriff und erweitern erheblich, was man mit dem daraus resultierenden Geld oder der Energie tun kann.

Welche Wirkungen der Rechtsakt hat

Das Gesetz führt vier Mechanismen ein oder ändert sie, die jeden ans Netz angeschlossenen Besitzer von Solarmodulen direkt betreffen.

Der mengenmäßige Ausgleich erhält eine eigene gesetzliche Definition. Für Prosumenten mit Anlagen von höchstens 200 kW je Verbrauchsstelle berechnet der Anbieter monatlich, in einer oder mehreren Rechnungen: wie viel aus dem Netz verbraucht wurde (zum Vertragspreis, mit allen Abgaben), wie viel selbst erzeugt und eingespeist wurde, bis zur Höhe des Verbrauchs (zum Vertragspreis, ohne Abgaben), und gesondert, was über den Verbrauch hinaus erzeugt wurde, ebenfalls zum Vertragspreis, ohne Abgaben. In der Praxis verpflichtet das Gesetz die Anbieter, diese Berechnung nach einer einheitlichen Formel vorzunehmen, statt nach von Anbieter zu Anbieter unterschiedlichen Regeln.

Der Stromüberschuss kann jetzt auch das Gas bezahlen. Die wichtigste praktische Neuerung: Privatpersonen als Prosumenten mit Anlagen von höchstens 27 kW je Verbrauchsstelle (die typische Obergrenze einer Wohnanlage) können wählen, dass der aus dem mengenmäßigen Ausgleich resultierende Betrag nicht nur die Stromrechnungen, sondern auch die Erdgasrechnungen deckt, sofern beide Verträge, für Strom und Gas, beim selben Anbieter abgeschlossen sind und alle Verbrauchsstellen des Prosumenten im Portfolio dieses Anbieters abdecken. Die Option wird bei der Unterzeichnung des Vertrags über den Verkauf der erzeugten Energie festgelegt und bleibt mindestens 12 Monate gültig.

Die Schwelle für den Direktverkauf steigt auf 400 kW. Natürliche und juristische Personen als Prosumenten sowie Behörden und öffentliche Einrichtungen mit Anlagen bis 400 kW je Verbrauchsstelle können die erzeugte oder gespeicherte Energie nicht nur an den Vertragsanbieter verkaufen, sondern auch an Verbraucher, die direkt an die Sammelschienen des Kraftwerks angeschlossen sind, gemäß den ANRE-Regelungen.

Unterschiedliche Regeln für größere Anlagen. Für Prosumenten mit installierten Leistungen zwischen 200 kW und 400 kW sind die Anbieter verpflichtet, die erzeugte Energie zum gewichteten Durchschnittspreis des Day-Ahead-Marktes (PZU) anzukaufen und einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen, statt eines eigentlichen mengenmäßigen Ausgleichs, zwischen eingespeister und aus dem Netz bezogener Energie.

Die eigene, ins Netz eingespeiste Erzeugung hat seit dem 25. September 2026 auch eine Tarifkomponente. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die im Nationalen Register der Energiegemeinschaften eingetragen sind, können eine Analyse beantragen, aus der ein niedrigerer Verteilnetztarif für die in der Gemeinschaft selbst erzeugte und verbrauchte Energie hervorgehen kann.

Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat

  • Kein einheitlicher gesetzlicher Begriff für „mengenmäßigen Ausgleich“: Der Mechanismus funktionierte bisher über ANRE-Methodologien, ohne eigene gesetzliche Definition; Legea 160/2026 führt Punkt 231 in Artikel 3 ein, der die Berechnungsformel direkt im Gesetzestext festlegt.
  • Der Ausgleich deckte bisher nur die Stromrechnung: Das Geld oder die Energie aus dem ins Netz eingespeisten Überschuss konnte ausschließlich für Stromrechnungen verwendet werden; jetzt können Privatpersonen als Prosumenten mit Anlagen bis 27 kW denselben Betrag auch für die Erdgasrechnung verwenden, sofern beide Dienste beim selben Anbieter bestehen.
  • Der Direktverkauf an andere Verbraucher war bisher nur bis 400 kW für einen engeren Kreis von Fällen erlaubt: Das Gesetz stellt diese Schwelle von 400 kW ausdrücklich klar und bezieht neben natürlichen und juristischen Personen auch Behörden und öffentliche Einrichtungen mit Erzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Quellen ein.
  • Es gab keine klare gesetzliche Garantiefrist für das Ausgleichsschema: Legea 160/2026 legt den 31. Dezember 2030 als Datum fest, bis zu dem der mengenmäßige Ausgleich für Anlagen unter 200 kW garantiert bleibt, im Einklang mit den nationalen Zielen für den Anteil erneuerbarer Energien.
  • Die Regeln galten nicht rückwirkend: Gemäß Artikel III gilt die neue Definition des mengenmäßigen Ausgleichs auch für Kaufverträge über Energie aus erneuerbaren Quellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits laufen, nicht nur für später unterzeichnete.

Vorteile und Nachteile

Was besser wird

  • Besitzer von Solarmodulen mit Doppelvertrag (Strom und Gas) beim selben Anbieter können faktisch zwei verschiedene Rechnungen aus der Produktion derselben Anlage senken, nicht nur eine.
  • Die gesetzliche Garantie bis 2030 verschafft denjenigen Planungssicherheit, die jetzt die Entscheidung treffen, in Photovoltaikanlagen zu investieren, ein wesentlicher Faktor bei einer Investition mit mehrjähriger Amortisation.
  • Die höhere Schwelle für den Direktverkauf (400 kW) eröffnet zusätzliche Optionen für Bauernhöfe, Wohnungseigentümergemeinschaften oder öffentliche Einrichtungen mit mittelgroßen Anlagen.
  • Die rückwirkende Anwendung auf bereits laufende Verträge bedeutet, dass nichts neu verhandelt oder unterzeichnet werden muss, um von den neuen Regeln zu profitieren.

Was problematisch bleibt

  • Die Option, den Ausgleich auch auf Gas umzuleiten, funktioniert nur, wenn beide Verträge beim selben Anbieter bestehen; wer Strom und Gas bei unterschiedlichen Anbietern hat, kann die Möglichkeit ohne Anbieterwechsel nicht nutzen.
  • Das Gesetz überlässt es der ANRE, über eine innerhalb von 60 Tagen aktualisierte Methodologie die konkreten technischen Anwendungsmechanismen festzulegen; bis dahin bleiben manche praktischen Aspekte der Auslegung der Anbieter überlassen.
  • Für Anlagen zwischen 200 kW und 400 kW bedeutet der Übergang zum finanziellen Ausgleich zum PZU-Preis (Day-Ahead-Markt) eine Exponierung gegenüber der Volatilität des Großhandelspreises, im Gegensatz zum festen Vertragspreis, der beim eigentlichen mengenmäßigen Ausgleich verwendet wird.
  • Die Option für die Zweckbestimmung des Betrags (Strom oder auch Gas) wird vertraglich für mindestens 12 Monate festgelegt, sodass ein Anbieter- oder Präferenzwechsel im Laufe des Jahres nicht sofort möglich ist.

Praktische Hinweise

  1. Sie haben Solarmodule bis 27 kW und sind eine Privatperson: Prüfen Sie, ob Ihr Stromanbieter auch Ihr Gasanbieter ist; wenn ja, können Sie bei der Unterzeichnung oder Erneuerung des Vertrags über den Verkauf der erzeugten Energie ausdrücklich verlangen, dass der Betrag aus dem mengenmäßigen Ausgleich auch die Gasrechnung deckt.
  2. Sie sind gerade dabei, einen Energieanbieter zu wählen, und haben (oder planen) Solarmodule: Ziehen Sie einen einzigen Anbieter für Strom und Gas in Betracht, denn genau das ist die Voraussetzung für den Zugang zu der neuen, durch Legea 160/2026 eingeführten Möglichkeit.
  3. Sie haben bereits einen vor dem 23. Juli 2026 unterzeichneten Vertrag über den Verkauf der erzeugten Energie: Ihr Vertrag fällt gemäß Artikel III des Gesetzes automatisch unter die neuen Regeln des mengenmäßigen Ausgleichs; dafür brauchen Sie keinen Nachtrag, können aber den Anbieter bezüglich der Option zur Umleitung auf Gas kontaktieren, falls Sie diese noch nicht genutzt haben.
  4. Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaft oder öffentliche Einrichtung mit einer Photovoltaikanlage zwischen 200 kW und 400 kW: Beachten Sie, dass Ihre Energie zum Durchschnittspreis des Day-Ahead-Marktes (PZU) abgerechnet wird, nicht zum festen Preis aus dem Liefervertrag, daher lohnt es sich, die Preisschwankungen bei der Planung der Investitionsrendite zu beobachten.

Häufige Fragen

Was ist der mengenmäßige Ausgleich?
Es ist der Mechanismus, mit dem der Stromanbieter monatlich von der Rechnung den Wert des ins Netz eingespeisten Stroms aus dem Solarüberschuss abzieht, verglichen mit dem aus dem Netz bezogenen Verbrauch, zu den Preisen des eigenen Liefervertrags. Er gilt für Prosumenten mit Anlagen bis 200 kW je Verbrauchsstelle.
Wer kann den Stromüberschuss zur Bezahlung des Gases nutzen?
Nur Privatpersonen als Prosumenten mit Anlagen von höchstens 27 kW je Verbrauchsstelle, und nur wenn sowohl der Strom- als auch der Erdgasvertrag beim selben Anbieter abgeschlossen sind, für alle Verbrauchsstellen im Portfolio dieses Anbieters.
Bis wann ist der mengenmäßige Ausgleich gesetzlich garantiert?
Bis zum 31. Dezember 2030, für Prosumenten mit Anlagen bis 200 kW je Verbrauchsstelle, im Rahmen der nationalen Verpflichtungen zum Anteil erneuerbarer Energien für 2030. Nach diesem Datum können sie die erzeugte Energie unter den für Prosumenten mit installierter Leistung zwischen 200 und 400 kW geltenden Bedingungen verkaufen.
Gelten die neuen Regeln auch für vor dem 23. Juli 2026 unterzeichnete Verträge?
Ja. Artikel III des Gesetzes sieht ausdrücklich vor, dass die neue Definition des mengenmäßigen Ausgleichs auch für Kaufverträge über Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits laufen.
Was ändert sich für Prosumenten mit Anlagen zwischen 200 kW und 400 kW?
Sie fallen nicht mehr unter den eigentlichen mengenmäßigen Ausgleichsmechanismus. Der Anbieter ist verpflichtet, die erzeugte und eingespeiste Energie zum gewichteten Durchschnittspreis des Day-Ahead-Marktes (PZU) des jeweiligen Monats anzukaufen und einen finanziellen Ausgleich zwischen eingespeister und aus dem Netz bezogener Energie vorzunehmen.
Wer muss die technischen Anwendungsregeln des Gesetzes aktualisieren?
Der Präsident der ANRE, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes, durch Änderung der Methodologie zur Vermarktung von durch Prosumenten erzeugtem Strom, ursprünglich genehmigt durch Ordinul ANRE nr. 15/2022.

Originaltext des Rechtsakts

Der folgende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, der offiziellen Veröffentlichungssprache.

Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung

Amtsblatt Rumäniens Nr. 603 vom 23. Juli 2026 16 Seiten PDF, 115 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 2

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.