Kurz gefasst
- Das Verfassungsgericht hat den Angriff von vier Banken auf das Gesetz über die Leistung an Erfüllungs statt einstimmig zurückgewiesen. Die 2020 eingeführten unwiderlegbaren Vermutungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleiben in Kraft: die Schwelle von 52,6% beim Anstieg des Wechselkurses und jene von 50% beim Anstieg der Monatsrate infolge des variablen Zinssatzes.
- Eine einzige Vorschrift ist aus der Prüfung herausgefallen, Art. 8 Abs. (5) Sätze zwei und drei des Gesetzes Nr. 77/2016, doch nicht weil die Banken jetzt gewonnen hätten. Sie war bereits durch die Entscheidung Nr. 432/2021 für verfassungswidrig erklärt worden, weshalb die Einrede insoweit als unzulässig geworden zurückgewiesen wurde.
- Die sieben Verfahren erreichten das Gericht im Winter und im Frühjahr 2021. Die Entscheidung erging am 25. November 2025 und wurde am 3. September 2026 veröffentlicht, 282 Tage später. Vom Tag der Veröffentlichung an ist sie endgültig und für alle Gerichte verbindlich.
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 743 vom 3. September 2026
Inkrafttreten: 3. September 2026, der Tag der Veröffentlichung, nach Art. 147 Abs. (4) der Verfassung, den das Gericht in der Rechtsgrundlage der Entscheidung anführt
Vier Banken wollten vom Verfassungsgericht die Regel gestrichen sehen, nach der ein Kunde seinen offenen Kredit loswird, indem er die mit einer Hypothek belastete Wohnung übergibt, und das Gericht hat ihr Begehren in Bausch und Bogen zurückgewiesen. Die Entscheidung Nr. 644 vom 25. November 2025, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 743 vom 3. September 2026, bestätigt, dass das Gesetz Nr. 52/2020, mit dem das Gesetz über die Leistung an Erfüllungs statt neu gefasst wurde, in seiner Gesamtheit verfassungsgemäß ist. Es ist der zweite Tag in Folge, an dem dasselbe Gesetz den Filter des Gerichts durchläuft: Am 2. September 2026 wurde die Entscheidung über die Obergrenze von 250.000 Euro und den kumulativen Charakter der Zulässigkeitsvoraussetzungen veröffentlicht, und nun kommt jene, die den Kern des Mechanismus berührt, die Vermutungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Um zu verstehen, worum es geht, muss man eine Linie von zehn Jahren verfolgen. Das Gesetz Nr. 77/2016 trat am 13. Mai 2016 in Kraft und gab dem Verbraucher das Recht, seinen gesamten Kredit samt Nebenforderungen zu tilgen, indem er dem Gläubiger die mit einer Hypothek belastete Wohnung übergibt. Das Gericht korrigierte es noch im selben Jahr mit der Entscheidung Nr. 623 vom 25. Oktober 2016, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 53 vom 18. Januar 2017: Das Gesetz bleibt bestehen, aber nur, wenn der Richter in jedem Verfahren prüft, ob der Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, also jene Veränderung der Umstände, die die Erfüllung des Vertrags übermäßig belastend macht. Vier Jahre später hat das Parlament diese Prüfung durch zwei Zahlen ersetzt.
Das Gesetz Nr. 52/2020, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 386 vom 13. Mai 2020 und in Kraft seit dem 16. Mai 2020, hat Art. 4 des Gesetzes Nr. 77/2016 um die Absätze (1^1) bis (1^3) ergänzt. Der Text sagt, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zum einen dann vorliegt, wenn der Wechselkurs, zu dem die Kreditwährung gekauft wird, gegenüber dem Tag des Vertragsschlusses um mehr als 52,6% steigt, und zum anderen dann, wenn die Monatsrate wegen der Erhöhung des variablen Zinssatzes um mehr als 50% steigt. Absatz (1^2) verlangt, dass die Schwelle in den letzten 6 Monaten vor der Anzeige gehalten wird, und Absatz (1^3) fügt den Satz hinzu, der den ganzen Verfassungsstreit ausgelöst hat: „Die Vermutungen nach Abs. (1^1) sind unwiderlegbar”. Unwiderlegbar heißt, dass die Bank den Gegenbeweis nicht mehr führen kann.
Hier haben die vier Banken angesetzt. Die Credit Europe Bank NV aus den Niederlanden hat die Einrede in drei Verfahren erhoben, die Exim Banca Românească, vormals Banca Românească, in zwei, die BRD Groupe Société Générale und die Banca Transilvania in je einem. Die Vorlagen kamen vom Amtsgericht Sektor 3 Bukarest, vom Amtsgericht Sektor 4 Bukarest, vom Amtsgericht Botoșani und vom Amtsgericht Cornetu, mit sieben Beschlüssen zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 8. März 2021. Das Gericht hat sie alle mit dem Verfahren Nr. 824D/2021 verbunden, dem zuerst eingetragenen.
Die Rügen der Banken lagen auf drei Ebenen. Die erste, formal: Das Gesetz sei ohne Stellungnahme der Rumänischen Nationalbank und ohne Folgenabschätzung verabschiedet worden, und die Wendung „stellt einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar” sei unklar und mehrdeutig. Die zweite, wirtschaftlich: Die Schwellen von 52,6% und 50% seien nicht begründet, und eine auf die letzten 6 Monate beschränkte Betrachtung könne bei einem Kredit über 20 oder 30 Jahre nicht zeigen, dass ein Ratenanstieg unumkehrbar sei. Die dritte, vermögensrechtlich: Die unwiderlegbare Vermutung verlagere das Währungsrisiko auf den Gläubiger, nehme ihm den Gegenbeweis und wirke über Art. 10 Abs. (1) und Art. 11 rückwirkend auf Forderungen, die unter dem alten Gesetz erworben wurden.
Die vorlegenden Gerichte waren nicht einer Meinung. Das Amtsgericht Botoșani, das Amtsgericht Cornetu und, in zwei der Verfahren, das Amtsgericht Sektor 3 Bukarest hielten die Einrede für unbegründet. Das Amtsgericht Sektor 4 Bukarest hielt sie im Verfahren Nr. 896D/2021 für begründet und stützte sich dabei auf die Entscheidung Nr. 623/2016, auf die Entscheidung Nr. 405 vom 19. Juni 2018 und auf die Entscheidung Nr. 731 vom 6. November 2019. Das Amtsgericht Sektor 3 Bukarest hat sich im Verfahren Nr. 824D/2021 überhaupt nicht geäußert, was das Gericht ausdrücklich als Verstoß gegen Art. 29 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 47/1992 festhält. Die Präsidenten der beiden Kammern des Parlaments, die Regierung und der Volksanwalt haben keine Stellungnahme übermittelt.
Das Ergebnis folgt genau den Schlussanträgen des Staatsanwalts. Die Einrede zu Art. 8 Abs. (5) Sätze zwei und drei wurde als unzulässig geworden zurückgewiesen, weil diese Sätze bereits durch die Entscheidung Nr. 432 vom 17. Juni 2021, veröffentlicht am 21. September 2021, für verfassungswidrig erklärt worden waren und Art. 29 Abs. (3) des Gesetzes Nr. 47/1992 es verbietet, eine bereits für verfassungswidrig erklärte Vorschrift erneut zum Gegenstand einer Einrede zu machen. Der Rest, also Art. 1 Abs. (1), Art. 4 Abs. (1^1) bis (1^3), (3) und (4), Art. 5 Abs. (3) und (3^1), Art. 7 Abs. (4) und (5^1), Art. 8 Abs. (5) Satz eins, Art. 10 Abs. (1), Art. 11 Satz eins und das Gesetz Nr. 52/2020 in seiner Gesamtheit, wurde als unbegründet zurückgewiesen, unter Verweis auf eine Liste früherer Entscheidungen und mit der Feststellung, dass keine neuen Gesichtspunkte hinzugetreten sind.
Welche Wirkungen der Rechtsakt hat
Die erste Folge ist, dass das Gesetz unangetastet bleibt. Eine Zurückweisung hebt nichts auf und setzt nichts aus. Seit dem 3. September 2026 tragen die dreizehn vom Gericht geprüften Absätze und Sätze samt dem Gesetz Nr. 52/2020 in seiner Gesamtheit ein Zeugnis der Verfassungsmäßigkeit, das allen Gerichten entgegengehalten werden kann.
Die zweite Folge betrifft die Verteidigung der Banken in den laufenden Verfahren. Die Anfechtung der Anzeige zur Leistung an Erfüllungs statt nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 77/2016 bleibt möglich, aber mit einem Argument weniger. Der Gläubiger kann das Gericht nicht mehr bitten, die Schwelle von 52,6% mit der Begründung beiseitezuschieben, die Vorschrift sei verfassungswidrig. Ihm bleibt allein das Feld des Art. 4 Abs. (1^3) Satz zwei, also der Nachweis, dass die Anzeige die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. (1) Buchst. a) bis d) nicht erfüllt, sowie die tatsächliche Prüfung der Schwellen, einschließlich ihres Fortbestands über die von Absatz (1^2) verlangten 6 Monate.
Die dritte Folge betrifft den Verfahrenskalender und ist für die Gläubiger die schwerste. Aus dem Zusammenspiel von Art. 5 Abs. (3) und Art. 7 Abs. (4) folgt, dass ab der Anzeige jede Zahlung an die Bank und jede Vollstreckungsmaßnahme ausgesetzt sind, Pfändungen eingeschlossen, und zwar für mindestens 30 freie Tage und danach bis zur endgültigen Erledigung der Anfechtung, deren Zeitpunkt die Bank nicht in der Hand hat. Im selben Zeitraum verbietet Art. 5 Abs. (3^1) die Eintragung des Schuldners im Kreditbüro oder in anderen Datenbanken über säumige Zahler. Alle drei Vorschriften wurden jetzt für verfassungsgemäß erklärt.
Die vierte Folge betrifft das Prozessrisiko der Bank, die anficht und verliert. Der ebenfalls bestätigte Art. 7 Abs. (5^1) sagt, dass Vertragsstrafen und Schadensersatz aus dem Anzeigeverfahren nur verlangt werden können, wenn der anfechtende Gläubiger die Bösgläubigkeit des Schuldners bei Einreichung der Anzeige nachweist. Praktisch bleibt eine zurückgewiesene Anfechtung in den meisten Fällen auf Kosten der Bank.
Die fünfte Folge betrifft die Verbraucher, die bereits eine Anzeige eingereicht haben oder ein laufendes Verfahren führen. An dem, was für sie gilt, ändert sich nichts, doch die Grundlage wird fester. Ein Richter, der die Verhandlung in Erwartung einer Entscheidung des Verfassungsgerichts hätte aussetzen wollen, hat dafür bei keiner der hier geprüften Vorschriften mehr einen Grund.
Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat
Am Text des Gesetzes nichts. Das ist der Teil, der am häufigsten falsch verstanden wird, wenn das Verfassungsgericht in einer Überschrift auftaucht. Die geltende Fassung des Gesetzes Nr. 77/2016, konsolidiert zum 21. September 2021, sieht heute genauso aus wie vor einer Woche: Die Absätze (1^1) bis (1^3) des Art. 4 stehen darin, mit den Schwellen von 52,6% und 50%, mit dem Erfordernis, sie 6 Monate zu halten, und mit den für unwiderlegbar erklärten Vermutungen.
Geändert hat sich dagegen, was noch angegriffen werden kann. Bis zum 3. September 2026 hatte eine Bank ein theoretisches Argument zur Hand: Die unwiderlegbare Vermutung widerspreche der Konstruktion des Gerichts von 2016, nach der der Richter den Wegfall der Geschäftsgrundlage prüfen musste. Jetzt kann dieses Argument bei den geprüften Vorschriften nicht mehr als Einrede der Verfassungswidrigkeit vorgebracht werden, denn es wurde ausdrücklich zurückgewiesen.
Geändert hat sich auch die Dichte der Rechtsprechung. Das Gericht führt in Randnummer 42 fünf frühere Entscheidungen zu derselben Materie auf: Nr. 623/2016, Nr. 806 vom 7. Dezember 2017, Nr. 432/2021, Nr. 749 vom 14. Dezember 2023 und Nr. 36 vom 30. Januar 2025. Mit dieser werden es sechs. Das Gesetz über die Leistung an Erfüllungs statt ist zehn Jahre nach seiner Verabschiedung einer der am häufigsten vor das Verfassungsgericht getragenen Rechtsakte, und jedes Mal ist es unbeschadet herausgekommen, mit Ausnahme zweier Sätze aus Art. 8 Abs. (5) und einer Wendung aus Art. 11.
Nicht geändert hat sich, obwohl es hätte geschehen müssen, der Körper des Gesetzes. Art. 8 Abs. (5) Sätze zwei und drei haben ihre Rechtswirkungen am 5. November 2021 verloren, 45 Tage nach der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 432/2021, weil das Parlament nicht tätig geworden ist. Sie sind bis heute im Gesetzestext abgedruckt, gefolgt von einer erläuternden Anmerkung. Ebenso hat die Wendung „sowie aus der Entwertung der Immobilien” aus Art. 11 Satz eins ihre Wirkungen am 4. März 2017 verloren und steht weiterhin an ihrem Platz.
Vorteile und Nachteile
Was besser wird
- Es beendet eine Unsicherheit, die über sechs Jahre angehalten hat. Das Gesetz Nr. 52/2020 gilt seit dem 16. Mai 2020, am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung also seit 2.301 Tagen. In dieser ganzen Zeit stand über dem zentralen Mechanismus des Gesetzes ein Fragezeichen.
- Einstimmigkeit, ohne Sondervotum. Die neun Richter des Spruchkörpers haben gleich abgestimmt, was eine Kehrtwende der Rechtsprechung in den nächsten Jahren unwahrscheinlich macht.
- Der Verbraucher mit Fremdwährungskredit hat nun einen festen Anhaltspunkt. Ist die Schwelle von 52,6% erreicht und wird sie 6 Monate gehalten, kann die Bank die Vermutung in der Sache nicht mehr entkräften und sich auch nicht mehr auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift berufen.
- Die Verbindung der sieben Verfahren hat auseinanderlaufende Ergebnisse verhindert. Vier Gerichte mit unterschiedlichen Auffassungen, darunter eines zugunsten der Banken, haben eine einzige Antwort erhalten statt sieben Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten.
Was problematisch bleibt
- Die Begründung in der Sache umfasst zwei Randnummern. Von den 44 Randnummern und rund 5.200 Wörtern der Entscheidung entfallen auf die eigentliche Prüfung der Rügen in der Sache, die Randnummern 42 und 43, 145 Wörter, also 2,8% des Textes. Der Rest ist Verfahren, Wiedergabe der angegriffenen Vorschriften und Zusammenfassung des Vorbringens der Banken.
- Die Veröffentlichung dauerte 282 Tage. Die fünf Entscheidungen, auf die sich das Gericht stützt, wurden 85, 159, 96, 259 beziehungsweise 153 Tage nach ihrem Erlass veröffentlicht, im Mittel 150. Diese ist die langsamste von allen sechs.
- Der Unterschied zwischen den beiden Schwellen bleibt unerklärt. 52,6% beim Wechselkurs und 50% bei der Rate aus dem variablen Zinssatz sind zwei Vermutungen derselben rechtlichen Natur, getrennt durch 2,6 Prozentpunkte, die weder das Gesetz noch die Entscheidung begründet.
- Eines von sieben Verfahren bleibt ohne Stellungnahme des vorlegenden Gerichts. Die Entscheidung hält die Positionen der Gerichte für sechs der verbundenen Verfahren fest. Über das Verfahren Nr. 895D/2021 sagt sie nichts.
- Die Entscheidungen Nr. 405/2018 und Nr. 731/2019 tauchen in der eigenen Argumentation des Gerichts nicht auf. Sie werden von den Banken und vom Amtsgericht Sektor 4 Bukarest angeführt, doch in den Randnummern 40 bis 43 werden sie nicht erörtert, obwohl die Entscheidung Nr. 731/2019 gerade die Kontrolle vor der Verkündung jenes Gesetzes ist, das die Vermutungen eingeführt hat.
Praktische Hinweise
- Prüfen Sie die Schwelle über 6 Monate, nicht nur am Tag der Anzeige. Art. 4 Abs. (1^2) verlangt, dass der Anstieg von 52,6% oder 50% in den letzten 6 Monaten vor der Übermittlung der Anzeige gehalten wird. Ein einziger Tag, an dem die Schwelle erreicht ist, genügt nicht, und das ist die erste Prüfung, die das Gericht vornehmen wird.
- Berechnen Sie den Prozentsatz mit den Kursen der Nationalbank, nicht mit denen der Geschäftsbank. Der Text sagt es ausdrücklich: der von der Rumänischen Nationalbank am Tag der Übermittlung der Anzeige veröffentlichte Kurs, bezogen auf den von derselben Einrichtung am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags veröffentlichten Kurs.
- Verwechseln Sie die beiden Vermutungen nicht. Die erste betrifft den Wechselkurs und gilt nur für Kredite in einer anderen Währung als jener der Einkünfte. Die zweite betrifft den Anstieg der Monatsrate durch die Erhöhung des variablen Zinssatzes und funktioniert auch bei Krediten in Lei.
- Banken: Bereiten Sie die Anfechtung auf der Zulässigkeit vor, nicht auf der Verfassungsmäßigkeit. Art. 4 Abs. (1^3) Satz zwei überlässt Ihnen den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. (1) Buchst. a) bis d) nicht erfüllt sind, darunter die Obergrenze von 250.000 Euro zum Zeitpunkt der Kreditgewährung. Das bleibt das einzige offene Tor.
- Merken Sie sich den Tag, ab dem die Entscheidung Wirkungen entfaltet. Es ist der 3. September 2026, der Tag der Veröffentlichung, nicht der 25. November 2025, der Tag des Erlasses. Der Unterschied zählt für die Schriftsätze, die in den 282 Tagen zwischen beiden Zeitpunkten zu den Akten gereicht wurden.
- Lesen Sie das Gesetz in der konsolidierten Fassung, nicht in der in der Entscheidung abgedruckten. Randnummer 38 gibt die Vorschriften so wieder, wie sie 2020 und 2021 angegriffen wurden. Art. 8 Abs. (5) Sätze zwei und drei entfalten seit dem 5. November 2021 keine Wirkungen mehr, und die Wendung „sowie aus der Entwertung der Immobilien” aus Art. 11 Satz eins entfaltet seit dem 4. März 2017 keine Wirkungen mehr.
Häufige Fragen
Was hat das Verfassungsgericht konkret entschieden?
Was bedeutet eine unwiderlegbare Vermutung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage?
Woher kommt die Zahl 52,6%?
Wer kann die Leistung an Erfüllungs statt nutzen?
Was geschieht mit den Zahlungen, nachdem ich die Anzeige geschickt habe?
Kann ich in dieser Zeit im Kreditbüro eingetragen werden?
Können die Banken das Gesetz noch angreifen?
Was ist mit Art. 8 Abs. (5) geschehen?
Warum hat es fast sechs Jahre gedauert?
Ändert die Entscheidung etwas für laufende Verfahren?
Ab wann gilt die Entscheidung?
Fehler und Widersprüche im veröffentlichten Text
- Punkt 2 des Tenors erklärt Art. 11 Satz eins des Gesetzes Nr. 77/2016 für verfassungsgemäß, obwohl ein Teil dieses Textes seit dem 4. März 2017 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Mit der Entscheidung Nr. 623 vom 25. Oktober 2016, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 53 vom 18. Januar 2017, hat das Gericht die Einrede der Verfassungswidrigkeit der Wendung „precum și din devalorizarea bunurilor imobile” aus Art. 11 Satz eins angenommen, also der Wendung „sowie aus der Entwertung der Immobilien”, und diese Wendung hat ihre Rechtswirkungen nach Art. 147 Abs. (1) der Verfassung am 4. März 2017 verloren, weil der Gesetzgeber innerhalb der Frist von 45 Tagen nicht tätig geworden ist. Die jetzige Entscheidung gibt in Randnummer 38 den Art. 11 Satz eins vollständig wieder, mitsamt der Wendung und ohne jede Anmerkung, und erklärt ihn in Punkt 2 des Tenors ohne jeden Vorbehalt für verfassungsgemäß. Dieselbe Entscheidung zitiert die Entscheidung Nr. 623/2016 in Randnummer 42 als Bezugspunkt der Rechtsprechung. Für Art. 8 Abs. (5) Sätze zwei und drei, die sich nach der Entscheidung Nr. 432 vom 17. Juni 2021 in derselben Lage befinden, hat das Gericht Art. 29 Abs. (3) des Gesetzes Nr. 47/1992 angewandt und die Einrede in den Randnummern 40 und 41 als unzulässig geworden zurückgewiesen. Aus der Entscheidung lässt sich nicht feststellen, ob die Wendung aus Art. 11 noch in Kraft ist oder nicht, und die beiden möglichen Antworten verändern die Grundlage, auf der das Gesetz auf die am 13. Mai 2016 laufenden Verträge angewandt wird.
Analyse der Redaktion
Das Ergebnis überrascht niemanden. Das Gericht hatte das Gesetz Nr. 77/2016 bereits fünfmal bestätigt, und die Banken haben 2020 und 2021 Rügen vorgebracht, die sie zu einem guten Teil schon einmal formuliert hatten. Das Problem der Entscheidung ist nicht, was sie sagt, sondern wie wenig sie sagt und wie lange sie dafür gebraucht hat. Von 44 Randnummern und etwa 5.200 Wörtern nimmt die eigene Prüfung des Gerichts die Randnummern 40 bis 43 ein. Davon befassen sich zwei mit der Unzulässigkeit des Art. 8 Abs. (5) Sätze zwei und drei, und die gesamte Sachprüfung, also dreizehn Absätze und Sätze plus ein ganzes Gesetz, wird in den Randnummern 42 und 43 erledigt: 145 Wörter, 2,8% des Textes. Randnummer 42 zählt fünf frühere Entscheidungen auf, Randnummer 43 stellt fest, dass keine neuen Gesichtspunkte hinzugetreten sind. Nirgends steht, welche der fünf Entscheidungen welchen der dreizehn Texte abdeckt.
Der Kalender ist das zweite Problem, und es zeigt sich nur, wenn man ihn mit den eigenen Maßstäben des Gerichts vergleicht. Zwischen dem Erlass am 25. November 2025 und der Veröffentlichung am 3. September 2026 liegen 282 Tage. Die fünf Entscheidungen, auf die sich diese Entscheidung stützt, wurden 85 Tage (Nr. 623/2016), 159 (Nr. 806/2017), 96 (Nr. 432/2021), 259 (Nr. 749/2023) und 153 Tage (Nr. 36/2025) nach ihrem Erlass veröffentlicht, im Mittel 150. Die Entscheidung Nr. 644/2025 ist um 88% langsamer als der Durchschnitt der eigenen Rechtsprechung, auf die sie sich beruft. Zählt man vom ersten Vorlagebeschluss an, jenem des Amtsgerichts Cornetu vom 16. Dezember 2020, ergeben sich 2.087 Tage, fünf Jahre und fast neun Monate, in denen die Gerichte über Anfechtungen von Anzeigen verhandelt haben, ohne zu wissen, ob die Vorschriften halten, während die Aussetzung der Zahlungen die ganze Zeit zugunsten der Schuldner lief.
Die dritte Beobachtung sieht man nicht, wenn man die Entscheidung von vorn bis hinten liest, und sie verlangt, zwei Zeitpunkte nebeneinanderzulegen. Im Jahr 2016 war die gesamte Konstruktion des Gerichts zu diesem Gesetz ein Auslegungsvorbehalt: Mit der Entscheidung Nr. 623 vom 25. Oktober 2016 wurden Art. 4, Art. 7 und Art. 8 des Gesetzes Nr. 77/2016 nur insoweit als verfassungskonform erklärt, als das Gericht die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage konkret prüft. Im Jahr 2020 hat das Parlament diese Prüfung durch zwei Zahlenschwellen ersetzt und in Art. 4 Abs. (1^3) geschrieben, dass die Vermutungen unwiderlegbar sind, also genau, dass der Richter jenseits der Zahl nichts mehr prüft. Im Jahr 2025 bestätigt das Gericht die unwiderlegbaren Vermutungen und führt unter den tragenden Entscheidungen ausgerechnet die Entscheidung Nr. 623/2016 auf, die mehr als dreieinhalb Jahre vor den bestätigten Vorschriften ergangen ist. Beide lassen sich nicht zugleich wörtlich anwenden. Der Richter, der heute eine Anfechtung erhält und entscheiden muss, ob er den Wegfall der Geschäftsgrundlage oberhalb der Schwelle von 52,6% noch prüfen darf, hat zwei verbindliche Entscheidungen vor sich, die Unterschiedliches sagen, und die neue erklärt nirgends, dass sie von der alten abrückt, sondern zitiert sie im Gegenteil.
Die vierte Beobachtung betrifft die Sorgfalt in der Aktenführung. Das Gericht hat sieben Sachen verbunden, hält die Stellungnahmen der vorlegenden Gerichte aber nur für sechs davon fest: 824D/2021, wo das Amtsgericht Sektor 3 Bukarest sich nicht geäußert hat und das Gericht den Verstoß gegen Art. 29 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 47/1992 vermerkt, dann 854D, 880D, 894D, 896D und 897D. Zum Verfahren Nr. 895D/2021 erscheint nichts, weder eine Stellungnahme noch der Hinweis, dass sie fehlt. Hierher gehört auch die Art, wie zwei von den Beteiligten nachdrücklich angeführte Entscheidungen behandelt werden: Nr. 405 vom 19. Juni 2018 und Nr. 731 vom 6. November 2019. Die zweite ist die Verfassungskontrolle vor der Verkündung genau jenes Gesetzes, das die Vermutungen eingeführt hat, und die Banken haben vorgetragen, die damals beanstandete gesetzgeberische Lösung sei nach der erneuten Beratung in den Gesetzestext zurückgekehrt. Keine der beiden taucht in den Randnummern 40 bis 43 auf. Das einzige Gericht, das den Banken recht gegeben hat, das Amtsgericht Sektor 4 Bukarest im Verfahren Nr. 896D/2021, hatte seine Auffassung gerade auf sie gestützt.
Was geändert werden sollte
- Das Gericht sollte ausdrücklich sagen, wie sich die unwiderlegbare Vermutung aus Art. 4 Abs. (1^3) mit dem Auslegungsvorbehalt aus der Entscheidung Nr. 623/2016 verträgt. Praktische Wirkung: Die Tatsachengerichte müssten nicht mehr auf eigene Verantwortung zwischen zwei verbindlichen Entscheidungen desselben Gerichts wählen. Ein Satz in den Gründen, der entweder sagt, der Vorbehalt sei überholt, oder er gelte oberhalb der Schwelle weiter, würde Hunderte gleichgelagerter Verfahren schließen.
- Die bereits für verfassungswidrig erklärte Wendung aus Art. 11 Satz eins sollte ausdrücklich aus dem Gegenstand der Einrede herausgenommen werden. Praktische Wirkung: Der Tenor könnte nicht mehr als Bestätigung eines Textes gelesen werden, der seit 2017 keine Wirkungen mehr entfaltet. Das Gericht ist bei Art. 8 Abs. (5) Sätze zwei und drei genau so vorgegangen, der Mechanismus steht ihm also zur Verfügung.
- Das Parlament sollte das Gesetz Nr. 77/2016 mit der Entscheidung Nr. 432/2021 und mit der Entscheidung Nr. 623/2016 in Einklang bringen. Praktische Wirkung: Wer das Gesetz heute aufschlägt, liest zwei Sätze aus Art. 8 Abs. (5), die seit dem 5. November 2021 keine Wirkungen mehr entfalten, und eine Wendung aus Art. 11, die seit dem 4. März 2017 keine Wirkungen mehr entfaltet, beide als geltender Text abgedruckt, mit der Erklärung versteckt in einer Fußnote. Das sind fast fünf Jahre Verzug beim ersten Text und über neun Jahre beim zweiten, im selben Rechtsakt.
- Eine öffentliche Begründung der beiden Schwellen, 52,6% und 50%. Praktische Wirkung: Der Hauptvorwurf der Banken, die Zahlen seien willkürlich, würde entfallen. Solange weder das Gesetz noch die Begründung des Entwurfs noch die Entscheidung erklärt, woher die beiden Zahlen kommen und warum sie sich um 2,6 Prozentpunkte unterscheiden, bleibt jeder Verbraucher mit einem Kursanstieg von 51% ohne Recht, ohne zu verstehen, warum.
- Eine Höchstfrist zwischen Erlass und Veröffentlichung der Entscheidungen über Einreden der Verfassungswidrigkeit. Praktische Wirkung: Gerichte, die identische Rechtsstreitigkeiten verhandeln, würden nicht mehr monatelang mit einem aus der Pressemitteilung bekannten Ergebnis und ohne verfügbare Gründe arbeiten. Eine Schwelle von 90 Tagen wäre weiter als die Zeit, in der vier der fünf in dieser Sache zitierten Entscheidungen abgefasst wurden.
- Die Aufnahme der Stellungnahme jedes vorlegenden Gerichts in jede Verbindungsentscheidung, oder des Grundes ihres Fehlens. Praktische Wirkung: Die Lücke beim Verfahren Nr. 895D/2021 verschwindet, und es wird nachprüfbar, ob Art. 29 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 47/1992 in allen Sachen eingehalten wurde und nicht nur in jener, in der das Gericht es zu sagen beschlossen hat.
Originaltext des Rechtsakts
Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.
Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung
Amtsblatt Rumäniens Nr. 743 vom 3. September 2026 16 Seiten PDF, 173 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 2
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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
