Kurz gefasst
- Das Geld, das eine Bank für das operationelle Risiko vorhält, wird nach einer festen Formel berechnet, und diese Verordnung sagt, was in sie eingeht. Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko beträgt 12 % des Geschäftsindikators, solange dieser unter einer Milliarde Euro bleibt, 15 % für den Teil zwischen einer und dreißig Milliarden und 18 % darüber. Bei einem Geschäftsindikator von 750 Millionen Euro erreicht das allein für das operationelle Risiko gebundene Kapital 90 Millionen Euro.
- Die Verluste aus Betrug, aus Fehlern und aus Systemausfällen werden ab dem 23. September 2026 in einem gemeinsamen Raster gezählt: 7 Ereignistypen, 26 feinere Kategorien und 15 zusätzliche Etiketten. Unter den Etiketten erscheinen „Modellrisiko”, „IKT-Risiko im Zusammenhang mit der Cybersicherheit”, „Drittparteienrisiko” und „Greenwashing-Risiko”. Die Pflicht, die Verluste zu erfassen, trifft nur Banken mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Millionen Euro.
- Für den Kunden einer Bank in Rumänien ändert sich unmittelbar nichts: kein Zins, keine Gebühr, kein Vertrag. Der Einsatz liegt anderswo. Die Zahlen, die die Banken der Rumänischen Nationalbank melden und veröffentlichen, werden untereinander vergleichbar, und die Art, in der eine Bank ihre eigenen Verluste zählt, gerät unter eine geschriebene Regel, statt in ihrem Belieben zu liegen.
Veröffentlicht: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/1167 vom 3. September 2026
Inkrafttreten: 23. September 2026, am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung, so bestimmt es Artikel 40 der Verordnung
Seit dem 23. September 2026 haben die Kreditinstitute der Europäischen Union, also die Banken, für zwei Dinge eine geschriebene Regel, die bisher jedes Haus erledigte, wie es es verstand: wie viel Kapital es für das operationelle Risiko bindet und wie es die Verluste zählt, die durch Betrug, durch Bearbeitungsfehler, durch Systemausfälle oder durch verlorene Prozesse entstehen. Es geht nicht um das Geld, das die Banken als Mindestreserven bei der Rumänischen Nationalbank halten müssen, also um bei der Zentralbank hinterlegte Liquidität. Hier geht es um Eigenmittel, also um das eigene Kapital der Bank, das als Polster beiseitegelegt und für nichts anderes verwendet wird.
Der Rechtsakt heißt Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167, wurde von der Europäischen Kommission am 28. Mai 2026 in Brüssel erlassen und am 3. September 2026 veröffentlicht, 98 Tage nach dem Erlass. Als Verordnung gilt er unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne jeden rumänischen Angleichungsakt.
Der Text ist ein technischer Regulierungsstandard, und die Formel lohnt das Auseinandernehmen, denn sie kehrt im Bankenrecht häufig wieder. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die europäische Agentur, die die technischen Normen für Banken schreibt, erarbeitet den Entwurf; die Kommission nimmt ihn als delegierte Verordnung an; die materiellen Regeln bleiben im Basisrechtsakt, also in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute. Ein technischer Standard füllt Pflichten, die im Basisrechtsakt bereits bestehen, mit Einzelheiten. Die Präambel beruft sich auf fünf Delegationsgrundlagen, alle aus der Basisverordnung: Artikel 314 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 315 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 316 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 317 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 321 Absatz 2 Unterabsatz 3. Die Basisverordnung hatte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde aufgegeben, die Entwürfe bis zum 10. Januar 2026 vorzulegen; die Kommission hat sie am 28. Mai 2026 angenommen, drei Tage vor dem zweiten Jahrestag der Verordnung (EU) 2024/1623, jenes Rechtsakts, der das Kapitel über das operationelle Risiko neu geschrieben hat.
Das operationelle Risiko hat eine gesetzliche Definition, in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 der Basisverordnung: das Risiko von Verlusten, die entweder aus unangemessenen oder versagenden internen Verfahren, Menschen und Systemen oder aus externen Ereignissen entstehen, einschließlich des Rechtsrisikos, des Modellrisikos und des IKT-Risikos, jedoch ohne das strategische Risiko und ohne das Reputationsrisiko. Kurz gesagt, alles, was in einer Bank schiefgehen kann und weder mit nicht bedienten Krediten noch mit Marktbewegungen zu tun hat.
Die Eigenmittelanforderung wird aus einer einzigen Größe berechnet, dem Geschäftsindikator. Er ist ein Indikator, der aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus der Bilanz gebaut wird, ohne jeden Bezug zu vergangenen Verlusten: Er summiert, im Mittel der letzten drei Geschäftsjahre, den Teil aus Zinsen, Leasingverträgen und Dividenden, den Teil aus Dienstleistungen, also Gebühren und Provisionen, und den finanziellen Teil, also das Ergebnis aus dem Handel. Der Gedanke dahinter ist einfach: Je mehr Geschäfte eine Bank macht, desto mehr Gelegenheiten hat sie, Fehler zu machen. Aus dem Geschäftsindikator ergibt sich die Geschäftsindikatorkomponente, und diese ist nach Artikel 312 der Basisverordnung genau die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko.
Der größte Teil der 28 Seiten des neuen Rechtsakts befasst sich genau damit: was in den Geschäftsindikator eingeht und was nicht. Teil I hat 22 Artikel und reicht hinab bis zum einzelnen Unterposten der Rechnungslegung. Die Zinserträge werden als Summe von elf Unterposten berechnet, von den Zinsen aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten bis zu den Gewinnen aus der Änderung von Leasingverträgen. Die Erträge aus Gebühren und Provisionen haben achtzehn Elemente, von der Verwahrung bis zu den Treuhandgeschäften. Teil II baut mit 17 Artikeln das Raster für die Einordnung der Verluste. Teil III hat einen einzigen Artikel, den über das Inkrafttreten. Der Anhang, eine einzige Seite, verbindet drei der Risikoetiketten mit den Kategorien, in die die Ereignisse fallen.
Der am selben Tag angenommene zweite Rechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1166, ebenfalls am 3. September 2026 veröffentlicht und ebenfalls ab dem 23. September 2026 in Kraft, übersetzt das Ganze in Meldezellen: Sie ordnet die Elemente des Geschäftsindikators den FINREP-Posten aus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zu. Beide werden zusammen gelesen. Artikel 1 der Durchführungsverordnung verweist ausdrücklich auf die Listen „wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1167 aufgeführt”, ohne den vorliegenden Rechtsakt hat die Zuordnungstabelle also nichts zuzuordnen.
Welche Wirkungen der Rechtsakt hat
Die erste Wirkung zeigt sich in der Kapitalzahl. Die Formel des Artikels 313 der Basisverordnung hat drei Stufen, berechnet auf dem in Milliarden Euro ausgedrückten Geschäftsindikator: 12 % des Indikators, solange dieser eine Milliarde nicht übersteigt; 0,12 Milliarden plus 15 % des Teils über einer Milliarde, bis dreißig Milliarden; 4,47 Milliarden plus 18 % des Teils über dreißig Milliarden. Die Stufen greifen ineinander: 0,12 plus 0,15 mal 29 ergibt genau 4,47, die Konstante der dritten Stufe.
In Summen übersetzt: Bei einem Geschäftsindikator von 750 Millionen Euro beträgt die Anforderung 90 Millionen Euro Eigenmittel, allein für das operationelle Risiko. Bei einer Milliarde steigt sie auf 120 Millionen. Bei fünf Milliarden auf 720 Millionen. Da die Basisverordnung in Artikel 92 Absatz 6 Buchstabe b verlangt, diese Anforderungen mit 12,5 zu multiplizieren, um den Risikopositionsbetrag zu erhalten, entsprechen die 90 Millionen Euro einem Risikopositionsbetrag von 1,125 Milliarden Euro, der in den Nenner aller Kapitalquoten eingeht, die die Bank veröffentlicht.
Die zweite Wirkung betrifft die Erfassung der Verluste und trifft nicht alle Banken. Die Pflicht, einen Verlustdatensatz aufzubauen und den jährlichen Verlust aus operationellem Risiko zu berechnen, trifft nach Artikel 316 Absatz 1 der Basisverordnung nur Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Millionen Euro. Unterhalb dieser Schwelle macht eine Bank allein die Kapitalberechnung. Die Schwelle wird am höchsten Wert gemessen, der an den letzten acht Meldestichtagen gemeldet wurde, eine vorübergehende Überschreitung hält die Bank also zwei Jahre über der Linie.
Für die Banken, die unter diese Pflicht fallen, legt der vorliegende Rechtsakt das Raster fest. Jedes Verlustereignis fällt in einen einzigen Ereignistyp der Ebene 1, aus den sieben des Artikels 24: interner Betrug, externer Betrug, Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit, Kunden, Produkte und Geschäftspraxis, Schäden an Sachvermögen, Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle, Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement. Unter jedem Typ stehen Kategorien der Ebene 2, insgesamt 26, so verteilt: drei beim internen Betrug, vier beim externen Betrug, zwei bei der Beschäftigungspraxis, acht bei Kunden und Produkten, zwei bei den Schäden an Sachvermögen, zwei bei den Geschäftsunterbrechungen und fünf bei Ausführung und Prozessen. Ein Ereignis fällt in eine einzige Kategorie; passte es in mehrere, wird die relevanteste gewählt.
Über die Einordnung legen sich die Etiketten, im Rechtsakt Attribute genannt. Es sind 15, und ein Ereignis kann mehrere gleichzeitig erhalten. Elf beschreiben die Natur des Risikos: die zwei Arten des Rechtsrisikos, das Modellrisiko, das IKT-Risiko mit und ohne Bezug zur Cybersicherheit, das Kreditrisiko, soweit es nicht bereits in der Risikogewichtung der Kredite erfasst ist, das Marktrisiko, das Drittparteienrisiko, die Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken, das Greenwashing-Risiko und die Geschäftsfortführung. Die anderen vier zeigen das getroffene Geschäftsfeld: Privatkundengeschäft, Handel und Verkauf, Firmenkundengeschäft und der Rest. Artikel 32 Absatz 2 verlangt, dass jedes Ereignis mindestens eines dieser vier erhält, jeder Verlust erhält also wenigstens ein Etikett.
Einige praktische Regeln ändern tatsächlich, was erfasst wird. Verluste, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig wieder eingebracht werden, gehen überhaupt nicht in den Datensatz ein; ist die Einbringung nur teilweise, geht allein der nicht eingebrachte Teil ein. Rechtsstreitigkeiten gehen ganz ein, und Artikel 23 Absatz 4 stellt klar, dass außergerichtliche Vergleiche genauso gezählt werden wie gewonnene oder verlorene Prozesse. Ein IT-Dienstleister, der ausfällt und Verluste verursacht, erhält nach der Begründung des Rechtsakts zwei Etiketten gleichzeitig, „IKT-Risiko” und „Drittparteienrisiko”.
Die dritte Wirkung ist verfahrensmäßig, und sie trifft unmittelbar das Verhältnis zwischen der Bank und der Rumänischen Nationalbank als zuständiger Behörde. Die Bank, die zur alternativen Berechnung der Finanzkomponente übergehen will, dem im Rechtsakt auf aufsichtlichen Schwellenwerten beruhenden Ansatz, zeigt es der Behörde mindestens 90 Tage vorher an und übermittelt elf Kategorien von Unterlagen, von der Zustimmung des Leitungsorgans bis zu einem Bericht über eine unabhängige Überprüfung. Die Frist von 90 Tagen läuft erst von dem Tag an, an dem die Akte vollständig ist. Die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz verlangt erneut 90 Tage Vorlauf. Der Antrag, eine verkaufte Tätigkeit aus dem Indikator herauszunehmen, wird ebenfalls 90 Tage vorher gestellt, und die Behörde antwortet innerhalb von 90 Tagen schriftlich; bringt die verkaufte Tätigkeit weniger als 5 % des Nettobetriebsertrags der Bank, gilt das Schweigen der Behörde während 90 Tagen als Genehmigung.
Die vierte Wirkung zeigt sich in dem, was die Öffentlichkeit erreicht. Artikel 446 der Basisverordnung verlangt von jeder Bank, die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, den Geschäftsindikator und die Werte jeder Komponente für die drei einbezogenen Jahre zu veröffentlichen. Banken über 750 Millionen Euro veröffentlichen darüber hinaus die jährlichen Verluste aus operationellem Risiko für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre, dazu die Zahl der aus der Berechnung herausgenommenen außergewöhnlichen Ereignisse und die Gründe der Herausnahme. Das Raster des vorliegenden Rechtsakts ist dasjenige, das diese Zahlen von Bank zu Bank vergleichbar macht.
Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat
Die inhaltliche Änderung ist früher erfolgt, durch die Verordnung (EU) 2024/1623 vom 31. Mai 2024, die die alten Methoden zur Berechnung des Kapitals für das operationelle Risiko durch eine einzige ersetzt hat. Die Spur dieser Ersetzung ist in der Basisverordnung noch heute zu sehen: Artikel 314 Absatz 4 spricht weiterhin vom „alternativen Standardansatz, wie er in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung vorgesehen war”, den ein EU-Mutterinstitut längstens bis zum 31. Dezember 2027 weiterverwenden darf. Der vorliegende Rechtsakt lässt die Methode unberührt und macht sie anwendbar: ohne seine Listen konnte eine Bank nicht genau wissen, welcher Ertrag in welche Komponente gehört.
Bei der Einordnung der Verluste ändert sich die Körnung, die Struktur bleibt dieselbe. Die Begründung der Verordnung sagt klar, die sieben Ereignistypen der Ebene 1 seien „gegenüber dem bestehenden Rahmen unverändert”, denn sie stammen aus den internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Das Neue liegt im zweiten Stockwerk: die 26 Kategorien der Ebene 2 und die 15 Attribute gab es als verbindliche Norm nicht. Bisher konnte eine Bank ihre interne Erfassung führen, wie sie wollte, solange sie die Daten auf Verlangen der Aufsicht in die sieben großen Schubladen legen konnte.
Die zweite, weniger sichtbare Änderung betrifft das, was nicht mehr aus der Berechnung herausgenommen werden darf. Artikel 16 des neuen Rechtsakts zählt Elemente auf, die die Banken nicht aus dem Geschäftsindikator ausschließen dürfen, obwohl sie nach dem Wortlaut der Basisverordnung ausgeschlossen schienen: die Erträge und Aufwendungen aus dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten, die für die Auslagerung von Finanzdienstleistungen gezahlten Gebühren, die Mietaufwendungen und die Verwaltungsaufwendungen, die aus Ereignissen des operationellen Risikos herrühren. Die Unterscheidung ist fein und kostet Geld: Der Aufwand für die Auslagerung einer Finanzdienstleistung geht in den Indikator ein, der für die Auslagerung einer nichtfinanziellen Dienstleistung, einer IT-, Logistik- oder Personaldienstleistung, bleibt außerhalb.
Die dritte Änderung betrifft die Fusionen und Übernahmen. Bisher sagte die Basisverordnung nur, die Elemente des erworbenen Unternehmens würden vom Zeitpunkt des Geschäfts an in den Indikator einbezogen, und zwar für die letzten drei Geschäftsjahre. Der neue Rechtsakt ergänzt, was geschieht, wenn die historischen Daten fehlen oder nicht genau sind: Die Bank verwendet ihren eigenen Indikator, multipliziert mit einem Faktor für Fusionen und Übernahmen, dem Verhältnis zwischen dem Nettobetriebsertrag der Bank zusammen mit dem des erworbenen Unternehmens und dem Nettobetriebsertrag der Bank allein. Geht auch das nicht, wird mit Finanzprognosen gearbeitet. Für Verkäufe bauen die Artikel 19 und 20 ein Genehmigungsverfahren, das die Basisverordnung zweimal angekündigt hatte.
Die vierte Änderung ist der rückwirkende Kalender, und er sagt am meisten darüber, wie schnell das Raster nützlich wird. Artikel 33 verlangt die Einordnung in die sieben Typen der Ebene 1 ab dem 1. Januar 2016 und erlaubt, ohne sie zu verlangen, die Einordnung in die 26 Kategorien der Ebene 2 und die Zuweisung der Etiketten ab dem 1. Januar 2025. Da die Verluste über ein Fenster von zehn Geschäftsjahren verfolgt werden, heißt das, dass bei der ersten Anwendung neun von zehn Jahren in der alten Körnung bleiben, mit sieben Schubladen, und ein einziges Jahr das neue Raster trägt.
Vorteile und Nachteile
Was besser wird
- Die Zahlen werden vergleichbar. Derselbe Verlust aus einem Bearbeitungsfehler landet in zwei verschiedenen Banken in derselben Kategorie 7.1 und erhält dieselben Etiketten, was bisher nicht gewährleistet war.
- Das Raster ist so gebaut, dass nichts draußen bleibt: Die Begründung verlangt, dass sich die Typen der Ebene 1 und die Kategorien der Ebene 2 gegenseitig ausschließen und alles abdecken, ohne jede Restkategorie der Art „Sonstiges”.
- Die Etiketten bringen Risiken in die Erfassung der Banken, die bisher keine eigene Rubrik hatten: das Modellrisiko, das Risiko aus Drittanbietern, das in Cyberangriffe und den Rest getrennte IKT-Risiko, die Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken und das Greenwashing.
- Die Verordnung gilt unmittelbar, eine rumänische und eine deutsche Bank erhalten also am selben Tag dieselbe Regel, ohne Unterschiede in der Umsetzung.
- Die kleinen Banken kommen davon: unter einem Geschäftsindikator von 750 Millionen Euro besteht keine Pflicht, den Verlustdatensatz aufzubauen, und zwischen 750 Millionen und einer Milliarde sieht der Rechtsakt drei Fälle vor, in denen die Berechnung als unangemessene Belastung gilt.
- Alle Bestimmungen stehen in einer einzigen Verordnung, eigens so gewählt, anstatt auf fünf Rechtsakte entsprechend den fünf Delegationsgrundlagen verteilt zu sein.
Was problematisch bleibt
- Das neue Raster deckt ein einziges Jahr von den zehn ab, die das Fenster zur Verfolgung der Verluste verlangt. Die volle Vergleichbarkeit der Zehnjahresreihe ergibt sich erst um die Mitte der 2030er Jahre.
- Die drei Formeln des Rechtsakts, der Faktor für Fusionen und Übernahmen und die beiden aus Artikel 39, sind als Bilder gesetzt. In der Textschicht der amtlichen Ausgabe im PDF-Format erscheint an ihrer Stelle der Hinweis „Aceasta este o ilustrație”, „dies ist eine Abbildung”, sie lassen sich daher nicht suchen, nicht kopieren und nicht maschinell lesen.
- Wo die Fristen zugunsten der Bank laufen, ist der Rechtsakt genau; wo sie zu ihren Gunsten laufen müssten, schweigt er. Artikel 12 Absatz 5 verlangt von der Behörde, die Voraussetzungen des auf aufsichtlichen Schwellenwerten beruhenden Ansatzes zu prüfen, gibt ihr dafür aber keine Frist.
- Das Etikett „Rechtsrisiken, Fehlverhalten” wird automatisch auf alle 11 Kategorien des internen Betrugs und der Kunden und Produkte gesetzt, auch wenn das Ereignis nie zu einem gerichtlichen Verfahren geführt hat, was gerade die Voraussetzung in der gesetzlichen Definition des Rechtsrisikos ist.
- Die außergewöhnlichen Verluste, deren Herausnahme aus der Berechnung des jährlichen Verlusts die Aufsicht genehmigt, bleiben nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c im Geschäftsindikator, also genau in der Größe, die das Kapital bestimmt.
- Die Bezeichnung „Geschäftsindikator” sagt einem Leser von außerhalb des Bankwesens nichts, und der Rechtsakt verwendet sie hunderte Male, ohne sie zu erklären, denn die Erklärung steht in einer anderen Verordnung.
Praktische Hinweise
- Wenn Sie in einer Bank arbeiten und nur eines prüfen können, prüfen Sie, wo die durch Ereignisse des operationellen Risikos verursachten Aufwendungen landen. Artikel 2 nimmt sie aus den Zinsaufwendungen heraus und schickt sie zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i, also in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Bleiben sie dort, wo sie waren, fällt der Geschäftsindikator falsch aus.
- Verwechseln Sie die finanzielle Auslagerung nicht mit der nichtfinanziellen. Die für die Auslagerung einer Finanzdienstleistung gezahlten Gebühren gehen in den Indikator ein, die für IT-, Logistik- oder Personaldienstleistungen gezahlten nicht. Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a ziehen die Grenze.
- Prüfen Sie die Schwelle von 750 Millionen Euro am höchsten Wert, der an den letzten acht Meldestichtagen gemeldet wurde, nicht am letzten. Eine Überschreitung in einem einzigen Quartal hält das Institut zwei Jahre über der Schwelle.
- Liegt das Institut nahe an der Schwelle und ist die Überschreitung vorübergehend, lesen Sie Artikel 35, bevor Sie ein Projekt zur Erhebung der Daten starten. Die Befreiung gilt für höchstens vier aufeinanderfolgende Meldestichtage oder für höchstens acht der letzten zwanzig.
- Planen Sie die Anzeigen 90 Tage im Voraus und stellen Sie die Akte von Anfang an vollständig zusammen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Unterlagen vollständig sind, eine halb eingereichte Akte verzögert also zweimal.
- Bringen Sie bei einer Übernahme die Frage der Verlustdaten in der Prüfungsphase auf, nicht nach der Unterzeichnung. Artikel 37 verlangt die Neueinordnung der Verluste des erworbenen Unternehmens in die eigene Taxonomie, und Artikel 38 verlangt ihre Umrechnung zum Kurs am Ende jedes Jahres, für jedes der zehn Jahre.
- Schauen Sie bei einem wieder eingebrachten Verlust auf den Kalender, bevor Sie ihn erfassen. Fünf Arbeitstage sind die Linie: die vollständige Einbringung innerhalb dieser Frist nimmt das Ereignis aus dem Datensatz, ein Tag später bleibt es darin.
- Wenn Sie eine Bank von außen beobachten, als Anleger, Journalist oder Kunde, suchen Sie im Jahresbericht die von Artikel 446 verlangten Rubriken: die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, den nach Komponenten aufgegliederten Geschäftsindikator und, bei den großen Banken, die Verluste der letzten zehn Jahre. Ab dem Geschäftsjahr 2026 werden sie bei allen Banken auf demselben Raster gebaut sein.
Häufige Fragen
Ändert sich für mich als Konto- oder Kreditinhaber etwas?
Was bedeutet „operationelles Risiko” für jemanden außerhalb der Bank?
Was ist ein „Verlustereignis”?
Warum ist eine Schwelle von 750 Millionen Euro von Bedeutung?
Wie viele Verlustkategorien gibt es eigentlich?
Welchen Zusammenhang hat der Rechtsakt mit der am selben Tag veröffentlichten anderen Verordnung?
Muss Rumänien etwas tun, damit der Rechtsakt gilt?
Ändert sich etwas für die Nichtbanken-Finanzinstitute oder für die Zahlungsdienstleister?
Fehler und Widersprüche im veröffentlichten Text
- Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1, Fristen, die sich gegenseitig ausschließen. Artikel 14 Absatz 1 bestimmt, dass die Institute „revin la abordarea contabilă atunci când oricare dintre condițiile prevăzute la articolul 9 litera (b) nu mai este îndeplinită”, also zum Rechnungslegungsansatz zurückkehren, sobald eine der Voraussetzungen des Artikels 9 Buchstabe b nicht mehr erfüllt ist. Artikel 15 Absatz 1 verlangt von ihnen, die Rückkehr „cu cel puțin 90 de zile înainte de revenirea la aceasta” anzuzeigen, also mindestens 90 Tage vor der Rückkehr, und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c verlangt, dass die Anzeige „informații privind condițiile menționate la articolul 9 litera (b) care nu mai sunt îndeplinite” enthält, Angaben zu den nicht mehr erfüllten Voraussetzungen also, sie wird demnach erst erstellt, nachdem die Voraussetzung weggefallen ist. Keine Bank kann 90 Tage im Voraus einen Umstand anzeigen, von dem sie an dem Tag erfährt, an dem er eintritt. Entweder sie kehrt sofort zurück, wie Artikel 14 es verlangt, und verletzt die Frist des Artikels 15, oder sie hält die Frist ein und berechnet die Finanzkomponente weitere 90 Tage nach einer Methode, deren in Artikel 9 Buchstabe b aufgezählte Anwendungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Beim Eintritt in die Methode, wo der Umstand geplant ist, funktioniert der Vorlauf von 90 Tagen aus Artikel 13 Absatz 1 ohne jede Schwierigkeit; beim Austritt nicht.
- Artikel 36, verglichen mit den Artikeln 34 und 35 und mit der Grundlage der Befreiung. Die Artikel 34 und 35 knüpfen die Befreiung beide an einen Geschäftsindikator, der „mai mare sau egal cu 750 de milioane EUR, dar nu depășește 1 miliard EUR” ist, also größer oder gleich 750 Millionen EUR, ohne 1 Milliarde EUR zu übersteigen. Artikel 36 erklärt die Berechnung des Verlusts für eine unangemessene Belastung „pentru instituțiile-punte, astfel cum sunt definite la articolul 2 punctul 59 din Directiva 2014/59/UE”, also für die Brückeninstitute im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Richtlinie 2014/59/EU, ohne jede Voraussetzung der Größe. Die einzige Grundlage der Befreiung, Artikel 316 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erlaubt den zuständigen Behörden jedoch, sie nur Instituten „mit einem Geschäftsindikator von nicht mehr als 1 Milliarde EUR” zu gewähren. Für ein Brückeninstitut über dieser Schwelle sagt der neue Text, die Befreiung gelte, und die Basisverordnung sagt, sie könne nicht gewährt werden, obwohl die Begründung des Rechtsakts eine Befreiung ohne Einschränkung für alle Brückeninstitute ankündigt.
Analyse der Redaktion
Die lehrreichste Beobachtung zu dieser Verordnung ergibt sich aus der Überlagerung dreier Artikel, die nicht nebeneinanderstehen. Die ganze Einordnungsarbeit, die Teil II verlangt, die sieben Typen, die 26 Kategorien und die 15 Etiketten, berührt die Kapitalzahl mit nichts. Artikel 312 der Basisverordnung sagt, die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko sei die Geschäftsindikatorkomponente, nichts weiter, und Artikel 446 Absatz 1 Buchstabe b wiederholt dasselbe in den Begriffen der Offenlegung. Die Union hat sich entschieden, den internen Verlustmultiplikator des internationalen Standards nicht zu verwenden, die Erfassung der Verluste dient also der Aufsicht und der Transparenz, nicht der Berechnung. Die Verluste aus operationellem Risiko gelangen dennoch in das Kapital, aber durch eine andere Tür: Artikel 314 Absatz 5 der Basisverordnung steckt sie in die „sonstigen betrieblichen Aufwendungen”, und Artikel 6 des vorliegenden Rechtsakts weitet diese Rubrik auf alle finanziellen Auswirkungen von Ereignissen des operationellen Risikos aus, wo auch immer sie verbucht sind. Die Zahl lässt sich berechnen. Ein operationeller Verlust von 300 Millionen Euro hebt den Dreijahresmittelwert dieser Rubrik um 100 Millionen je Jahr; ist die Rubrik der Aufwendungen jene, die in der Formel der Dienstleistungskomponente zählt, steigt der Geschäftsindikator um denselben Betrag, und in der Stufe von 12 % erhöht sich die Eigenmittelanforderung um 12 Millionen Euro je Jahr, drei Jahre lang, also um 36 Millionen kumuliert, und um 150 Millionen Euro Risikopositionsbetrag in jedem dieser drei Jahre. Die Bank zahlt den Verlust zweimal: einmal tatsächlich und ein zweites Mal im Kapital.
Die zweite Beobachtung ist die natürliche Fortsetzung der ersten und zeigt, wo das Ventil gesetzt wurde. Der Basisrechtsakt erlaubt in Artikel 320 Absatz 1, außergewöhnliche Ereignisse mit Genehmigung der Aufsicht aus der Berechnung des jährlichen Verlusts herauszunehmen. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Rechtsakts sagt jedoch ausdrücklich, dieselben außergewöhnlichen Verluste seien in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen einzubeziehen. Mit anderen Worten: Die Ausnahme besteht genau dort, wo die Zahl das Kapital nicht bestimmt, und fehlt genau dort, wo sie es bestimmt. Eine Bank kann von der Rumänischen Nationalbank die Genehmigung erhalten, ein Ereignis aus der Statistik der Verluste herauszunehmen, für das sie nachweist, dass es sich nicht wiederholen wird, und dieses Ereignis wird ihr gleichwohl drei Jahre lang den Geschäftsindikator und die Eigenmittelanforderung aufblähen.
Die dritte Beobachtung betrifft ein Etikett, das unterwegs seinen Sinn verliert. Artikel 32 bestimmt das Attribut „Rechtsrisiken, Fehlverhalten” durch Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52a Buchstabe d der Basisverordnung, und dort ist das Rechtsrisiko als Risiko von Verlusten „infolge von Ereignissen, die zu gerichtlichen Verfahren führen” bestimmt. Der Anhang des Rechtsakts kehrt den Test jedoch um: Die Ereignisse der Kategorien 1.1, 1.2, 1.3 und aller acht Kategorien 4.x erhalten dieses Attribut „immer”, die übrigen erhalten es niemals. Die Rechnung geht ohne Rest auf: 11 Kategorien auf der einen Seite, 15 auf der anderen, genau die vorhandenen 26, jede in einem einzigen Lager. Die Folge ist, dass das Etikett nicht mehr das misst, was die Definition sagt, sondern den Code der Kategorie. Ein Fehler in der Methodik eines internen Modells, Kategorie 4.8, wird als Fehlverhalten gekennzeichnet, auch wenn niemand jemanden verklagt hat, und eine Verletzung vertraglicher Pflichten, Kategorie 7.3, kann nicht so gekennzeichnet werden, selbst wenn sie vor Gericht landet. Die Vergleichbarkeit zwischen den Banken steigt, denn das Etikett wird mechanisch gesetzt; sein Nutzen für den, der nach Verlusten aus Fehlverhalten sucht, sinkt, aus demselben Grund. Die Querverweise des Anhangs sind dagegen richtig: Punkt 7 verweist auf die Punkte 5 und 6, und dort stehen genau die drei Kategorien, die man erwartet, 4.8 und 7.5 zwingend und 7.4 wahlweise.
Schließlich eine Beobachtung zur Form, die in einem Rechtsakt dieser Art auch eine Beobachtung zur Sache ist. Die einzigen drei Formeln der Verordnung, der Faktor für Fusionen und Übernahmen aus Artikel 17 Absatz 2 und die beiden aus Artikel 39 Absatz 1, sind als Bilder gesetzt. Die Textschicht der amtlichen Ausgabe im PDF-Format setzt an ihre Stelle den Hinweis „Aceasta este o ilustrație”, „dies ist eine Abbildung”, und im Inneren der Bilder fehlen in der rumänischen Ausgabe die Kommata unter ș und ț: dort steht „al instituiei”, „al entităii” und „din riscul operaional” anstelle von „al instituției”, „al entității” und „din riscul operațional”. Ein Leser mit den Augen auf der Seite verliert nichts, aber die Formeln lassen sich nicht suchen, sie lassen sich nicht kopieren und sie erreichen keinen Bildschirmleser. In einer Verordnung, deren ganzer Sinn darin besteht, vergleichbare und maschinell verarbeitbare Daten zu erzeugen, ist der Teil, der wirklich Rechnen verlangt, der einzige, den eine Maschine nicht lesen kann.
Was geändert werden sollte
- Der Austritt aus dem auf aufsichtlichen Schwellenwerten beruhenden Ansatz sollte an ein festes Datum geknüpft werden, nicht an einen unmöglichen Vorlauf. Würde der Text sagen, die Rückkehr wirke ab dem ersten Meldestichtag nach der Anzeige, und würde die Anzeige unverzüglich nach dem Wegfall der Voraussetzung erfolgen, müsste die Bank nicht mehr zwischen zwei Artikeln wählen, die sich gegenseitig ausschließen.
- Die Voraussetzung der Größe aus den Artikeln 34 und 35 sollte auch in Artikel 36 aufgenommen werden. Ohne sie liest ein großes Brückeninstitut eine Befreiung, die die zuständige Behörde ihm nicht gewähren kann, und sein erstes Gespräch mit der Aufsicht verbraucht sich an einem vorhersehbaren Missverständnis.
- Die Formeln sollten als Text veröffentlicht werden, nicht als Bilder, und mit vollständigen Diakritika. Drei Formeln in einem Rechtsakt von 28 Seiten rechtfertigen den Verlust der Suchbarkeit und der Zugänglichkeit nicht, und das Amt für Veröffentlichungen verfügt bereits über Formate, die eine mathematische Schreibweise im Text erlauben.
- Der genehmigte Ausschluss eines außergewöhnlichen Ereignisses sollte auch auf den Geschäftsindikator wirken. Andernfalls kann die Aufsicht feststellen, dass ein Verlust für das Risikoprofil der Bank nicht mehr erheblich ist, und diese Feststellung ändert nichts an dem Betrag, den die Bank seinetwegen gebunden hält.
- Die Verbindung zwischen den Attributen des Rechtsrisikos und der Definition der Basisverordnung sollte offen ausgesprochen werden. Entweder wird der Anhang zu einer Regel der Vermutung erklärt, oder das Attribut wird nach der Definition zugewiesen. So, wie es jetzt geschrieben ist, geben zwei Texte desselben Rahmens demselben Wort verschiedene Bedeutungen.
- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte nach dem ersten Jahr mit Daten die Verteilung der Ereignisse auf die 26 Kategorien und die 15 Etiketten veröffentlichen. Die Daten der Ebene 2 beginnen am 1. Januar 2025 und werden erst nach 2034 zu einer vollständigen Reihe von zehn Jahren; eine jährliche aggregierte Statistik würde das Raster ein Jahrzehnt früher nützlich machen.
- Die Rumänische Nationalbank sollte öffentlich sagen, wie viele Kreditinstitute in Rumänien die Schwelle von 750 Millionen Euro überschreiten. Die Zahl entscheidet, wer die ausführliche Erfassung der Verluste führt und wer nicht, und ohne sie kann der rumänische Leser nicht wissen, ob die Regel zwei Banken oder zwölf trifft.
Originaltext des Rechtsakts
Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.
Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/1167 vom 3. September 2026 28 Seiten PDF, 880 KB
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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
