Kurz gefasst

  • Im Freien eingesetzte Geräte, von Stromerzeugern und Kompressoren bis zu Baggern und Rasenmähern, dürfen in Rumänien künftig ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, aber nur dann, wenn die Europäische Union den Binnenmarkt-Notfallmodus aktiviert, und nur für dessen Dauer.
  • Geräte, die auf diesem Weg auf den Markt kommen, müssen sichtbar den Hinweis tragen, dass sie ein „bun relevant în situații de criză” sind, also ein krisenrelevantes Gut, und das Etikett muss klar, leserlich und in rumänischer Sprache abgefasst sein.
  • Gestrichen wird auch eine fast zwanzig Jahre alte Pflicht: Die Hersteller senden der Arbeitsinspektion und der Europäischen Kommission keine Kopie mehr der Konformitätserklärung für jeden Gerätetyp.
Rechtsakt: Regierungsbeschluss Nr. 679/2026
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 730 vom 31. August 2026
Inkrafttreten: 31. August 2026

Rumänien bereitet seine Regeln für den Fall vor, dass der europäische Markt in eine Krise gerät und ein Gerät schnell dorthin gelangen muss, wo es gebraucht wird. Der Regierungsbeschluss Nr. 679/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 730 vom 31. August 2026, ändert den Regierungsbeschluss Nr. 1.756/2006 über die Begrenzung der Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen zur Verwendung im Freien und setzt Art. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2.749 um. Er gehört zur selben Familie europäischer Instrumente wie die Plattform, über die die einheitliche Industrielizenz nunmehr online beantragt wird und die die Kontaktstellen für kritische Rohstoffe und für „Netto-Null”-Technologien bedient.

Der Basisrechtsakt von 2006 legt fest, wie viel Lärm im Freien eingesetzte Geräte machen dürfen und wie das nachgewiesen wird. Er erfasst selbstfahrende oder ortsveränderliche Maschinen, die zur Verwendung im Freien bestimmt sind, sowie Geräte ohne Motor für industrielle oder umweltbezogene Anwendungen. Praktisch alles, was auf einer Baustelle, in einem Haushalt oder in einem Park arbeitet und dabei zu hören ist.

Die Neuerung betrifft nicht den Lärm, sondern das, was geschieht, wenn die Union einen Notfall im Binnenmarkt ausruft. Der Beschluss fügt ein neues Kapitel XV^1 mit vier Artikeln ein, das ausschließlich dann greift, wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage von Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/2.747 erlässt, und nur für die Geräte, die als krisenrelevante Güter eingestuft wurden.

Welche Wirkungen der Rechtsakt hat

Die erste Wirkung ist die Ausnahme von der CE-Kennzeichnung. Im Notfallmodus dürfen in Rumänien jene Geräte in Verkehr gebracht werden, für die die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung auf die gesamte Union ausgedehnt hat. Diese Geräte tragen keine CE-Kennzeichnung, in ausdrücklicher Abweichung von den üblichen Regeln, müssen aber die Information anzeigen, dass sie als krisenrelevante Güter in Verkehr gebracht werden. Die Information und die Etiketten müssen klar, leicht verständlich, leserlich und in rumänischer Sprache abgefasst sein.

Die zweite Wirkung betrifft die notifizierten Stellen, also die Laboratorien und Einrichtungen, die die Konformität bescheinigen. Sie müssen Anträge für die Geräte aus der Liste der Kommission vorrangig behandeln, unabhängig davon, ob die Anträge vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus eingereicht wurden. Die Vorrangbehandlung darf keine unverhältnismäßigen Mehrkosten für die Hersteller verursachen, und die Stellen müssen sich in angemessenem Umfang darum bemühen, ihre Prüfkapazität zu erhöhen.

Die dritte Wirkung liegt bei der Marktüberwachung. Die Kontrollstelle überwacht vorrangig die Geräte aus der Liste der Kommission, stimmt sich über das Unionsnetzwerk für Produktkonformität ab und kann andere nationale Behörden unterstützen, auch dadurch, dass sie Sachverständigenteams entsendet oder Prüfkapazität zur Verfügung stellt. Ergreift sie Korrekturmaßnahmen an einem im Notfallmodus genehmigten Gerät, muss sie die Kommission und die Behörden aller anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden über das System ICSMS unterrichten.

Die vierte Wirkung ist eine dauerhafte Vereinfachung, die mit der Krise nichts zu tun hat. Art. 16 des Beschlusses von 2006, der den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten verpflichtete, der Arbeitsinspektion und der Europäischen Kommission je eine Kopie der Konformitätserklärung für jeden in Rumänien in Verkehr gebrachten Gerätetyp zu übermitteln, wird aufgehoben.

Die fünfte Wirkung ist, dass Rumänien auf sein eigenes Verfahren zur Lärmmessung verzichtet. Anhang Nr. 3 des Beschlusses von 2006, „Metodă de măsurare a zgomotului emis în aer de echipamentele utilizate în exteriorul clădirilor”, also die Methode zur Messung des von Geräten im Freien in die Luft abgegebenen Lärms, wird aufgehoben, und alle Verweise darauf werden durch Verweise auf den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1.208 ersetzt.

Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat

Die Ordnung von 2006 kannte nur einen Weg: Ein Gerät gelangte nach dem Konformitätsbewertungsverfahren auf den Markt, mit CE-Kennzeichnung und mit Angabe des garantierten Schallleistungspegels. Es gab keinen Fall, in dem die Regel ausgesetzt worden wäre. Jetzt gibt es einen, aber unter drei kumulativen Bedingungen, die in Art. 17^1 geschrieben stehen: Die Kommission muss den Durchführungsrechtsakt erlassen haben, das Gerät muss als krisenrelevantes Gut eingestuft worden sein, und die Anwendung dauert so lange wie der Notfallmodus. Eine einzige Bestimmung überlebt die Deaktivierung des Modus, Art. 17^3 Abs. (6), über die sofortige Anwendung der Rechtsakte, die die Kommission aus zwingenden Gründen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Personen erlässt.

Es ändert sich auch, wer unterrichtet wird. Bisher unterrichtete die Kontrollstelle das Ministerium für Wirtschaft und Handel, und Art. 10 Abs. (4) sah einen eigenen Kommunikationsweg vor. Nun erfolgt die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung, ICSMS, nach den Bedingungen der Regierungsverordnung Nr. 20/2023, und der betreffende Absatz wird aufgehoben. Die Bezeichnung des Ministeriums wird überall auf „Ministerium für Wirtschaft, Digitalisierung, Unternehmertum und Tourismus” aktualisiert.

Für alle, die neben einer Baustelle wohnen, ändert sich nichts. Die Grenzwerte des Schallleistungspegels bleiben jene aus dem Rechtsakt, und Art. 17, der es den zuständigen Behörden erlaubt, die Nutzung der Geräte in als empfindlich eingestuften Gebieten einzuschränken, auch durch eine Beschränkung der Arbeitszeiten, wurde nicht angetastet.

Vorteile und Nachteile

Was besser wird

  • In einer Krise kann ein dringend benötigtes Gerät auf den Markt gelangen, ohne das vollständige Zertifizierungsverfahren abzuwarten, allerdings nur auf der Grundlage einer von der Kommission unionsweit ausgedehnten Genehmigung.
  • Die Ausnahme ist eng gefasst: drei kumulative Bedingungen, eine von der Kommission festgelegte Geräteliste und eine auf den Notfallmodus begrenzte Dauer.
  • Das Etikett muss in rumänischer Sprache abgefasst sein und ausdrücklich sagen, dass das Produkt als krisenrelevantes Gut in Verkehr gebracht wird, der Käufer kann den Unterschied also erkennen.
  • Die Hersteller sind die Pflicht los, für jeden Gerätetyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu übermitteln, eine Formalität aus dem Jahr 2007.
  • Das Verfahren zur Lärmmessung richtet sich unmittelbar nach der europäischen Verordnung, es gibt also keinen nationalen Text mehr, der bei jeder Aktualisierung zurückbleibt.

Was problematisch bleibt

  • Ein Gerät ohne CE-Kennzeichnung gelangt neben solche auf den Markt, die sie tragen, und das einzige Unterscheidungsmerkmal ist ein Hinweis auf dem Etikett.
  • Die Vorrangbehandlung der Anträge bei den notifizierten Stellen bedeutet, dass die gewöhnlichen Anträge nach hinten rücken, und der Rechtsakt sagt nichts darüber, was mit ihnen geschieht.
  • Was mit den Geräten geschieht, die nach der Deaktivierung des Notfallmodus auf dem Markt bleiben, wird durch Rechtsakte der Kommission bestimmt, nicht durch diesen Text.
  • Die aufgehobene Pflicht aus Art. 16 verschwindet, ohne durch etwas anderes ersetzt zu werden, die Übersicht über die Konformitätserklärungen bleibt also ausschließlich beim Hersteller.
  • Das neue Kapitel kann sich nicht selbst anwenden: Ohne den Durchführungsrechtsakt der Kommission sind die vier Artikel geschrieben, in Kraft und wirkungslos.

Praktische Hinweise

  1. Wenn Sie Geräte für den Einsatz im Freien herstellen oder einführen, senden Sie die Kopie der Konformitätserklärung nicht mehr an die Arbeitsinspektion und an die Europäische Kommission. Die Pflicht wurde aufgehoben, doch die Erklärung selbst bleibt verpflichtend und muss aufbewahrt werden.
  2. Aktualisieren Sie die Verweise in der technischen Dokumentation. Anhang Nr. 3 des Beschlusses von 2006 gibt es nicht mehr; das Verfahren zur Lärmmessung ist jenes aus dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1.208.
  3. Wenn Sie ein Gerät kaufen und es keine CE-Kennzeichnung trägt, prüfen Sie, ob es den Hinweis „bun relevant în situații de criză” trägt, also krisenrelevantes Gut. Außerhalb eines von der Kommission aktivierten Notfallmodus bleibt das Fehlen der CE-Kennzeichnung eine Unregelmäßigkeit.
  4. Wenn Sie eine notifizierte Stelle sind, bereiten Sie Ihr Verfahren zur Vorrangbehandlung rechtzeitig vor. Die Pflicht betrifft auch die vor der Aktivierung des Modus eingereichten Anträge, nicht nur die neuen.
  5. Wenn Sie Geräte in Wohngebieten betreiben, denken Sie daran, dass sich die Nutzungsregeln nicht geändert haben. Die örtlichen Behörden können die Betriebszeiten in den von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten weiterhin beschränken.
  6. Verfolgen Sie die Durchführungsrechtsakte der Kommission. Ohne sie entfaltet das Notfallkapitel keinerlei Wirkung, und die Liste der betroffenen Geräte wird ausschließlich dort festgelegt.

Häufige Fragen

Welche Geräte sind betroffen?
Jene, die vom Regierungsbeschluss Nr. 1.756/2006 erfasst werden: selbstfahrende oder ortsveränderliche Maschinen, die zur Verwendung im Freien bestimmt sind, unabhängig vom Antriebssystem, sowie Geräte ohne Motor für industrielle oder umweltbezogene Anwendungen, die im Freien eingesetzt werden. Als Verwendung im Freien gilt auch der Einsatz in Zelten, unter Vordächern oder in Gebäudehüllen, in denen die Schallübertragung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Wann darf auf die CE-Kennzeichnung verzichtet werden?
Nur wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Die Europäische Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage von Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/2.747 erlassen, das Gerät wurde nach Art. 18 Abs. (4) derselben Verordnung als krisenrelevantes Gut eingestuft, und der Binnenmarkt-Notfallmodus ist aktiv. Außerhalb dieser Bedingungen bleibt die Kennzeichnung verpflichtend.
Wie erkenne ich ein solches Gerät?
An der darauf angezeigten Information, die zeigt, dass es als krisenrelevantes Gut in Verkehr gebracht wurde; auf dem Produkt steht der rumänische Wortlaut „bun relevant în situații de criză”. Der genaue Inhalt des Hinweises wird durch den Rechtsakt der Kommission festgelegt, doch der Beschluss verlangt, dass die Information und die Etiketten klar, leicht verständlich, leserlich und in rumänischer Sprache abgefasst sind.
Ändern sich die Lärmgrenzwerte?
Nein. Die Grenzwerte des Schallleistungspegels bleiben jene aus dem Beschluss von 2006. Es ändert sich nur das Messverfahren, auf das verwiesen wird und das nunmehr jenes aus dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1.208 ist.
Welche Pflicht ist für die Hersteller entfallen?
Jene aus Art. 16, die den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten verpflichtete, der Arbeitsinspektion und der Europäischen Kommission je eine Kopie der Konformitätserklärung für jeden in Rumänien in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Gerätetyp zu übermitteln. Der Artikel wurde vollständig aufgehoben.
Was geschieht, wenn sich ein in der Krise genehmigtes Gerät als gefährlich erweist?
Die Kontrollstelle kann die in der Verordnung (EU) 2019/1.020 über die Marktüberwachung vorgesehenen Korrekturmaßnahmen ergreifen und muss die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden über das System ICSMS unterrichten.
Gelten diese Regeln ab heute?
Der Beschluss ist seit der Veröffentlichung in Kraft, doch das Notfallkapitel entfaltet keine Wirkung, solange die Europäische Kommission nicht den Durchführungsrechtsakt erlässt, der den Modus aktiviert und die Liste der betroffenen Geräte festlegt.

Analyse der Redaktion

Der Rechtsakt löst ein Problem, das die Pandemie und die Energiekrise deutlich gezeigt haben: Wenn der Binnenmarkt blockiert ist, werden die üblichen Zertifizierungsregeln gerade bei den Produkten zum Hindernis, die am dringendsten gebraucht werden. Dafür hat die Union die Verordnung (EU) 2024/2.747 gebaut, und die Richtlinie (EU) 2024/2.749 hat den Mechanismus in zehn Produktrichtlinien hinuntergereicht. Rumänien setzt hier das Stück um, das die Geräuschemissionen der im Freien verwendeten Geräte betrifft. Es ist eine korrekte Umsetzung und, anders als viele andere, eine mit klaren kumulativen Bedingungen statt mit dehnbaren Formulierungen.

Was man beim Lesen von vorn bis hinten nicht sieht, ist, dass der Rechtsakt zwei Dinge enthält, die nichts miteinander zu tun haben. Das Notfallkapitel ist bedingte Zukunft: Es entfaltet keinerlei Wirkung, solange die Kommission den Knopf nicht drückt, und drückt sie ihn nie, bleiben die vier Artikel toter Buchstabe. Die Aufhebung von Art. 16 dagegen wirkt ab heute und für alle. Ein Kompressorenhersteller schickt nichts mehr an die Arbeitsinspektion und an die Kommission, eine Pflicht, die seit Januar 2007 bestand. Es ist die einzige Änderung dieses Rechtsakts, die im kommenden Monat überhaupt jemand spüren wird, und sie steckt versteckt in Nummer 7 eines einzigen Artikels mit zehn Nummern.

Die dritte Beobachtung betrifft die Kontrollarchitektur. Der neue Text setzt drei Fristen, doch nur eine davon gehört Rumänien: die 24 Stunden, in denen die Kontrollstelle die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten nach einer Korrekturmaßnahme unterrichten muss. Der Rest, also die Geräteliste, die Bedingungen für das Inverkehrbringen, die Anforderungen an Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit sowie die Korrektur- oder Beschränkungsmaßnahmen, wird durch Rechtsakte der Kommission festgelegt. Mit anderen Worten: Im Notfallmodus führt die rumänische Behörde schnell aus, entscheidet aber fast nichts.

Eine Zahl gehört noch zum Zusammenhang. Der Beschluss von 2006 trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens Nr. 48 vom 22. Januar 2007 in Kraft, und Art. 16 hat neunzehn Jahre überlebt, obwohl die Pflicht, die er auferlegte, die Übermittlung einer Kopie auf Papier oder per E-Mail an zwei Institutionen, schon im vergangenen Jahrzehnt von europäischen Systemen wie ICSMS überholt worden war. Die Aufhebung kommt zusammen mit der Umsetzung einer Richtlinie über etwas ganz anderes, was zeigt, dass solche Aufräumarbeiten bei uns gelegentlich erfolgen und nicht systematisch.

Was geändert werden sollte

  • Eine Regel für die Geräte, die nach dem Ende des Notfallmodus auf dem Markt bleiben. Der Text sagt, dass die Maßnahmen für die Dauer des Modus gelten, doch ein in dieser Zeit verkaufter Bagger bleibt zehn Jahre im Einsatz. Wer danach seine Konformität prüft und auf welcher Grundlage, sollte im Beschluss stehen und nicht ausschließlich den Rechtsakten der Kommission überlassen bleiben.
  • Eine Frist für die gewöhnlichen Anträge, die hinter die vorrangigen zurückgestellt werden. Die Vorrangbehandlung nach Art. 17^2 ist notwendig, erzeugt aber eine unsichtbare Warteschlange. Eine Höchstfrist für die Wiederaufnahme, gerechnet ab der Deaktivierung des Modus, würde die Hersteller schützen, die keine Krisengüter fertigen.
  • Ein öffentliches Register der ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebrachten Geräte. Der Hinweis auf dem Etikett ist im Regal nützlich, hilft aber nicht beim Wiederverkauf, bei der Vermietung oder bei einer späteren Kontrolle. Eine von der Kontrollstelle veröffentlichte Liste würde das mit minimalem Aufwand lösen.
  • Ein systematisches Aufräumen der überflüssig gewordenen Meldepflichten. Art. 16 wurde bei Gelegenheit einer Umsetzung aufgehoben. Ein solcher Durchgang wäre bei allen Produktbeschlüssen angebracht, die noch Übermittlungen auf Papier an Institutionen verlangen, die dieselben Daten bereits über ICSMS erhalten.
  • Eine öffentliche Information im Moment der Aktivierung. Wird der Notfallmodus aktiviert, sollten Käufer und Nutzer davon anderswo erfahren als aus dem Amtsblatt Rumäniens der Union. Eine Bekanntmachung der Kontrollstelle mit der Liste der betroffenen Geräte wäre der Mindestmechanismus.

Originaltext des Rechtsakts

Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.

Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung

Amtsblatt Rumäniens Nr. 730 vom 31. August 2026 16 Seiten PDF, 109 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 2

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.