Kurz gefasst
- Die Europäische Kommission hat die Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Is Europe ready for the First Contact? Preparing mankind for the possibility of encountering extraterrestrials (Ist Europa bereit für den Ersten Kontakt? Vorbereitung der Menschheit auf eine mögliche Begegnung mit Außerirdischen)” abgelehnt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2171, angenommen am 15. September 2026 in Straßburg und veröffentlicht am 28. September 2026, hat einen einzigen materiellen Artikel: Die Initiative „wird nicht registriert”.
- Der angeführte Grund ist ein einziger, der Buchstabe d des Artikels 6 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/788. Die Kommission legt im Erwägungsgrund 5 dar, dass die Ziele der Initiative auf nicht erwiesenen Annahmen beruhen, und im Erwägungsgrund 6, dass die Initiative daher offenkundig unbegründet ist. Die Kommission hat nicht festgestellt, dass die Initiative ihre Zuständigkeiten überschreiten würde, was der andere übliche Ablehnungsgrund ist.
- Die praktische Folge ist, dass keine einzige Unterschrift gesammelt wird. Unterstützungsbekundungen dürfen nach Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung erst nach der Registrierung gesammelt werden, das Verfahren endet also vor dem ersten Unterzeichner. Adressaten des Beschlusses sind die Organisatoren, vertreten durch Gian Elio DE MARCO und Jean-Pierre SAULNIER. Für die Bürger und für die Behörden in Rumänien ändert sich nichts.
Veröffentlicht: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/2171 vom 28. September 2026, Seiten 1-2
Inkrafttreten: Der Beschluss ist an bestimmte Adressaten gerichtet und wird durch die Bekanntgabe an diese wirksam, gemäß Artikel 297 Absatz 2 dritter Unterabsatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Rechtsakt nennt das Aktenzeichen, unter dem die Bekanntgabe erfolgte, C(2026) 8560, nicht aber deren Datum; öffentlich wurde der Text am 28. September 2026, mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat den Antrag abgelehnt, mit dem eine Gruppe von Bürgern die Union aufforderte, sich auf eine mögliche Begegnung mit außerirdischen Lebensformen vorzubereiten. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2171 wurde am 15. September 2026 angenommen und ist am 28. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Das Instrument, das die Organisatoren in Anspruch genommen hatten, heißt Europäische Bürgerinitiative und ähnelt der Idee nach der Gesetzesinitiative der Bürger im rumänischen Recht: Eine große Zahl von Menschen verlangt durch Unterschrift, dass eine Behörde ein Thema auf den Tisch legt. Der Filter am Eingang ist jedoch ein anderer, und genau dort ist der hier behandelte Antrag stehen geblieben.
Der europäische Mechanismus arbeitet in Stufen. Eine Gruppe von mindestens sieben Personen mit Wohnsitz in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten reicht bei der Kommission einen Antrag auf Registrierung ein. Die Kommission hat nach Artikel 6 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/788 zwei Monate Zeit, um zu entscheiden. Erst nach der Registrierung beginnt das Sammeln der Unterschriften. Kommen bei der Initiative genügend zusammen, antwortet die Kommission öffentlich und schriftlich.
Die Registrierung ist keine Zustimmung der Union zu der vorgeschlagenen Idee. Hier wird am häufigsten das Gegenteil verstanden. Die Kommission wägt in diesem Schritt nicht ab, ob das Thema es wert ist oder ob der Vorschlag gut ist. Artikel 6 Absatz 3 verlangt von ihr, die Initiative zu registrieren, wenn fünf Filterbedingungen erfüllt sind: Die Organisatoren haben die Unterlagen eingereicht, die die Anforderungen des Artikels 5 belegen, die Rechtsperson, falls vorhanden, ist ordnungsgemäß gegründet worden, kein Teil der Initiative überschreitet offenkundig die Zuständigkeit der Kommission, einen Rechtsakt der Union vorzuschlagen, die Initiative ist nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, und sie läuft den Werten der Union nicht offenkundig zuwider. Es sind negative Schwellen, formuliert mit „offenkundig”, die Kommission darf also nur ablehnen, was ins Auge springt. Sind die Bedingungen erfüllt, ist die Registrierung zwingend, wie ungewöhnlich das Thema auch sein mag.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Erwägungsgrund 4 festgestellt, dass die erste Bedingung erfüllt ist: Die Organisatoren haben alle nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 verlangten Unterlagen eingereicht und die Kontaktpersonen benannt. Die Ablehnung kommt aus der vierten Bedingung. Der Erwägungsgrund 5 legt dar, dass die Ziele der Initiative von nicht erwiesenen Prämissen ausgehen, nämlich von der Entdeckung außerirdischer Lebens- oder Intelligenzformen und von der Existenz einer technologisch fortgeschrittenen außerirdischen Zivilisation, und dass die Initiative von der Kommission verlangte, mehrere Rechtsgrundlagen für Vorschläge und für Finanzierungen heranzuziehen, obwohl es keine Nachweise für die reale Möglichkeit eines solchen Kontakts gibt. Daraus folgt die Schlussfolgerung des Erwägungsgrunds 6: Die Initiative ist offenkundig unbegründet im Sinne des Buchstabens d.
Was die Organisatoren verlangt hatten, liest man im Erwägungsgrund 3. Der Text fordert die Kommission auf, „einen koordinierten europäischen Rahmen vorzuschlagen” für die Vorbereitung der Union auf künftige wissenschaftliche Entdeckungen zum Leben im Universum, und im Einzelnen: europäische interdisziplinäre Programme zur Untersuchung der wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen, ethischen und diplomatischen Folgen, Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Sammeln und beim Austausch von Wissen, gemeinsame Protokolle für eine verantwortungsvolle öffentliche Kommunikation und die Förderung der Bildung. Der Antrag hatte einen Anhang, ein zusätzliches Dokument und einen Entwurf eines Rechtsakts.
Welche Wirkungen der Rechtsakt hat
Die wichtigste Wirkung ist der Abbruch des Verfahrens. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 werden die Unterstützungsbekundungen erst gesammelt, nachdem die Kommission die Initiative registriert hat. Ohne Registrierung gibt es keinen Sammelzeitraum, kein Unterschriftenformular im öffentlichen Register und kein von der Kommission bereitgestelltes Online-Sammelsystem. Eine außerhalb dieses Rahmens geleistete Unterschrift hat keinerlei rechtlichen Wert.
Die zweite Wirkung betrifft die Adressaten. Der Beschluss ist an die Gruppe von Organisatoren gerichtet, vertreten durch die beiden in Artikel 2 genannten Kontaktpersonen, und wird durch die Bekanntgabe wirksam. Nur der italienische Text ist verbindlich, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte deutsche Fassung ist also eine amtliche Übersetzung und nicht der maßgebende Text.
Die dritte Wirkung ist eine der Transparenz. Die Verordnung verpflichtet die Kommission durch Artikel 6 Absatz 7, den Organisatoren die Gründe des Beschlusses mitzuteilen und sie über alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe zu unterrichten, die ihnen zur Verfügung stehen, und danach im Register und auf der öffentlichen Website der Europäischen Bürgerinitiative alle zu Registrierungsanträgen getroffenen Entscheidungen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union fügt einen zweiten Ort hinzu, an dem jedermann den Text nachprüfen kann.
Für Rumänien ist die unmittelbare Wirkung gleich null. Keine rumänische Behörde erhält aus diesem Rechtsakt eine Aufgabe. Die Überprüfung und die Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen, die Artikel 12 der Verordnung den Mitgliedstaaten überträgt, werden erst bei registrierten Initiativen ausgelöst, die das Ende des Sammelns erreichen.
Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat
Bis zum 15. September 2026 wurde der am 25. Juli 2026 eingereichte Antrag geprüft. Die Frist von zwei Monaten nach Artikel 6 Absatz 2 lief am 25. September 2026 ab, und die Kommission hat zehn Tage vorher entschieden. Seit dem 15. September 2026 ist die Akte geschlossen, und die Initiative kann in der Form, in der sie eingereicht wurde, nicht mehr in das öffentliche Register gelangen.
Verbraucht ist auch die einzige Gelegenheit zur Erwiderung, die die Organisatoren erhalten haben. Der Erwägungsgrund 2 zeigt, dass die Kommission ihnen am 17. August 2026 ihre vorläufige Bewertung mitgeteilt und sie eingeladen hat, bis zum 21. August 2026 Bemerkungen vorzulegen, und dass sie bis zum Fristende nicht geantwortet haben. Der Beschluss wurde somit ohne ihre schriftliche Stellungnahme gefasst, obwohl die Präambel des Beschlusses festhält, dass ihnen die Möglichkeit geboten wurde, ihre Standpunkte darzulegen.
Was unverändert geblieben ist, verdient es, ebenso deutlich gesagt zu werden. Die Verordnung (EU) 2019/788 ist in nichts geändert worden; der Beschluss ist ein Einzelrechtsakt, gerichtet an eine Gruppe von Menschen, und schafft keine neue Regel für künftige Initiativen. Der Wortlaut der Verordnung enthält kein Verbot, einen neuen Antrag zum selben Thema einzureichen, mit anderen Zielen oder mit einer anderen Formulierung. Die Ablehnung schließt die im Juli 2026 eingereichte Akte, nicht das Thema.
Vorteile und Nachteile
Was besser wird
- Der Filter hat schnell gearbeitet. Zwischen der Einreichung des Antrags am 25. Juli 2026 und dem Beschluss am 15. September 2026 vergingen 52 Tage von den ungefähr 62, die die Verordnung der Kommission zur Verfügung stellt.
- Die Begründung ist vollständig veröffentlicht und kann von jedermann nachgeprüft werden, denn der Rechtsakt ist sowohl im Register der Europäischen Bürgerinitiative als auch im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen.
- Der Beschluss hält die Bedingungen auseinander. Der Erwägungsgrund 4 erkennt an, dass die Gruppe von Organisatoren die Formanforderungen erfüllt hat, die Ablehnung stützt sich also nicht auf eine unvollständige Akte und erweckt nicht den Eindruck, die Organisatoren hätten ein Schriftstück falsch gemacht.
- Das Instrument bleibt vor Überlastung geschützt. Eine registrierte Initiative verpflichtet die Kommission, ihren Text nach Artikel 4 Absatz 4 in alle Amtssprachen der Organe der Union zu übersetzen, und die Mitgliedstaaten, später die Unterschriften zu überprüfen, Kosten, die aus dem Haushalt der Union getragen werden.
- Die Organisatoren haben vor dem Beschluss eine vorläufige Bewertung erhalten, obwohl die Verordnung diesen Schritt nicht vorschreibt, wenn der Grund der Buchstabe d ist.
Was problematisch bleibt
- Die Frist für Bemerkungen betrug vier Tage, von Montag, dem 17., bis Freitag, dem 21. August 2026, mitten im Sommer. Ist der Ablehnungsgrund die Überschreitung der Zuständigkeiten, gibt Artikel 6 Absatz 4 den Organisatoren für denselben Vorgang zwei Monate.
- Der Buchstabe d hat nicht das Ventil, das für den Buchstaben c vorgesehen ist. Es gibt weder eine Änderung der Initiative noch eine teilweise Registrierung, die Ziele, die nicht von der Existenz außerirdischen Lebens abhängen, also die Bildung, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Protokolle der öffentlichen Kommunikation, fallen also mit dem Rest.
- Die Formulierung des Grundes ist nicht die der Verordnung. Der Erwägungsgrund 6 sagt „offenkundig unbegründet”, und der Buchstabe d des Artikels 6 Absatz 3 sagt in der deutschen Fassung der Verordnung „offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös”. Wer die beiden Texte nebeneinanderlegt, findet nicht dieselben Wörter.
- Der Beschluss sagt nicht, welche Bestimmungen der Verträge die Organisatoren angeführt hatten. Der Erwägungsgrund 5 spricht von „mehreren Rechtsgrundlagen”, ohne sie zu benennen, obwohl Nummer 3 des Anhangs II der Verordnung verlangt, dass sie im Antrag angegeben werden.
- Der Text des Beschlusses zeigt weder, welchen Rechtsbehelf die Organisatoren haben, noch, in welcher Frist sie ihn nutzen können, obwohl Artikel 6 Absatz 7 die Kommission verpflichtet, sie darüber zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt gesondert, und wer den veröffentlichten Rechtsakt liest, bleibt ohne sie.
Praktische Hinweise
- Prüfen Sie im öffentlichen Register der Kommission, ob eine Initiative registriert ist, bevor Sie sie unterschreiben oder Unterschriften für sie sammeln. Eine für eine nicht registrierte Initiative abgegebene Unterstützungsbekundung zählt nicht, denn Artikel 6 Absatz 1 knüpft das Sammeln an die Registrierung.
- Merken Sie sich die Schwellen, wenn Sie eine Initiative interessiert, die die Registrierung tatsächlich überstanden hat: eine Million Unterzeichner aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten, also aus mindestens sieben der 27. In jedem dieser Staaten ist die Mindestzahl aus Anhang I der Verordnung nötig, die man erhält, indem man die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus dem betreffenden Staat mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments multipliziert. Für Rumänien beträgt die Zahl aus dem Anhang 23.760.
- Erwarten Sie nicht, dass eine Million Unterschriften automatisch ein europäisches Gesetz nach sich zieht. Artikel 15 Absatz 2 verpflichtet die Kommission, binnen sechs Monaten eine Mitteilung mit ihren rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen und mit den Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, oder mit den Gründen zu veröffentlichen, aus denen sie keine ergreift. Der Vorschlag eines Rechtsakts bleibt ihre Entscheidung.
- Wenn Sie eine Initiative vorbereiten, behandeln Sie die vorläufige Bewertung als eine Frist, die sehr kurz sein kann. Der hier behandelte Fall zeigt, dass sie vier Tage betragen kann, jemand aus der Gruppe muss also die ganze Zeit erreichbar sein, in der der Antrag bei der Kommission liegt.
- Schreiben Sie die Ziele so, dass jedes für sich allein trägt. Ein an eine unbewiesene Prämisse geknüpftes Ziel kann auch die benachbarten Ziele mitreißen, die den Filter überstanden hätten, denn beim Buchstaben d sieht die Verordnung keine teilweise Registrierung vor.
- Geben Sie im Antrag die Bestimmungen der Verträge an, auf die Sie sich stützen, wie es Nummer 3 des Anhangs II verlangt. Sie sind die Einzigen, die der Kommission zeigen, dass der Vorschlag in ihre Zuständigkeit fällt.
Häufige Fragen
Bedeutet die Registrierung einer Bürgerinitiative, dass die Union ihr recht gibt?
Warum wurde diese Initiative abgelehnt?
Können noch Unterschriften für sie gesammelt werden?
Wie viele Unterschriften wären in Rumänien nötig gewesen?
Was wäre geschehen, wenn die Schwellen erreicht worden wären?
Ändert der Beschluss etwas für die Bürger in Rumänien?
Können die Organisatoren noch etwas tun?
Analyse der Redaktion
Der Beschluss ist kurz, schlüssig und benennt seine Grundlage genau. Die Verweise lassen sich prüfen: Artikel 6 Absatz 3 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/788 besteht und betrifft die offenkundig missbräuchlichen, unseriösen oder schikanösen Initiativen, und Artikel 6 Absatz 3 dritter Unterabsatz, angeführt im Erwägungsgrund 7, ist eben jener, der von der Kommission verlangt, die Registrierung abzulehnen, wenn eine der Bedingungen nicht erfüllt ist. Der Kern liegt in der Tür, die die Kommission zu benutzen gewählt hat.
Der Kalender sagt etwas, was man nicht sieht, wenn man den Rechtsakt von vorn bis hinten liest. Der Antrag ist am 25. Juli 2026 bei der Kommission eingegangen, und der Beschluss wurde am 15. September 2026 angenommen, also nach 52 Tagen einer gesetzlichen Frist von zwei Monaten, die am 25. September ablief. Im selben Zeitraum hatten die Organisatoren vier Tage für Bemerkungen zur Verfügung, von Montag, dem 17., bis Freitag, dem 21. August 2026. Das Verhältnis zwischen der Zeit, die sich die Verwaltung vorbehalten hat, und der Zeit, die sie dem Adressaten eingeräumt hat, beträgt dreizehn zu eins. Der Vergleich wird deutlicher, wenn man ihn neben Artikel 6 Absatz 4 legt: Dort erhalten die Organisatoren zwei Monate, um die Initiative zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen, wenn der mögliche Ablehnungsgrund die Überschreitung der Zuständigkeiten der Kommission ist. Derselbe Vorgang, eine fünfzehnmal längere Frist, nur weil der angeführte Buchstabe ein anderer ist.
Die zweite Beobachtung ergibt sich aus der Zusammenschau zweier Bestimmungen. Die Wahl des Buchstabens d begründet nicht nur die Ablehnung, sie schließt auch das einzige Ventil, das die Verordnung vorsieht. Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b erlaubt die teilweise Registrierung, wenn ein Teil der Initiative, einschließlich ihrer Hauptziele, in der Zuständigkeit der Kommission bleibt, doch jener Mechanismus arbeitet ausschließlich mit dem Buchstaben c. Nun hängen von den vier im Erwägungsgrund 3 aufgezählten Zielen mindestens drei nicht von der Existenz außerirdischen Lebens ab: die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Austausch von Wissen, die gemeinsamen Protokolle der öffentlichen Kommunikation und die Förderung der Bildung über die Rolle der Menschheit im Universum. Sie hätten nach dem Kriterium der Zuständigkeit gesondert abgewogen werden können. Auf dem von der Kommission gewählten Weg werden sie überhaupt nicht abgewogen.
Die dritte Beobachtung betrifft Wörter. Die Ablehnung wird im Erwägungsgrund 6 mit der Wendung „offenkundig unbegründet” begründet, die in der deutschen Fassung der Verordnung nirgends vorkommt. Der Buchstabe d spricht von Initiativen, die „offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös” sind. Da nur der italienische Text verbindlich ist, liegt der Unterschied an der Übersetzung und nicht am Inhalt des Beschlusses, und der angeführte Buchstabe ist ausdrücklich angegeben, der aufmerksame Leser gelangt also ohnehin zu der richtigen Bestimmung. Es bleibt dennoch eine Bruchstelle bei der Überprüfung für denjenigen, der die deutschen Fassungen beider Rechtsakte liest, die einzigen, die dem deutschsprachigen Publikum ohne Weiteres zur Hand sind.
Was geändert werden sollte
- Eine Mindestfrist für Bemerkungen zur vorläufigen Bewertung. Die Verordnung setzt keine, wenn der Ablehnungsgrund der Buchstabe d ist, und das Ergebnis war hier eine Frist von vier Tagen im August. Fünfzehn Arbeitstage, in der Verordnung geschrieben, würden dafür sorgen, dass das Recht, seinen Standpunkt darzulegen, in der Praxis etwas bedeutet.
- Die Ausweitung der teilweisen Registrierung über den Buchstaben c hinaus. Hat eine Initiative Ziele, die auch ohne die bestrittene Prämisse Bestand haben, sollten sie gesondert bewertet werden. Andernfalls nimmt ein einziges fragwürdiges Ziel auch den Teil aus dem Spiel, der den Filter überstanden hätte.
- Die Angabe der von den Organisatoren angeführten Bestimmungen der Verträge im Beschluss. Nummer 3 des Anhangs II verlangt sie im Antrag, doch der Beschluss gibt sie nicht wieder. Ohne sie kann der Leser nicht selbst prüfen, ob die Initiative in die Zuständigkeit der Kommission fiel oder nicht, also gerade den Grund, den die Kommission nicht zu verwenden gewählt hat.
- Die Nennung der Rechtsbehelfe und der Frist im veröffentlichten Text selbst. Die Unterrichtungspflicht besteht bereits, nach Artikel 6 Absatz 7, doch sie erschöpft sich zwischen der Kommission und den Organisatoren. Ein Schlussabsatz im Beschluss würde jedem Leser zeigen, was noch getan werden kann und bis wann.
- Die Angleichung der Formulierung des Grundes an die Wörter der Verordnung. Verwendet der Erwägungsgrund, der die Ablehnung begründet, andere Begriffe als der angeführte Buchstabe, wird die Überprüfung in jeder Sprache schwerer, in der der Rechtsakt nicht verbindlich ist. Die Wiederaufnahme der Wendung aus der Verordnung würde ein Wort kosten und die Sache erledigen.
Originaltext des Rechtsakts
Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.
EMITENT: Comisia Europeană Publicat în: Jurnalul Oficial al Uniunii Europene, seria L, 2026/2171 din 28 septembrie 2026, paginile 1-2 [notificată cu numărul C(2026) 8560] (Numai textul în limba italiană este autentic) COMISIA EUROPEANĂ, având în vedere Tratatul privind funcționarea Uniunii Europene, după ce a oferit grupului de organizatori posibilitatea de a-și face cunoscute punctele de vedere, având în vedere Regulamentul (UE) 2019/788 al Parlamentului European și al Consiliului din 17 aprilie 2019 privind inițiativa cetățenească europeană (1), în special articolul 6 alineatul (3), întrucât: (1) La 25 iulie 2026, Comisiei i-a fost prezentată cererea de înregistrare a inițiativei cetățenești europene intitulate „Este Europa pregătită pentru primul contact? Pregătirea omenirii pentru o posibilă întâlnire cu extratereștrii”. (2) La 17 august 2026, Comisia a informat grupul de organizatori cu privire la evaluarea sa preliminară și l-a invitat să prezinte observații până la 21 august 2026. Grupul de organizatori nu a prezentat observații până la termenul indicat. (3) Scopul inițiativei, astfel cum este formulat de organizatori, este de a solicita Comisiei „să propună un cadru european coordonat în vederea pregătirii Uniunii pentru viitoarele posibile descoperiri științifice privind viața în univers și pentru eventualele implicații care derivă din revelarea unor noi forme de viață sau de inteligență extraterestre”. În particular, organizatorii inițiativei solicită „instituirea unor programe europene interdisciplinare dedicate studierii posibilelor implicații științifice, sociale, culturale, etice și diplomatice care derivă din eventualele noi evidențe; consolidarea cooperării între state membre pentru culegerea și schimbul de cunoștințe; elaborarea de protocoale comune pentru a asigura o comunicare publică responsabilă; promovarea educației și reflectării asupra rolului umanității în univers”. O anexă la inițiativă oferă detalii suplimentare cu privire la contextul, tema și obiectivele sale. De asemenea, organizatorii au prezentat un document suplimentar și un proiect de act juridic ca parte a cererii lor de înregistrare. (4) Grupul de organizatori a furnizat toate documentele necesare pentru a dovedi că îndeplinește cerințele prevăzute la articolul 5 alineatele (1) și (2) din Regulamentul (UE) 2019/788 și a desemnat persoanele de contact în conformitate cu articolul 5 alineatul (3) primul paragraf din regulamentul respectiv. (5) Comisia consideră că obiectivele pe care inițiativa le propune au la bază ipoteze și premise care nu au fost stabilite, cum ar fi descoperirea unor forme de „viață sau de inteligentă extraterestre” și posibila descoperire a unei „civilizații extraterestre avansate din punct de vedere tehnologic”. Inițiativa invită Comisia să utilizeze mai multe temeiuri juridice pentru a prezenta diferite propuneri, inclusiv să pună la dispoziție finanțare, deși nu există nicio dovadă a posibilității reale de a stabili contactul cu forme de viață sau de inteligență extraterestre. În lipsa unor evidențe științifice care să ateste existența vieții extraterestre, nu există nicio bază rațională pentru a solicita Comisiei să ia măsuri de pregătire pentru o astfel de întâlnire. (6) Din aceste motive, conform articolului 6 alineatul (3) primul paragraf litera (d) din Regulamentul (UE) 2019/788, inițiativa intitulată „Este Europa pregătită pentru primul contact? Pregătirea omenirii pentru o posibilă întâlnire cu extratereștrii” este în mod vădit lipsită de fundament. (7) Prin urmare, în conformitate cu articolul 6 alineatul (3) al treilea paragraf din Regulamentul (UE) 2019/788, cererea de înregistrare a inițiativei intitulate „Este Europa pregătită pentru primul contact? Pregătirea omenirii pentru o posibilă întâlnire cu extratereștrii” ar trebui refuzată, ADOPTĂ PREZENTA DECIZIE: Articolul 1
Inițiativa cetățenească europeană intitulată „Este Europa pregătită pentru primul contact? Pregătirea omenirii pentru o posibilă întâlnire cu extratereștrii” nu se înregistrează. Articolul 2
Prezenta decizie se adresează grupului de organizatori ai inițiativei cetățenești intitulate „Este Europa pregătită pentru primul contact? Pregătirea omenirii pentru o posibilă întâlnire cu extratereștrii”, reprezentat de Gian Elio DE MARCO și Jean-Pierre SAULNIER, care acționează în calitate de persoane de contact. Adoptată la Strasbourg, 15 septembrie 2026. Pentru Comisie (1) JO L 130, 17.5.2019, p. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj.Vollständigen Text anzeigenVollständigen Text ausblenden
Decizia de punere în aplicare (UE) 2026/2171 a Comisiei din 15 septembrie 2026 privind cererea de înregistrare, în temeiul Regulamentului (UE) 2019/788 al Parlamentului European și al Consiliului, a inițiativei cetățenești europene intitulate „Este Europa pregătită pentru primul contact? Pregătirea omenirii pentru o posibilă întâlnire cu extratereștrii”
Maroš ŠEFČOVIČ
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