Kurz gefasst

  • Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Gesetzesinitiative der Bürger zu den Bildungsgesetzen die Voraussetzungen der Verfassung erfüllt, im Parlament also beraten werden kann. Von den 19 Artikeln und Punkten des Entwurfs gehen 8 durch, 11 fallen, weil sie Normen mit steuerlichem Charakter regeln.
  • Durch gehen die Maßnahmen, die kein zusätzliches Geld verlangen: kleinere Klassen (höchstens 22 Schüler in der Primarstufe, 26 in der Mittelstufe und im Gymnasium, 28 in der postsekundären Stufe), die 8. Klasse als eigene Klasse geführt, die Rückkehr zur Unterrichtsverpflichtung von 18 Stunden ab dem 1. September 2026, die Hochschullehrverpflichtung von höchstens 16 konventionellen Stunden und zwei Stunden weniger auf Antrag für Lehrkräfte mit mehr als 25 Dienstjahren und dem Lehrbefähigungsgrad I.
  • Es fallen alle Maßnahmen mit Geld: der Stundensatz für die Stundenvergütung, die Einrichtungsprämie von 3 Gehältern, die Stipendien im Lehramtsstudium und im Lehramtsmaster, das Stipendium für olympische Exzellenz, die Stipendien der Rumänen im Ausland über das ganze Jahr, die zwei Gehälter beim Ruhestand der Hochschullehrer, die Urlaubsgutscheine und die Zahlung der gerichtlich zugesprochenen Beträge in einer einzigen Rate.
Rechtsakt: Beschluss des Verfassungsgerichts Nr. 1 vom 15. Juli 2026 über die Gesetzesinitiative der Bürger mit dem Titel „Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die voruniversitäre Bildung Nr. 198/2023, mit den späteren Änderungen und Ergänzungen, und des Gesetzes über die Hochschulbildung Nr. 199/2023, mit den späteren Änderungen und Ergänzungen, sowie zur Änderung anderer Rechtsakte”
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 769 vom 10. September 2026
Inkrafttreten: 10. September 2026, Tag der Veröffentlichung

Der Gesetzentwurf, mit dem 153.532 Bürger die kleineren Klassen und die Unterrichtsverpflichtung von 18 Stunden zurückfordern, kann im Parlament beraten werden, aber ohne eine einzige der Bestimmungen, die zusätzliches Geld bedeutet hätten. Das Verfassungsgericht hat am 15. Juli 2026 einstimmig beschlossen, dass die Gesetzesinitiative der Bürger zu den Bildungsgesetzen die Voraussetzungen des Artikels 74 der Verfassung erfüllt, mit Ausnahme von elf Punkten, die Normen mit steuerlichem Charakter regeln. Veröffentlicht wurde der Beschluss erst am 10. September 2026, 57 Tage nach der Verkündung, und zwischen diesen beiden Daten hat das Parlament selbst zu einem der Themen der Initiative Gesetze gemacht, zur Obergrenze für die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung von Schulleitern.

Der Rechtsakt ist keine gewöhnliche Entscheidung über Verfassungswidrigkeit, und der Unterschied zählt. Das Gericht erlässt Entscheidungen, wenn es prüft, ob ein Gesetz oder eine Verordnung die Verfassung beachtet. Es erlässt Beschlüsse in einer kleinen Zahl von Prüfungsbefugnissen, darunter die Bestätigung der Wahl des Präsidenten, die Feststellung der Umstände, die die Interimswahrnehmung des Präsidentenamtes rechtfertigen, und, nach Artikel 146 Buchstabe j) der Verfassung, die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Gesetzesinitiative durch die Bürger erfüllt sind. Hier beurteilt das Gericht nicht, ob der Entwurf gut oder schlecht ist. Es beurteilt, ob die Bürger das Recht haben, ihn einzubringen.

Geprüft werden genau drei Dinge, und ihre Grundlage sind Artikel 48 des Gesetzes Nr. 47/1992 und Artikel 7 des Gesetzes Nr. 189/1999. Das erste: ob der Vorschlag so veröffentlicht wurde, wie das Gesetz es verlangt, und ob die Unterschriftenlisten von den Bürgermeistern oder von den durch sie bevollmächtigten Beamten beglaubigt wurden. Das zweite: ob mindestens 100.000 Unterschriften wahlberechtigter Bürger gesammelt wurden und ob diese aus mindestens einem Viertel der Kreise des Landes kommen, mit mindestens 5.000 Unterschriften in jedem Kreis und in der Stadt Bukarest. Das dritte: ob der Gegenstand des Vorschlags nicht in die von Artikel 74 Absatz (2) der Verfassung verbotenen Bereiche fällt, also in die steuerlichen Fragen, die Fragen mit internationalem Charakter, die Amnestie und die Begnadigung. Das Gericht hat in Randnummer 11 ausdrücklich gesagt, dass die Zweckmäßigkeit der Initiative es nicht betrifft: Die bleibt Sache des Parlaments.

Wer den Vorstoß angestoßen hat, ist dem Rechtsakt zu entnehmen: ein Initiativkomitee aus elf Personen, gebildet durch beurkundete Erklärung am 19. November 2025, in dem die Vorsitzenden der Bildungsgewerkschaftsverbände erscheinen. Das in der Begründung erklärte Ziel ist das Gesetz Nr. 141/2025 über einige steuer- und haushaltspolitische Maßnahmen, in Kraft seit dem 28. Juli 2025, das die Unterrichtsverpflichtung um zwei Stunden erhöht, die Schülerzahlen je Klasse angehoben, den Stundensatz für die Stundenvergütung gekürzt und die Stipendien der Studierenden eingeschränkt hat. Die Initiative verlangt im Kern, die Bestimmungen auf die Fassung vor jenem Gesetz zurückzuführen.

Die Arithmetik der Unterschriften zeigt, wie streng ein solcher Vorstoß gefiltert wird. In den eingereichten Listen waren 185.568 Unterschriften. Die öffentlichen Behörden haben 162.195 beglaubigt, 23.373 trugen also keine Beglaubigung, das sind 12,6% der Gesamtzahl. Von den beglaubigten hat das Gericht 153.532 als rechtmäßig beglaubigt befunden, es hat also weitere 8.663 herausgenommen, das sind 5,3% der von den Bürgermeisterämtern bestätigten. Insgesamt wurden 32.036 Unterschriften, 17,3% der gesammelten, nicht berücksichtigt. Was übrig blieb, übersteigt die verfassungsrechtliche Schwelle von 100.000 um 53.532 Unterschriften, also um 53,5%.

Die Gründe für die Ablehnungen sind in Randnummer 14 aufgezählt, und es sind Mängel der Bürgermeisterämter, nicht der Unterzeichner: Beglaubigungen, die im ländlichen Raum von jemand anderem als dem Bürgermeister vorgenommen wurden, in den Kreisen Dâmbovița, Dolj, Gorj oder Neamț; Beglaubigungen, die im städtischen Raum von einer anderen Person als dem Bürgermeister vorgenommen wurden, ohne Angabe der Vollmacht, in Dâmbovița und Vrancea; fehlender Stempel, in zwölf beispielhaft genannten Kreisen, von Argeș und Bacău bis Vâlcea und Vrancea; Listen, die in Kopie und nicht im Original übermittelt wurden, in Argeș, Caraș-Severin, Constanța, Vaslui und Vrancea. Umgekehrt hat das Gericht das Fehlen des Beglaubigungsdatums nicht als Mangel angesehen, das 3.856 Unterstützer betraf, und auch nicht das Fehlen einer ausdrücklichen Beglaubigungsformel, solange die Liste die Unterschrift und den Stempel der Behörde trug.

Die Voraussetzung der territorialen Verteilung ist knapp erfüllt worden. Die Initiatoren haben Dokumente eingereicht, aus denen hervorging, dass 15 Kreise je mindestens 5.000 beglaubigte Unterschriften gehabt hätten. Nach der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beglaubigungen blieben 12: die Stadt Bukarest, Bihor, Cluj, Harghita, Hunedoara, Iași, Ilfov, Mureș, Satu Mare, Sălaj, Sibiu und Teleorman. Drei sind weggefallen. Covasna ist von 5.317 erklärten Unterschriften auf 4.587 rechtmäßig beglaubigte gesunken, 413 unter der Schwelle. Maramureș ist von 5.113 auf 4.992 gesunken, hat die Schwelle also um 8 Unterschriften verfehlt. Dolj hat am meisten verloren: Von 6.386 beglaubigten Unterschriften blieben 2.822 rechtmäßig beglaubigte, es sind also 55,8% von ihnen weggefallen.

Welche Wirkungen der Rechtsakt hat

Der Beschluss ist endgültig und allgemein verbindlich und wirkt ab dem 10. September 2026, dem Tag der Veröffentlichung. Artikel 11 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 47/1992 bestimmt, dass die Beschlüsse des Gerichts im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht werden und allgemein verbindlich sind, mit Wirkung nur für die Zukunft. Ein Rechtsmittel gibt es nicht.

Die erste Wirkung ist verfahrensrechtlich. Artikel 7 Absatz (5) des Gesetzes Nr. 189/1999 knüpft den Beginn des Parlamentsverfahrens an den Tag, an dem die Kammer den Beschluss erhält, nicht an den Tag seiner Veröffentlichung. Die Abgeordnetenkammer, bei der der Vorschlag am 25. Juni 2026 eingetragen wurde und die das Gericht angerufen hat, kann die Beratung also beginnen. Aus dem Entwurf gelangt nur der bestätigte Teil in die Beratung: Die elf für verfassungswidrig erklärten Punkte können auf diesem Weg nicht angenommen und auch nicht durch Änderungsanträge zu diesem Vorschlag wieder eingeführt werden.

Die zweite Wirkung betrifft den Inhalt und ist Punkt für Punkt zu lesen, denn die Schlagzeilen deckten sie nicht ab. Acht Einheiten des Entwurfs gelangen ins Parlament. Artikel I Punkte 1, 2 und 3 schreiben die Schülerzahlen je Klasse und die Regeln für die Bildung der Lerngruppen neu. Artikel I Punkt 7 nimmt die derzeitige Ermäßigung von zwei Stunden bei den Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts aus der Stellenbeschreibung heraus. Artikel I Punkt 8 führt auf Antrag die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Stunden für Lehrkräfte mit mehr als 25 Dienstjahren und dem Lehrbefähigungsgrad I ein, ohne Gehaltseinbuße. Artikel II Punkt 1 schreibt den Inhalt der Grants für Doktorandenstudien neu. Artikel II Punkt 6 senkt die höchste Hochschullehrverpflichtung von 18 auf 16 konventionelle Stunden pro Woche. Artikel III beendet ab dem 1. September 2026 die Abweichung, mit der die Unterrichtsverpflichtung in der voruniversitären Bildung erhöht wurde.

Elf Einheiten fallen. Artikel I Punkte 4 und 5 änderten die Berechnung des Stundensatzes für die Stundenvergütung und fügten eine Erhöhung um 10% für jene hinzu, die auch Klassenleitung übernehmen. Artikel I Punkt 6 hob die Einrichtungsprämie für in benachteiligte oder abgelegene Gebiete versetzte Planstelleninhaber von einem landesweiten Bruttomindestlohn auf 3 Grundgehälter der Lehrkraft. Artikel II Punkte 2, 3, 4 und 5 betrafen die Stipendien: die Höhe der Stipendien im Lehramtsstudium mit Doppelfach und im Lehramtsmaster, bezogen auf das Nettogehalt einer Lehrkraft im Berufseinstieg anstelle des Netto-Mindestlohns, die Wiedereinführung des im Juli 2025 abgeschafften Stipendiums für internationale olympische Exzellenz und die Gewährung der Stipendien der Rumänen im Ausland über das ganze Kalenderjahr, einschließlich der Sommerferien. Artikel II Punkt 7 hätte ab dem Studienjahr 2026-2027 die beim Ruhestand zustehenden zwei Gehälter für Lehr- und Forschungspersonal der staatlichen Hochschulen gebracht. Artikel IV verlangte die Aufhebung von drei Bestimmungen des Gesetzes Nr. 141/2025 und die Änderung einer vierten. Artikel V änderte die Berechnungsgrundlage der Urlaubsgutscheine für das Personal im Bildungswesen. Artikel VI verlangte die Zahlung der durch Gerichtsurteile festgesetzten Beträge gehaltsrechtlicher Natur in einer einzigen Rate bis zum 30. Juni 2026.

Die dritte Wirkung steht nicht im Beschluss, zeigt sich aber, wenn man ihn neben die Gesetze legt, die die Initiative ändern will. Artikel 10 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 198/2023 sieht vor, dass jede Änderung oder Ergänzung jenes Gesetzes am ersten Tag des Schuljahres in Kraft tritt, das auf das Jahr folgt, in dem sie durch Gesetz angenommen wurde. Artikel 260 Absatz (16) des Gesetzes Nr. 199/2023 sagt dasselbe für das Studienjahr. Nimmt das Parlament im Schuljahr 2026-2027 den bestätigten Teil des Artikels I an, können die kleineren Klassen nicht vor dem ersten Tag des Schuljahres 2027-2028 angewandt werden, und die Hochschullehrverpflichtung von 16 konventionellen Stunden nicht vor dem ersten Tag des Studienjahres 2027-2028. Die Regel lässt sich umgehen, und schon das Gesetz Nr. 141/2025 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 1/2026 sind von ihr abgewichen, aber die Umgehung muss im Annahmegesetz geschrieben stehen. Steht sie nicht dort, gilt die Verschiebung.

Die vierte Wirkung spüren die künftigen Initiativkomitees, nicht die Unterzeichner dieses Vorstoßes. Das Gericht hat in den Randnummern 22 bis 26 festgelegt, was es unter „steuerlichen Fragen” versteht, und die Auslegung ist weit. Nicht nur Abgaben und Steuern, sondern auch „jene Elemente, die eine erhebliche Auswirkung auf den Staatshaushalt haben und die nicht die künftige Konzeption seiner Bildung betreffen, sondern dazu bestimmt sind, innerhalb des laufenden Haushaltsvollzugs angewandt zu werden, wie zum Beispiel die Gewährung von Zuschlägen oder von festen Beträgen aus dem Staatshaushalt”. Der Grund, sagt das Gericht, ist, dass die Bürger keinen Gesamtblick auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts haben und dass ein erheblicher Anstieg der öffentlichen Ausgaben notwendigerweise auch einen Anstieg der Besteuerung verlangt.

Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat

Bis zu diesem Beschluss verbot Artikel 74 Absatz (2) der Verfassung den Bürgerinitiativen „die steuerlichen Fragen”, ohne zu sagen, welche das sind. Das Gericht räumt in Randnummer 22 offen ein, dass die Bestimmung „generisch verweist”, ohne abzugrenzen, und dass es von der Definition des Fiskus im Wörterbuch der Akademie ausgehen musste, um herauszufinden, was sie bedeutet. Die Schlussfolgerung aus Randnummer 26 ist, dass es dem Gericht zusteht, von Fall zu Fall festzulegen, welche steuerlichen Aspekte verboten sind. Mit anderen Worten: Die Grenze wandert aus der Bestimmung in die Rechtsprechung.

In der Sache ist der Wechsel des Regimes dieser. Vorher konnte ein Initiativkomitee annehmen, es sei ihm verboten, Abgaben und Steuern vorzuschlagen. Ab jetzt weiß es, dass es ihm auch verboten ist, eine Ausgabe vorzuschlagen, die den Haushalt des laufenden Jahres belastet, selbst wenn die Ausgabe Stipendium, Einrichtungsprämie oder Urlaubsgutschein heißt. Erlaubt bleibt, jedenfalls nach diesem Präzedenzfall, der organisatorische Teil: wie viele Schüler in einer Klasse sitzen, wie viele Stunden eine Lehrkraft unterrichtet, was in der Stellenbeschreibung steht. Also genau der Teil, der sich nicht unmittelbar in Lei aus dem Haushalt übersetzt.

Das an die Schüler gezahlte Geld bleibt somit in der Hand der Regierung: Im September 2026 hat ein Beschluss die Stipendien bei 450 und 300 Lei belassen, sie aber aus der Frist herausgenommen, die mit dem Schuljahr ablief.

Die zweite Änderung, die man sich merken sollte, ist die Spiegelprobe des Gerichts. Die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung in der voruniversitären Bildung, Artikel III, ist nicht steuerlich, obwohl sie die Zahl der finanzierten Stellen erhöht. Die Senkung der Hochschullehrverpflichtung von 18 auf 16 konventionelle Stunden, Artikel II Punkt 6, ist aus demselben Grund nicht steuerlich. Aber die Stipendien, die Einrichtungsprämie und die zwei Gehälter beim Ruhestand sind steuerlich. Die vom Gericht gezogene Trennlinie lautet nicht „kostet es oder kostet es nicht”, sondern „ist es ein unmittelbar an eine Person gezahlter Betrag oder eine Organisationsregel, die unter anderem auch Kosten hat”.

Bei den Gesetzen, die die Initiative ändern will, zeigt der Vergleich, wie viel sich ändern würde. Bei den Schülerzahlen ist die heutige Fassung des Artikels 23 des Gesetzes Nr. 198/2023 die vom Gesetz Nr. 141/2025 geschriebene: im Schnitt 18 Schüler und höchstens 24 in der Primarstufe, 20 und höchstens 28 in der Mittelstufe, 23 und höchstens 30 im Gymnasium, 26 und höchstens 32 in der postsekundären Stufe, 17 und höchstens 22 in der Vorschulgruppe. Die Initiative verlangt 16 und höchstens 22 in der Primarstufe, 18 und höchstens 26 in der Mittelstufe, 22 und höchstens 26 im Gymnasium, 22 und höchstens 28 in der postsekundären Stufe, 15 und höchstens 20 in der Vorschule. Der größte Rückgang liegt im Gymnasium und in der postsekundären Stufe, je vier Schüler.

Die tatsächliche Obergrenze ist allerdings eine andere als die Zahl in der Tabelle, und das sieht man nur, wenn man Absatz (1) neben Absatz (6) legt. Heute kann die Kreisdirektion für Bildung eine Überschreitung des Höchstwerts um bis zu vier Schüler genehmigen, eine Gymnasialklasse kann also rechtmäßig 34 erreichen. Die Initiative behält die Obergrenze von vier, verlangt aber die Genehmigung des Ministeriums für jede Überschreitung von mehr als zwei. Mit einem auf 26 gesenkten Höchstwert könnte die Gymnasialklasse 30 nicht mehr überschreiten. Der Unterschied zeigt sich also an zwei Stellen: vier Schüler bei der Zahl in der Tabelle und vier bei der tatsächlichen Obergrenze.

Genauso viel zählt eine Bestimmung, die in keiner Schlagzeile auftaucht, Absatz (11) desselben Artikels 23, eingefügt durch das Gesetz Nr. 141/2025. Er verlangt, dass die Lerngruppen auf jeder Stufe, in jedem Zweig und in jedem Profil den Durchschnittswert aus Absatz (1) überschreiten, mit einer einzigen Ausnahme je Einrichtung nach Absatz (12). Das ist der Mechanismus, der die Zusammenlegung von Klassen erzeugt, nicht der Höchstwert. Die Initiative hebt ihn in Artikel I Punkt 2 auf, und dieser Punkt ist durchgegangen.

Bei der Unterrichtsverpflichtung kommt die heutige Lage nicht aus Artikel 207 des Gesetzes Nr. 198/2023, der ebenfalls 18 Stunden nennt, sondern aus Artikel LVIII des Gesetzes Nr. 141/2025, einer befristeten Abweichung: Vom Schuljahr 2025-2026 bis zum Beginn des Schuljahres 2029-2030 beträgt die Verpflichtung 20 Stunden in der Mittelstufe, im Gymnasium und in der postsekundären Stufe, 18 statt 14 Stunden für Lehrkräfte mit dem Grad I, die Mentoring übernehmen, und 26 statt 24 Stunden in der praktischen Ausbildung. Artikel III der Initiative hebt die Abweichung nicht auf, sondern beendet sie, indem er bestimmt, dass ab dem 1. September 2026 wieder Artikel 207 Absatz (4) gilt. Die praktische Wirkung wäre eine Verkürzung der Abweichung um drei Schuljahre.

Bei der Ermäßigung von zwei Stunden für Dienstjahre ist das, was die Initiative verlangt, keine Ergänzung, sondern eine Verschiebung. Heute erlaubt Artikel 207 Absatz (3) die Ermäßigung der für Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts vorgesehenen Zeit um zwei Stunden pro Woche, für Lehrkräfte mit mehr als 25 Dienstjahren und dem Lehrbefähigungsgrad I, aber auch für jene, die eine erzieherische Leistung nachgewiesen haben, unter den Bedingungen einer durch Erlass des Ministers gebilligten Methodik. Die Initiative streicht diese Bestimmung in Artikel I Punkt 7 und setzt an ihre Stelle in Punkt 8 eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Stunden auf Antrag der Lehrkraft, ohne Methodik und ohne Gehaltseinbuße. Die Gruppe „erzieherische Leistung” verschwindet aus dem Kreis der Begünstigten.

Bei den Grants für Doktorandenstudien geht Artikel II Punkt 1, der durchgegangen ist, in die entgegengesetzte Richtung zum Rest der Initiative. Die heutige Fassung des Artikels 63 Absatz (5) des Gesetzes Nr. 199/2023, wie sie das Gesetz Nr. 141/2025 geschrieben hat, enthält einen zweiten Satz: Die individuellen Stipendien der aus dem Haushalt finanzierten Doktoranden in der Vollzeitform werden über die gesamte Dauer des Kalenderjahres gewährt. Der von der Initiative vorgeschlagene Text behält den ersten Satz und lässt den zweiten außen vor. So angenommen, wie er geschrieben ist, würde der Punkt die Garantie aus dem Gesetz nehmen, dass das Doktorandenstipendium auch in den Monaten ohne Lehrveranstaltungen gezahlt wird.

Vorteile und Nachteile

Was besser wird

  • Ein von 153.532 Bürgern getragener Vorstoß gelangt in die parlamentarische Beratung, und der Beschluss erging einstimmig, also ohne Sondervoten, die seine Autorität schwächen würden.
  • Das Gericht hat keine Unterschriften wegen Formmängeln der Bürgermeisterämter verloren gegeben: Das Fehlen des Beglaubigungsdatums, das 3.856 Unterstützer betraf, und das Fehlen einer ausdrücklichen Beglaubigungsformel wurden als Unregelmäßigkeiten ohne Folge behandelt, in Fortsetzung des Beschlusses Nr. 1 vom 26. März 2024.
  • Es hat klar gesagt, dass die Verspätung bei der Veröffentlichung des Vorschlags, 25 Tage über die gesetzliche Frist, allein nicht zur Zurückweisung des Bürgervorstoßes führt. Ein Verfahrensmangel einer abgeschlossenen Etappe kann nicht mehr als Vorwand zur Blockade dienen.
  • Erstmals gibt es einen ausdrücklichen Test für den Ausdruck „steuerliche Fragen” aus Artikel 74 Absatz (2) der Verfassung. Die nächsten Initiativkomitees können ihren Entwurf prüfen, bevor sie eine einzige Unterschrift sammeln.
  • Das Gericht hat es in Randnummer 11 ausdrücklich abgelehnt, auf die Zweckmäßigkeit einzugehen. Das Parlament bleibt frei, den bestätigten Teil anzunehmen, zu ändern oder abzulehnen, und die politische Verantwortung bleibt dort, wo sie hingehört.
  • Der Teil, der durchgegangen ist, ist genau der Teil, der im Klassenzimmer zu spüren ist und nicht auf der Lohnabrechnung: die Zahl der Kinder in einer Gruppe, die 8. Klasse als eigene Klasse in abgelegenen Ortschaften, die Unterrichtsstunden pro Woche.

Was problematisch bleibt

  • Die weite Auslegung der „steuerlichen Fragen” nimmt den Bürgern fast jede Initiative aus der Hand, die im laufenden Jahr Geld kostet. Zugänglich bleibt nur die Gesetzgebung ohne unmittelbare Kosten, was ein Verfassungsrecht deutlich einschränkt.
  • Es fallen 11 von 19 Einheiten des Entwurfs, und der Filter ist nicht zufällig: Alle Maßnahmen, die jemandem Geld in die Tasche gebracht hätten, sind gefallen, und was geblieben ist, ist organisatorisch.
  • Der Beschluss lag 57 Tage unveröffentlicht. Das Gesetz gibt dem Gericht 30 Tage für die Entscheidung, eine Frist, die es in 14 Tagen eingehalten hat, setzt ihm aber keine Frist für die Veröffentlichung, obwohl von der Veröffentlichung die allgemeine Verbindlichkeit abhängt.
  • Die einzige bestätigte Bestimmung mit eigenem Datum, Artikel III, nannte den 1. September 2026. Das Schuljahr 2026-2027 hat am 7. September 2026 begonnen, und der Beschluss erschien am 10. September. Die Bestimmung ist an dem Tag bereits abgelaufen, an dem sie beratungsfähig wird.
  • Randnummer 28 zählt die Bestimmungen auf, die durchgehen, und erwähnt Artikel II Punkt 6 nicht, die Hochschullehrverpflichtung von 16 konventionellen Stunden. Der Tenor lässt ihn bestehen, weil er nicht in der Liste der Ausnahmen erscheint, doch die Erwägungen prüfen ihn nicht.
  • Randnummer 30 beschreibt den ersten Punkt des Artikels IV so, als betreffe er die Abgeltung von Mehrarbeit ausschließlich mit Freizeit. Die von jenem Punkt aufgehobene Bestimmung, Artikel XVIII Absatz (9) des Gesetzes Nr. 141/2025, betrifft etwas anderes: das Verbot, nicht genommenen Urlaub des Jahres 2026 in Geld abzugelten.
  • Randnummer 13 verweist für die Regelung der Gesetzesinitiative der Bürger auf „das Gesetz Nr. 188/1999”. Das Gesetz Nr. 188/1999 ist das Statut der Beamten, 2019 aufgehoben. Das richtige Gesetz, im Satz davor selbst zitiert, ist Nr. 189/1999.

Praktische Hinweise

  1. Ändern Sie in der Schule aufgrund dieses Beschlusses nichts. Er ändert kein Gesetz. Die Schülerzahlen, die Unterrichtsverpflichtung von 20 Stunden, der Stundensatz für die Stundenvergütung und die Stipendien bleiben genau so, wie sie sind, bis das Parlament ein Gesetz annimmt.
  2. Wenn Sie ein bestimmter Punkt interessiert, verfolgen Sie ihn über die Nummerierung des Entwurfs, nicht über das Thema. Gefallen sind Artikel I Punkte 4 bis 6, Artikel II Punkte 2 bis 5 und Punkt 7 sowie die Artikel IV, V und VI. Der Rest gelangt in die Beratung.
  3. Schulleiter und Schulaufsicht sollten zuerst das Gesetz Nr. 182/2026 lesen, veröffentlicht am 28. August 2026, nicht die Initiative. Die heute anwendbaren Regeln zur Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung kommen von dort, und der Teil der Initiative, der die Ermäßigung betraf, wurde für verfassungswidrig erklärt.
  4. Wenn Sie die Beratung verfolgen, prüfen Sie, ob das Annahmegesetz eine ausdrückliche Abweichung von Artikel 10 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 198/2023 und von Artikel 260 Absatz (16) des Gesetzes Nr. 199/2023 enthält. Ohne sie verschieben sich die Maßnahmen um ein Schuljahr beziehungsweise um ein Studienjahr.
  5. Doktoranden mit einem aus dem Haushalt finanzierten Stipendium sollten Artikel II Punkt 1 der Initiative neben der heutigen Fassung des Artikels 63 Absatz (5) des Gesetzes Nr. 199/2023 lesen. So wie er geschrieben ist, nimmt der Punkt den Satz aus dem Gesetz, der das Stipendium für das ganze Kalenderjahr garantiert. Es lohnt sich, das dem Parlamentsausschuss zu melden, es ist eine Korrektur von einem Satz.
  6. Bürgermeister und Beamte, die Unterstützerlisten beglaubigen, sollten sich merken, welche Mängel Unterschriften kosten: die Beglaubigung, die im ländlichen Raum von jemand anderem als dem Bürgermeister vorgenommen wird, die städtische Beglaubigung ohne Angabe der Vollmacht, der fehlende Stempel und die Übermittlung der Listen in Kopie. Im Kreis Dolj sind so 55,8% der beglaubigten Unterschriften verloren gegangen.
  7. Künftige Initiativkomitees müssen sich zwei Fristen merken: Der Vorschlag wird spätestens 30 Tage nach der Stellungnahme des Legislativrats im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht, und die Eintragung beim Parlament erfolgt spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung. Die zweite Frist wurde hier eingehalten, die erste nicht.

Häufige Fragen

Was genau hat das Verfassungsgericht entschieden?
Es hat festgestellt, dass die Gesetzesinitiative der Bürger zu den Bildungsgesetzen die Voraussetzungen des Artikels 74 Absätze (1) und (2) der Verfassung erfüllt, mit Ausnahme von Artikel I Punkte 4 bis 6, von Artikel II Punkte 2 bis 5 und Punkt 7 sowie der Artikel IV, V und VI des Gesetzesvorschlags, die Normen mit steuerlichem Charakter regeln. Der Beschluss erging einstimmig und ist endgültig.
Warum ist es ein Beschluss und keine Entscheidung?
Das Gericht erlässt Entscheidungen, wenn es prüft, ob ein Gesetz oder eine Verordnung die Verfassung beachtet. Beschlüsse erlässt es in einigen Prüfungsbefugnissen, darunter der in Artikel 146 Buchstabe j) der Verfassung vorgesehenen, der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Gesetzesinitiative durch die Bürger erfüllt sind. Hier äußert sich das Gericht nicht zur Qualität des Entwurfs, sondern zum Recht der Bürger, ihn einzubringen, und dazu, dass der Gegenstand nicht in die verbotenen Bereiche fällt.
Ändert sich für Schüler, Studierende oder Lehrkräfte etwas ab dem 10. September 2026?
Nein. Der Beschluss ändert keine Bestimmung der Bildungsgesetze. Er gibt ein Verfahren frei. Die Klassen, die Unterrichtsverpflichtung, der Stundensatz für die Stundenvergütung und die Stipendien bleiben, wie sie heute sind. Etwas kann sich nur ändern, wenn das Parlament auf der Grundlage des bestätigten Teils des Entwurfs ein Gesetz annimmt.
Was bleibt von der Initiative übrig?
Acht von 19 Einheiten. Die kleineren Schülerzahlen je Klasse und die Regeln für die Bildung der Lerngruppen, einschließlich der Pflicht, die 8. Klasse in abgelegenen Ortschaften als eigene Klasse zu führen. Die Streichung der derzeitigen Ermäßigung von zwei Stunden in der Stellenbeschreibung und ihre Ersetzung durch eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Stunden auf Antrag, für Lehrkräfte mit mehr als 25 Dienstjahren und dem Lehrbefähigungsgrad I. Der Inhalt der Grants für Doktorandenstudien. Die höchste Hochschullehrverpflichtung von 16 statt 18 konventionellen Stunden. Und die Beendigung, ab dem 1. September 2026, der Abweichung, mit der die Unterrichtsverpflichtung in der voruniversitären Bildung um zwei Stunden erhöht wurde.
Was ist gefallen und warum?
Der Stundensatz für die Stundenvergütung, die Erhöhung um 10% für Klassenleitung, die Einrichtungsprämie von 3 Grundgehältern, die Stipendien im Lehramtsstudium und im Lehramtsmaster, das Stipendium für internationale olympische Exzellenz, die Stipendien der Rumänen im Ausland über das ganze Kalenderjahr, die zwei Gehälter beim Ruhestand der Hochschullehrer, die Aufhebungen im Gesetz Nr. 141/2025, die Urlaubsgutscheine und die Zahlung der Beträge aus Gerichtsurteilen in einer einzigen Rate. Der Grund ist für alle derselbe: Es sind Maßnahmen, die die Ausgaben des Haushalts des laufenden Jahres erhöhen, also Normen mit steuerlichem Charakter, und Artikel 74 Absatz (2) der Verfassung nimmt die steuerlichen Fragen aus dem Bereich der Bürgerinitiative heraus.
Können die gefallenen Maßnahmen nie mehr angenommen werden?
Doch, aber nicht auf diesem Weg. Das Verbot aus Artikel 74 Absatz (2) der Verfassung betrifft nur die Gesetzesinitiative der Bürger. Dieselben Maßnahmen können von der Regierung, von Abgeordneten oder von Senatoren vorgeschlagen werden, und das Parlament kann sie annehmen. Nicht möglich ist, sie als Änderungsanträge zu diesem Bürgervorschlag wieder einzubringen.
Wie viele Unterschriften waren es, und warum wurden so viele abgelehnt?
In den Listen waren 185.568 Unterschriften. Die öffentlichen Behörden haben 162.195 beglaubigt, und das Gericht hat 153.532 als rechtmäßig beglaubigt befunden. Die 32.036 nicht berücksichtigten Unterschriften, also 17,3% der Gesamtzahl, sind an der Art gescheitert, wie die Bürgermeisterämter beglaubigt haben: im ländlichen Raum von jemand anderem als dem Bürgermeister, im städtischen Raum ohne Angabe der Vollmacht, ohne Stempel oder mit Listen, die in Kopie und nicht im Original übermittelt wurden, wie das Gesetz es verlangt.
Warum nur 12 Kreise, wenn über 185.000 Unterschriften gesammelt wurden?
Weil die Verfassung mindestens 5.000 Unterschriften in jedem Kreis verlangt, der gezählt wird, und nicht nur eine landesweite Gesamtzahl. Die Dokumente der Initiatoren wiesen 15 Kreise über der Schwelle aus, und nach der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beglaubigungen blieben 12. Covasna ist auf 4.587 Unterschriften gesunken, Maramureș auf 4.992, hat die Schwelle also um 8 Unterschriften verfehlt, und Dolj auf 2.822. Die 12.401 gültigen Unterschriften aus diesen drei Kreisen zählen zur landesweiten Gesamtzahl, nicht aber zur territorialen Verteilung.
Wann könnten die Maßnahmen in Kraft treten, wenn das Parlament sie annimmt?
Nicht sofort. Artikel 10 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 198/2023 und Artikel 260 Absatz (16) des Gesetzes Nr. 199/2023 sehen vor, dass jede Änderung dieser Gesetze am ersten Tag des Schuljahres beziehungsweise des Studienjahres in Kraft tritt, das auf das Jahr der Annahme folgt. Ein im Schuljahr 2026-2027 angenommenes Gesetz würde in der Regel ab dem ersten Tag des Schuljahres 2027-2028 wirken. Die Regel kann durch eine ausdrückliche Abweichung umgangen werden, wie es das Gesetz Nr. 141/2025 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 1/2026 getan haben, aber die Abweichung muss im Annahmegesetz stehen.
Wo finde ich den vollständigen Text des Beschlusses und des Vorschlags?
Der Beschluss ist im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 769 vom 10. September 2026, Seiten 8 bis 12, veröffentlicht und am Ende dieses Artikels vollständig wiedergegeben. Der Gesetzesvorschlag, die Begründung und die Stellungnahme des Legislativrats wurden im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 84 vom 3. Februar 2026, Seiten 2 bis 9, veröffentlicht.

Analyse der Redaktion

Der Beschluss löst ein tatsächliches Problem und tut es mit Sorgfalt. Die Verfassungsbestimmung, die das Gericht anwenden musste, „Gegenstand der Gesetzesinitiative der Bürger können die steuerlichen Fragen nicht sein”, ist in wenigen Worten geschrieben und sagt nichts darüber, was eine steuerliche Frage ist. Das Gericht hat der Schwierigkeit nicht ausgewichen. Es ist von der Definition des Fiskus im Wörterbuch der Akademie ausgegangen, hat die Haushaltsarchitektur der Artikel 138 und 139 der Verfassung durchschritten, die Pflicht zur finanziellen Aufstellung aus Artikel 111 angeführt und ist zu einem funktionalen Kriterium gelangt: Das Verbot erfasst auch die großen Ausgaben, die innerhalb des laufenden Haushaltsvollzugs anfallen, weil die Bürger ihre Tragfähigkeit nicht abwägen können. Das Argument ist ehrlich und nachprüfbar, und die Einstimmigkeit zeigt, dass es auch im Gericht selbst nicht bestritten war.

Die erste Beobachtung, die man beim Lesen des Beschlusses von vorn bis hinten nicht sieht, betrifft die Marge, mit der die Voraussetzung der territorialen Verteilung erfüllt wurde. Das Gericht schreibt in Randnummer 19, die 12 Kreise stellten „mehr als ein Viertel der Kreise des Landes” dar. Rumänien hat 41 Kreise, und ein Viertel von 41 ist 10,25, das verfassungsrechtliche Minimum ist also 11. Von den 12 vom Gericht gezählten Einheiten ist eine die Stadt Bukarest, die kein Kreis ist und die Artikel 74 Absatz (1) der Verfassung gesondert behandelt, „beziehungsweise in der Stadt Bukarest”. Es bleiben 11 Kreise, also genau das Minimum, mit null Marge. Wäre ein einziger dieser 11 Kreise bei der Prüfung der Beglaubigungen weggefallen, wäre die gesamte Initiative an der territorialen Verteilung gescheitert, ungeachtet der 153.532 Unterschriften. Und einer war in umgekehrter Richtung tatsächlich an der Grenze: Maramureș hat die Schwelle von 5.000 um 8 Unterschriften verfehlt.

Die zweite Beobachtung ergibt sich aus dem Vergleich der Fristen, die der Rechtsakt anderen setzt, mit jener, die die Verfassungsgerichtsbarkeit sich selbst nimmt. Die Initiatoren wurden genau gemessen: Das Gericht hat in Randnummer 13 festgestellt, dass der Vorschlag ohne Beachtung der Frist von 30 Tagen nach der Stellungnahme des Legislativrats veröffentlicht wurde. Nachgerechnet: Die Stellungnahme stammt vom 10. Dezember 2025 und die Veröffentlichung vom 3. Februar 2026, also 55 Tage, 25 über der Frist. Richtig festgestellt. Im Gegenzug gibt Artikel 7 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 189/1999 dem Gericht 30 Tage für die Entscheidung, und es hat in 14 Tagen entschieden, was bemerkenswert ist. Von der Verkündung bis zur Veröffentlichung sind jedoch 57 Tage vergangen, also fast das Doppelte der Entscheidungsfrist, und für die Veröffentlichung sieht kein Gesetz eine Frist vor. Da der Beschluss nach Artikel 11 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 47/1992 erst mit der Veröffentlichung allgemein verbindlich wird, ist die Verzögerung nicht verwaltungsmäßig, sondern von rechtlicher Wirkung.

Was in den 57 Tagen verloren gegangen ist, lässt sich zählen. Artikel III des Vorschlags, die einzige bestätigte Bestimmung mit eigenem Datum, nennt den 1. September 2026 als Zeitpunkt, ab dem die Unterrichtsverpflichtung auf 18 Stunden zurückgeht. Das Schuljahr 2026-2027 hat am 7. September 2026 begonnen, und der Beschluss erschien am 10. September, die Bestimmung ist also von dem ersten Tag an rückwirkend, an dem sie beraten werden kann. In derselben Zeitspanne, am 28. August 2026, hat das Parlament das Gesetz Nr. 182/2026 angenommen, das die Regeln zur Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Artikel 208 des Gesetzes Nr. 198/2023 neu geschrieben hat, genau das Thema, das die Initiative mit Artikel IV angreift, einem für verfassungswidrig erklärten Punkt. Und noch eine Bestimmung ist von selbst abgelaufen: Artikel LIX des Gesetzes Nr. 141/2025, dessen Aufhebung die Initiative verlangte, galt nur für das Schuljahr 2025-2026, das vor der Veröffentlichung des Beschlusses zu Ende ging. Das Gericht hat den Antrag, eine Bestimmung aufzuheben, die keine Wirkungen mehr erzeugte, für steuerlich erklärt.

Die dritte Beobachtung betrifft eine Folge, die weder der Beschluss noch die Mitteilungen erwähnen, die sich aber aus der Verbindung des Vorschlags mit dem Gesetz ergibt, das er ändert. Artikel II Punkt 1, vom Gericht bestätigt und in Randnummer 28 neutral als den „Inhalt der Grants für Doktorandenstudien” betreffend beschrieben, übernimmt die heutige Fassung des Artikels 63 Absatz (5) des Gesetzes Nr. 199/2023 und lässt den zweiten Satz außen vor, jenen, der die Stipendien der aus dem Haushalt finanzierten Doktoranden über die gesamte Dauer des Kalenderjahres garantiert. Wort für Wort angenommen, würde der Punkt einen Anspruch streichen und keinen zurückgeben. Und die Logik des Gerichts erklärt, warum er durchgegangen ist: Die Senkung einer Ausgabe erhöht den Haushalt nicht, ist also nicht steuerlich. Die Folge lässt sich schwer ohne Ironie lesen. Aus dem ganzen Stipendienkapitel der Initiative ist der einzige Punkt, den die Bürger ins Parlament tragen dürfen, jener, der ein Stipendium nimmt, während der spiegelbildliche Antrag für die Rumänen im Ausland, dieselbe Dauer des Kalenderjahres, als steuerliche Norm gefallen ist.

Was nicht überzeugt, sind drei Redaktionsversehen, die die Lösung nicht ändern, aber einen Rechtsakt schwächen, der jahrelang zitiert werden soll. Randnummer 13 verweist auf „das Gesetz Nr. 188/1999” anstelle von Nr. 189/1999, also auf das Statut der Beamten, seit 2019 aufgehoben, obwohl das richtige Gesetz im Satz unmittelbar davor zitiert wird. Randnummer 30 beschreibt den ersten Punkt des Artikels IV des Vorschlags so, als betreffe er die Abgeltung von Mehrarbeit ausschließlich mit Freizeit, also Absatz (1) des Artikels XVIII des Gesetzes Nr. 141/2025, während die von jenem Punkt aufgehobene Bestimmung Absatz (9) desselben Artikels ist, der das Verbot betrifft, nicht genommenen Urlaub des Jahres 2026 in Geld abzugelten. Und Randnummer 28, die aufzählt, was durchgeht, lässt Artikel II Punkt 6 aus, die Senkung der Hochschullehrverpflichtung von 18 auf 16 konventionelle Stunden, obwohl der Tenor ihn bestehen lässt. Keine der drei ist jedoch ein Fehler mit rechtlicher Folge: Der Tenor ist klar geschrieben, über aufgezählte Ausnahmen, und ein gutgläubiger Leser kommt in jedem Fall zu einer einzigen Antwort. Es bleiben dennoch drei Stellen, an denen der Rechtsakt beim ersten Lesen falsch verstanden wird.

Was geändert werden sollte

  • Eine gesetzliche Frist für die Veröffentlichung der auf Artikel 146 Buchstabe j) der Verfassung gestützten Beschlüsse. Artikel 7 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 189/1999 sagt, dass der Beschluss mitgeteilt und veröffentlicht wird, ohne zu sagen, in welcher Zeit. Wirkung: Es könnte sich nicht wiederholen, dass ein Rechtsakt 57 Tage nach der Verkündung allgemein verbindlich wird und eine bestätigte Bestimmung rückwirkend ist, bevor sie beraten wurde.
  • Ein im Gesetz geschriebenes Kriterium für den Ausdruck „steuerliche Fragen”. Das Gericht räumt in Randnummer 26 ein, dass es ihm zusteht, von Fall zu Fall festzulegen, was verboten ist. Wirkung: Ein Initiativkomitee könnte erfahren, bevor es 185.568 Unterschriften sammelt, dass die Hälfte seines Entwurfs keine Chance hat, und die Monate des Sammelns würden nicht umsonst verstreichen.
  • Die Ergänzung der Erwägungen um Artikel II Punkt 6. Die Hochschullehrverpflichtung von 16 konventionellen Stunden geht über den Tenor durch, erscheint aber nirgends in der Prüfung des Gerichts. Wirkung: Der Parlamentsausschuss müsste nicht mehr aus der Liste der Ausnahmen herleiten, warum eine Bestimmung bestätigt wurde, und die Begründung würde alles abdecken, was geprüft wurde.
  • Die Berichtigung des Verweises in Randnummer 13 und der Beschreibung in Randnummer 30. Das Gesetz Nr. 189/1999 anstelle von Nr. 188/1999 und Absatz (9) des Artikels XVIII des Gesetzes Nr. 141/2025 anstelle von Absatz (1). Wirkung: Wer den Beschluss zitiert, trägt keinen Verweis auf ein aufgehobenes Gesetz weiter und schreibt dem aufgehobenen Absatz keinen Inhalt zu, der ihm nicht gehört.
  • Eine ausdrückliche Stellungnahme im Tenor zur Voraussetzung der Veröffentlichung des Vorschlags. Artikel 48 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 47/1992 stellt die Veröffentlichung unter das, was das Gericht prüft, und das Gericht hat festgestellt, dass die Frist um 25 Tage überschritten wurde, doch der Tenor schweigt. Wirkung: Die Möglichkeit entfiele, im Parlament vorzubringen, diese Voraussetzung sei ungeprüft geblieben.
  • Die Abstimmung des Artikels III des Vorschlags mit dem Datum der Annahme in der Beratung im Parlament. Der 1. September 2026 ist vorbei, und Artikel 10 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 198/2023 verschiebt Änderungen ohnehin auf das folgende Schuljahr. Wirkung: Das Annahmegesetz würde sagen, ab welchem Datum jede Maßnahme tatsächlich gilt, statt Schulen und Schulämter selbst rechnen zu lassen.

Originaltext des Rechtsakts

Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.

Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung

Amtsblatt Rumäniens Nr. 769 vom 10. September 2026 16 Seiten PDF, 116 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 8

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.