Kurz gefasst

  • Zwei Versicherungsmakler verlassen das öffentliche Register der Finanzaufsichtsbehörde (A.S.F.), ein neuer tritt ein, alle drei am selben Tag. Mit den Beschlüssen Nr. 960 und Nr. 961 vom 9. September 2026 hat die A.S.F. auf deren eigenen Antrag den Entzug der Betriebserlaubnis für die FAIRWAY BROKER DE ASIGURARE S.R.L. aus Constanța und für die FORSAFE BROKER DE ASIGURARE S.R.L. aus Mediaș genehmigt, und mit dem Beschluss Nr. 965 die FLEX BROKER DE ASIGURARE S.R.L. aus Bukarest zugelassen. Unmittelbar betroffen sind die Kunden der beiden ausscheidenden Unternehmen, also die Menschen und Firmen, die über sie ihre Policen abgeschlossen haben.
  • Das Ausscheiden ist keine Sanktion. Beide Gesellschaften haben die Einstellung der Tätigkeit selbst beantragt, und die A.S.F. hat vor der Genehmigung geprüft, dass die Kunden benachrichtigt, die Abrechnungen mit den Versicherern abgeschlossen und keine Schulden offen waren. Den Entzug der Betriebserlaubnis gibt es auch als Strafe, in Art. 28 Abs. (3) Buchst. b) des Gesetzes Nr. 236/2018, aber darum geht es hier nicht.
  • Die Police erlischt nicht, weil der Makler aus dem Register verschwindet. Der Versicherungsvertrag bindet den Kunden an den Versicherer, nicht an den Vermittler, und die über den Makler gezahlten Prämien gelten nach Art. 11 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 236/2018 bereits im Zeitpunkt der Zahlung als an den Versicherer weitergeleitet. Verloren gehen die Dienste des Maklers: die Beratung, das Verhandeln mit den Versicherern und die Hilfe im Schadenfall.
Rechtsakt: Beschlüsse der Finanzaufsichtsbehörde Nr. 960, Nr. 961 und Nr. 965 vom 9. September 2026
Veröffentlicht: Amtsblatt Nr. 791 vom 17. September 2026
Inkrafttreten: 17. September 2026, am Tag der Veröffentlichung

Seit dem 17. September 2026 dürfen zwei Maklerunternehmen keine Versicherungen mehr vertreiben, und ein drittes rückt an ihre Stelle. Die Finanzaufsichtsbehörde, dieselbe Einrichtung, die einen Tag zuvor das eigene Geld für Kontrakte auf Erdöl oder Weizen auf 10 Prozent gesenkt hat, hat im Amtsblatt drei Beschlüsse veröffentlicht, die auf den Entscheidungen ihres Rates in der Sitzung vom 2. September 2026 beruhen und alle am 9. September 2026 unterzeichnet wurden. Zwei davon nehmen einen Vermittler vom Markt, der dritte bringt einen neuen.

Ein Versicherungsmakler ist die Firma, über die viele Menschen ihre Kfz-Haftpflicht, ihre Wohngebäudeversicherung oder ihre Reiseversicherung abschließen. In der Sprache des Gesetzes heißt sie Maklerunternehmen und gehört zur Kategorie der Hauptvermittler, also jener Firmen, die von der A.S.F. eine Zulassung zum Versicherungsvertrieb erhalten haben. Die ASF-Verordnung Nr. 22/2021 beschreibt sie in Art. 2 Abs. (1) Nr. 8 als den Vermittler, der die Interessen der Kunden vertritt: Er berät sie, schlägt ihnen Verträge vor, verhandelt mit den Versicherungsgesellschaften und steht ihnen weiter zur Seite, vor allem wenn eine Entschädigung verlangt wird.

Alle drei Firmen aus den jetzigen Beschlüssen stehen in einem öffentlichen Verzeichnis, dem Register der Hauptvermittler, das die A.S.F. führt und das nach Art. 5 Abs. (1) derselben Verordnung auf der Website der Behörde für jedermann zugänglich ist. Das Register hat zwei Abschnitte. Abschnitt I umfasst die Hauptvermittler, die aufgrund eines Zulassungs- oder Genehmigungsbeschlusses eingetragen wurden, also jene, die arbeiten dürfen. Abschnitt II umfasst jene, deren Eintragung infolge des Entzugs der Zulassung oder Genehmigung gelöscht wurde. So steht es in Art. 5 Abs. (5) der Verordnung Nr. 22/2021. Die Löschung bedeutet also nicht, dass die Firma aus dem Verzeichnis verschwindet, sondern dass sie in einen Archivabschnitt wandert, der ebenso öffentlich bleibt.

Die beiden ausscheidenden Firmen sind keine Neulinge. Die FAIRWAY BROKER DE ASIGURARE S.R.L. stand seit dem 10. April 2003 mit der Nummer RBK-014 im Register, die FORSAFE BROKER DE ASIGURARE S.R.L. seit dem 10. August 2013 mit der Nummer RBK-748. Die erste beantragte die Einstellung ihrer Tätigkeit am 24. November 2025, die zweite am 26. August 2025. Beide Vorgänge sind erst jetzt abgeschlossen worden.

Welche Wirkungen der Rechtsakt hat

Die drei Beschlüsse werden mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam, also am 17. September 2026. Jeder sagt es in seinem letzten Artikel, und die ASF-Verordnung Nr. 22/2021 sieht in Art. 52 Abs. (8) vor, dass Beschlüsse über Zulassung, Genehmigung, Aussetzung, Untersagung und Entzug betreffend Hauptvermittler im Amtsblatt, Teil I, veröffentlicht werden. Deshalb erscheinen alle drei zusammen.

Für die beiden ausscheidenden Gesellschaften ist die Wirkung doppelt. Ihnen wird die Betriebserlaubnis entzogen, und ihre Eintragung wandert aus Abschnitt I in Abschnitt II des Registers. Art. 2 Abs. (1) jedes Beschlusses untersagt ihnen den Versicherungsvertrieb, wie ihn das Gesetz Nr. 236/2018 umschreibt. In der Praxis heißt das: Seit dem 17. September 2026 darf keine von beiden mehr beraten, Versicherungsverträge vorschlagen oder im Namen eines Kunden mit Versicherern verhandeln.

Die zweite Wirkung wird schon am Firmennamen sichtbar. Art. 2 Abs. (2) beider Beschlüsse gibt ihnen 15 Tage ab der Veröffentlichung, um aus dem Namen jene Wortfolge zu streichen, die Art. 11 Abs. (1) Buchst. a) der Verordnung Nr. 22/2021 verlangt, also gerade die Wörter, die sie als Makler ausweisen, und um den Vertrieb aus dem Unternehmensgegenstand zu nehmen. Die Frist läuft am 2. Oktober 2026 ab. Nach diesem Tag sollte eine Gesellschaft, die keine Versicherungen mehr vertreiben darf, die Wörter „Versicherungsmakler” nicht mehr im Namen führen.

Für die neue Gesellschaft sind die Wirkungen spiegelbildlich. Der Beschluss Nr. 965/2026 lässt sie als Hauptvermittler, Maklerunternehmen, mit dem Versicherungsvertrieb als Unternehmensgegenstand zu. Das Recht, tatsächlich tätig zu werden, beginnt jedoch nicht mit der Veröffentlichung, sondern mit dem Tag der Eintragung in das Register der Hauptvermittler, wie Art. 2 des Beschlusses vorsieht. Art. 3 verpflichtet sie, die in Art. 4 Abs. (5) der Verordnung Nr. 22/2021 verlangten Verzeichnisse anzulegen, zu führen und zu übermitteln: das Journal der Assistenten sowie die Verzeichnisse der Beschäftigten und der Personen aus der Geschäftsleitung, die am Vertrieb mitwirken.

Für die Kunden sieht keiner der drei Beschlüsse eine Pflicht und keine Frist vor. Die Texte übertragen keine Verträge, benennen keinen Vermittler, der den Bestand übernimmt, und verlangen von niemandem, sich irgendwo zu melden. Die einzige Erwähnung der Kunden steht im Prüfungsteil: In der Akte aus Constanța stellte die A.S.F. fest, dass der Nachweis der Benachrichtigung des einzigen Kunden übermittelt worden war, in jener aus Mediaș, dass die Gesellschaft ihre Kunden über die beantragte Einstellung der Tätigkeit unterrichtet hatte.

Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat

Bis zum 17. September 2026 standen die beiden Gesellschaften mit gültiger Zulassung in Abschnitt I des Registers, obwohl ihre Tätigkeit nach ihren eigenen Papieren längst beendet war. Die Gesellschafter der Firma aus Constanța hatten am 11. November 2025 die Einstellung der Maklertätigkeit und die Löschung aus dem Register mit Wirkung vom 1. Januar 2026 beschlossen. Der Alleingesellschafter der Firma aus Mediaș hatte am 21. Juli 2025 die Einstellung mit Wirkung vom 1. August 2025 beschlossen. Zwischen jenem Tag und der Veröffentlichung des Beschlusses vergingen 412 Tage, in denen die Gesellschaft unter den zugelassenen Vermittlern eingetragen blieb.

Geändert hat sich folglich die Übereinstimmung zwischen Register und Wirklichkeit. Wer nun einen der beiden Namen im Verzeichnis der A.S.F. sucht, findet ihn in Abschnitt II, nicht in Abschnitt I, und der Vermerk über den Entzug der Zulassung steht in der Spalte für Bemerkungen, die Anhang Nr. 2 der Verordnung Nr. 22/2021 vorsieht.

Geändert hat sich auch der Ansprechpartner des Kunden. Wer eine Police über eine der beiden Firmen abgeschlossen hat, hat keinen Makler mehr, der seine Akte führt. Der Versicherungsvertrag bleibt dort, wo er die ganze Zeit war, zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft, denn Art. 2199 Abs. (1) des Zivilgesetzbuchs bestimmt ihn als die Vereinbarung, mit der der Versicherungsnehmer oder der Versicherte dem Versicherer eine Prämie zahlt und dieser sich verpflichtet, bei Eintritt des Risikos die Entschädigung zu leisten. Der Makler ist nicht Partei dieses Vertrages, sondern der Vermittler, der ihn zustande gebracht hat. Mit ihm verschwinden die Dienste, die er erbracht hat: die Beratung, das Verhandeln und die Hilfe bei der Abwicklung des Schadens.

Nichts geändert hat sich am bereits gezahlten Geld. Art. 11 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 236/2018 bestimmt, dass die von Kunden über Vermittler gezahlten Versicherungsprämien im Zeitpunkt der Zahlung als an den Versicherer weitergeleitet gelten und dass die vom Versicherer über den Vermittler gezahlten Entschädigungen erst dann als beim Kunden angekommen gelten, wenn dieser sie tatsächlich erhält. Der folgende Absatz fügt hinzu, dass die im Namen der Kunden vereinnahmten Beträge auf gesonderten Konten gehalten werden, nicht zum Vermögen des Vermittlers gehören und von dessen Gläubigern nicht verfolgt werden können, auch nicht in der Insolvenz oder in der behördlichen Liquidation.

Schließlich hat sich die Zusammensetzung des Marktes geändert, mit einem Minus unter dem Strich. Am 17. September 2026 haben zwei Hauptvermittler den Abschnitt I verlassen, und ein einziger ist eingetreten.

Vorteile und Nachteile

Was besser wird

  • Der Rückzug erfolgt geordnet, nicht abrupt. Vor der Genehmigung hat die A.S.F. die Benachrichtigung der Kunden, die Abrechnungen mit den Versicherern, die Löschung der Personen aus der Geschäftsleitung und der am Vertrieb beteiligten Beschäftigten sowie die Zahlung der Aufsichtsgebühr geprüft, also alle Voraussetzungen des Art. 30 Abs. (1) Buchst. b) der Verordnung Nr. 22/2021. In beiden Akten stellte sie fest, dass keine Schulden gegenüber Versicherungsgesellschaften bestehen.
  • Die Firmen verschwinden nicht aus dem Verzeichnis, sondern wandern in Abschnitt II, der öffentlich bleibt. Ein Kunde, der in einem Jahr nachsehen will, was aus seinem Vermittler geworden ist, findet die Antwort in demselben Register, nicht in einem geschlossenen Archiv.
  • Der Firmenname wird binnen 15 Tagen bereinigt. Bis zum 2. Oktober 2026 müssen die beiden Gesellschaften die Wortfolge „Versicherungsmakler” aus dem Namen und den Vertrieb aus dem Unternehmensgegenstand nehmen, sodass sie nicht mehr mit tätigen Firmen verwechselt werden können.
  • Das Geld des Kunden wird durch das Gesetz geschützt, nicht durch einen Beschluss. Die an den Makler gezahlte Prämie gilt vom Zeitpunkt der Zahlung an als an den Versicherer gezahlt, und die im Namen der Kunden vereinnahmten Beträge liegen auf gesonderten Konten, außerhalb des Maklervermögens und außerhalb des Zugriffs seiner Gläubiger.
  • Der Markt schließt sich nicht. In derselben Sitzung des Rates der A.S.F. vom 2. September 2026 wurde auch der Eintritt eines neuen Unternehmens genehmigt, der Entzug der beiden Zulassungen fällt also nicht in eine Phase blockierter Zulassungen.

Was problematisch bleibt

  • Keiner der drei Beschlüsse sagt, was der Kunde nun tun soll. Die Benachrichtigung der Kunden erscheint als von der Behörde geprüfter Aktenbestandteil, nicht als Information an sie, und der eigentliche Schutz, jener aus Art. 11 Abs. (4) und (5) des Gesetzes Nr. 236/2018, wird im Text nirgends erwähnt.
  • Abschnitt II unterscheidet nicht zwischen freiwilligem Rückzug und Sanktion. Art. 5 Abs. (5) der Verordnung Nr. 22/2021 stellt dorthin jeden nach Entzug der Zulassung gelöschten Vermittler, und die Bemerkungsspalte aus Anhang Nr. 2 vermerkt ebenfalls nur den „Entzug der Zulassung”, ohne dessen Grund. Wer das Register in zwei Jahren liest, kann eine Firma, die von selbst gegangen ist, nicht mehr von einer unterscheiden, die vom Markt genommen wurde.
  • Der Zulassungsbeschluss sagt nicht, ab wann die neue Firma arbeiten darf. Art. 2 knüpft das Recht zur Tätigkeit an den Tag der Eintragung in das Register, und dieser Tag steht nicht im Rechtsakt, obwohl Art. 10 Abs. (5) der Verordnung Nr. 22/2021 verlangt, dass der Zulassungsbeschluss den Tag des Beginns der Vertriebstätigkeit nennt.
  • Die Fristen laufen nur in eine Richtung. Dem Unternehmen werden 15 Tage ab der Veröffentlichung für die Änderung seines Namens gesetzt, während die Verordnung der A.S.F. keinerlei Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Einstellung setzt: Die Akte aus Mediaș lag 387 Tage von der Eintragung des Antrags bis zur Veröffentlichung, jene aus Constanța 297 Tage.
  • Art. 2 Abs. (1) der ersten beiden Beschlüsse knüpft das Verbot an den „Tag der Einstellung der Tätigkeit”, einen Tag, den der Tenor nicht festlegt. Die einzigen im Rechtsakt genannten Einstellungsdaten sind die von den Gesellschaftern beschlossenen, der 1. Januar 2026 und der 1. August 2025, beide vor der Veröffentlichung, während Art. 3 sagt, der Beschluss werde mit der Veröffentlichung wirksam.

Praktische Hinweise

  1. Holen Sie die Police hervor und sehen Sie nach, wer sie ausgestellt hat. Der Versicherungsvertrag kommt nach Art. 2199 Abs. (1) des Zivilgesetzbuchs zwischen Ihnen und dem Versicherer zustande, und sein Abschluss wird nach Art. 2200 Abs. (2) durch die vom Versicherer ausgestellte und unterzeichnete Police nachgewiesen. Der Entzug der Zulassung des Maklers berührt diesen Vertrag nicht und verkürzt seine Laufzeit nicht.
  2. Wenn Sie die Prämie an den Makler gezahlt haben und sich fragen, ob sie beim Versicherer angekommen ist, antwortet das Gesetz an Ihrer Stelle. Art. 11 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 236/2018 sagt, dass die über einen Vermittler gezahlte Prämie im Zeitpunkt der Zahlung als an den Versicherer weitergeleitet gilt. Bewahren Sie die Quittung oder den Überweisungsbeleg auf, das ist der Nachweis, auf den es ankommt.
  3. Zahlen Sie dieselbe Prämie nicht ein zweites Mal. Die vom Makler im Namen der Kunden vereinnahmten Beträge liegen nach Art. 11 Abs. (5) desselben Gesetzes auf gesonderten Konten, gehören nicht zu seinem Vermögen und können von seinen Gläubigern nicht verfolgt werden, weder in der Insolvenz noch in der Liquidation. Verlangt jemand dieses Geld erneut von Ihnen, ist das der Text, den Sie ihm zeigen.
  4. Sprechen Sie von nun an unmittelbar mit dem Versicherer, in jeder Angelegenheit: Änderung der Police, Verlängerung, Eröffnung eines Schadenfalls. Die Kontaktdaten stehen auf der Police, nicht beim Makler.
  5. Wenn Sie einen anderen Vermittler wollen, prüfen Sie ihn vorher im Register der Hauptvermittler, das nach Art. 5 Abs. (1) der Verordnung Nr. 22/2021 auf der Website der A.S.F. öffentlich ist. Abschnitt I ist die Liste derer, die arbeiten dürfen, Abschnitt II die Liste derer, denen die Zulassung entzogen wurde.
  6. Erschrecken Sie nicht, wenn die Firma Ihnen unter einem anderen Namen schreibt. Bis zum 2. Oktober 2026 sind die beiden Gesellschaften verpflichtet, die Wortfolge „Versicherungsmakler” aus ihrem Namen zu streichen. Die Änderung ist eine gesetzliche Pflicht und kein Zeichen dafür, dass mit Ihrer Police etwas passiert ist.
  7. Wenn Ihnen nach dem 17. September 2026 jemand im Namen einer der beiden Gesellschaften eine neue Police anbietet, lehnen Sie ab und melden Sie es der A.S.F. Seit dem Tag der Veröffentlichung ist beiden der Versicherungsvertrieb untersagt.

Häufige Fragen

Wird meine Police unwirksam, wenn der Makler, über den ich sie abgeschlossen habe, aus dem Register ausscheidet?
Nein. Der Versicherungsvertrag bindet nach Art. 2199 Abs. (1) des Zivilgesetzbuchs den Versicherungsnehmer oder Versicherten an den Versicherer, und der Makler ist nicht Partei, sondern der Vermittler, der ihn zustande gebracht hat. Die drei Beschlüsse rühren laufende Verträge nicht an: Sie entziehen eine Zulassung und verschieben eine Eintragung von einem Abschnitt des Registers in einen anderen. Was Sie verlieren, ist die Dienstleistung des Maklers, also Rat, Verhandlung und Hilfe im Schadenfall, nicht der Versicherungsschutz selbst.
Was bedeuten Abschnitt I und Abschnitt II des Registers der Hauptvermittler?
Das sind die beiden Teile des von der A.S.F. geführten öffentlichen Verzeichnisses. Nach Art. 5 Abs. (5) der ASF-Verordnung Nr. 22/2021 umfasst Abschnitt I die aufgrund eines Zulassungs- oder Genehmigungsbeschlusses eingetragenen Hauptvermittler, also jene, die arbeiten dürfen, und Abschnitt II jene, deren Eintragung infolge des Entzugs der Zulassung oder Genehmigung gelöscht wurde. Die Löschung streicht die Firma nicht aus dem Verzeichnis, sondern verschiebt sie in den zweiten Teil, der öffentlich bleibt.
Ist der Entzug der Zulassung eine Strafe für die beiden Firmen?
In diesem Fall nicht. Beide haben die Einstellung ihrer Tätigkeit selbst beantragt, und Grundlage ist Art. 30 der ASF-Verordnung Nr. 22/2021, der die Einstellung auf Antrag des Maklerunternehmens regelt. Den Entzug der Zulassung gibt es auch als Sanktion im Ordnungswidrigkeitenrecht, in Art. 28 Abs. (3) Buchst. b) des Gesetzes Nr. 236/2018, doch der greift unter anderen Voraussetzungen und ist hier nicht einschlägig. Die Beschlüsse sagen im Titel und in Art. 1 ausdrücklich, dass der Entzug „auf Antrag” erfolgt.
Ich habe die Prämie an den Makler gezahlt, und er hat sie nicht an den Versicherer überwiesen. Bin ich unversichert?
Nein. Art. 11 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 236/2018 sieht vor, dass die von Kunden über Vermittler gezahlten Prämien bereits im Zeitpunkt der Zahlung als an den Versicherer weitergeleitet gelten. Das Risiko, dass das Geld nicht weiterwandert, trägt der Versicherer, nicht der Kunde. Zusätzlich hält Abs. (5) desselben Artikels diese Beträge auf gesonderten Konten, außerhalb des Vermögens des Vermittlers, und entzieht sie dem Zugriff seiner Gläubiger.
Was ist, in verständlicher Sprache, ein Maklerunternehmen?
Es ist die Firma, die das Gesetz Hauptvermittler nennt und die man im Alltag als Versicherungsmakler kennt. Nach Art. 2 Abs. (1) Nr. 8 der ASF-Verordnung Nr. 22/2021 vertritt sie die Interessen der Kunden: Sie berät sie, schlägt ihnen Versicherungsverträge vor, verhandelt mit den Versicherungsgesellschaften die passendsten Bedingungen und steht ihnen bei der Abwicklung des Vertrages zur Seite, vor allem wenn eine Entschädigung verlangt wird. Um tätig zu sein, braucht sie die Zulassung der A.S.F. und die Eintragung in das Register der Hauptvermittler.
Warum erscheinen diese Beschlüsse im Amtsblatt?
Weil Art. 52 Abs. (8) der ASF-Verordnung Nr. 22/2021 verlangt, dass Beschlüsse über Zulassung, Billigung, Genehmigung, Aussetzung, Untersagung und Entzug betreffend Gesellschaften und Hauptvermittler im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung ist keine Formalität: Jeder der drei Beschlüsse bestimmt, dass er mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam wird, also am 17. September 2026.
Was ändert sich für die neue Firma, die mit dem Beschluss Nr. 965/2026 zugelassen wurde?
Sie erhält das Recht, als Hauptvermittler, Maklerunternehmen, mit dem Versicherungsvertrieb als Unternehmensgegenstand tätig zu sein. Das Recht, tatsächlich zu arbeiten, beginnt nach Art. 2 des Beschlusses mit dem Tag der Eintragung in das Register der Hauptvermittler. Nach Art. 3 hat sie außerdem die in Art. 4 Abs. (5) der Verordnung Nr. 22/2021 vorgesehenen Verzeichnisse anzulegen, zu führen und zu übermitteln, also das Journal der Assistenten sowie die Verzeichnisse der Beschäftigten und der am Vertrieb beteiligten Geschäftsleitung.

Analyse der Redaktion

Die drei Beschlüsse leisten die Pflegearbeit, die ein öffentliches Register regelmäßig verlangt: Sie nehmen zwei Firmen, die nicht mehr arbeiteten, aus der Liste der Zugelassenen und fügen eine hinzu, die anfangen will. Die Prüfungen sind ernsthaft und im Text sichtbar. In beiden Austrittsakten hat die A.S.F. den Nachweis der Benachrichtigung der Kunden verlangt und erhalten, den Nachweis, dass die Versicherer von der beabsichtigten Einstellung wussten, den Stand der Löschung der Personen aus der Geschäftsleitung und den Nachweis der gezahlten Aufsichtsgebühr. Das ist keine Formalität: Genau diese vier Punkte zählt Art. 30 Abs. (1) Buchst. b) der ASF-Verordnung Nr. 22/2021 auf, und die Beschlüsse gehen sie der Reihe nach durch, mit den Eingangsnummern jedes Schreibens.

Zwei Zahlen aus den Rechtsakten sagen im Übrigen mehr als deren Beschreibung. Die Firma aus Constanța stand mit der Nummer RBK-014 vom 10. April 2003 im Register, also an vierzehnter Stelle der Reihe, die Art. 5 Abs. (7) Buchst. d) der Verordnung den Maklerunternehmen vorbehält, jene aus Mediaș mit der Nummer RBK-748 vom 10. August 2013. Zwischen den beiden Eintragungen, zehn Jahre und vier Monate auseinander, ist die Nummerierung des Registers um 734 Stellen vorgerückt. Und die Veteranin von 2003 schließt, indem sie nach ihrem eigenen Entzugsbeschluss einen einzigen Kunden und eine einzige Versicherungsgesellschaft benachrichtigt, mit der sie einen Vertrag hatte.

Die Beobachtung, die man beim Lesen von vorn bis hinten nicht sieht, betrifft gerade den Kunden. Er kommt in jedem Beschluss einmal vor, als geprüfter Aktenbestandteil, und danach nie wieder als Adressat. Kein Beschluss sagt ihm, was mit seiner Police geschieht, an wen er sich künftig wendet und was er tut, wenn er die Prämie gezahlt hat und keine Bestätigung des Versicherers hat. Die Antwort gibt es, und sie ist für den Kunden günstig, aber sie steht woanders: Art. 11 Abs. (4) und (5) des Gesetzes Nr. 236/2018 lassen die Prämie bereits im Zeitpunkt der Zahlung als an den Versicherer weitergeleitet gelten und halten die im Namen der Kunden vereinnahmten Beträge außerhalb des Maklervermögens, auch in der Insolvenz vor dessen Gläubigern geschützt. Dieselben Beschlüsse zitieren aus demselben Gesetz Art. 4 Abs. (2) und Abs. (38), Vorschriften über die Befugnisse der Behörde, nicht aber jene Vorschrift, die den Menschen mit der Police in der Hand unmittelbar betrifft. Drei Sätze mit Verweisen hätten aus einem Verwaltungsakt eine nützliche Information für einige hundert oder einige tausend Menschen gemacht.

Die zweite Beobachtung betrifft die Uhr. Die Verordnung setzt feste Fristen zulasten der Unternehmen, aber keine einzige zulasten der Behörde, wenn die Firma den Austritt beantragt. Dem Unternehmen werden 15 Tage ab der Veröffentlichung für die Änderung seines Namens gesetzt, also bis zum 2. Oktober 2026. Der Antrag der Firma aus Mediaș wurde dagegen am 26. August 2025 eingetragen und mit der Veröffentlichung am 17. September 2026 abgeschlossen, also nach 387 Tagen, und jener aus Constanța, eingereicht am 24. November 2025, dauerte 297 Tage. Zum Vergleich: Bei der Zulassung verpflichtet Art. 10 Abs. (4) derselben Verordnung die A.S.F., binnen 90 Tagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Austritt aus dem Markt, der Kunden ohne Vermittler zurücklässt, hat keine entsprechende Frist. In dieser ganzen Zeit blieb die Firma aus Mediaș in Abschnitt I eingetragen, unter den zugelassenen Vermittlern, obwohl ihre Tätigkeit nach dem Beschluss des Alleingesellschafters bereits am 1. August 2025 geendet hatte, 412 Tage vor der Veröffentlichung.

Ein Punkt bleibt, den wir abgewogen haben und den wir hier vermerken, nicht als Fehler der Rechtsakte. Der Zulassungsbeschluss des neuen Unternehmens knüpft das Recht zur Tätigkeit an den Tag der Eintragung in das Register der Hauptvermittler, und dieser Tag steht nirgends im Text, obwohl Art. 10 Abs. (5) der Verordnung Nr. 22/2021 verlangt, dass der Zulassungsbeschluss den Tag des Beginns der Vertriebstätigkeit nennt. Der Leser des Amtsblatts kann aus dem Rechtsakt nicht bestimmen, ab wann die Firma arbeiten darf; er kann es aber aus dem öffentlichen Register erfahren, die Angabe fehlt also, ohne etwas zu widersprechen.

Was geändert werden sollte

  • In den Entzugsbeschluss einen Artikel über die laufenden Verträge aufnehmen. Ein einziger Absatz, der sagt, dass die Policen beim Versicherer in Kraft bleiben und dass die über den Makler gezahlten Prämien bereits als weitergeleitet gelten, mit Verweis auf Art. 11 Abs. (4) und (5) des Gesetzes Nr. 236/2018. Praktische Wirkung: Der Kunde, der an den Text des Beschlusses gerät, unmittelbar oder über die Presse, bekommt die Antwort dort, statt sie im Gesetz zu suchen oder beim Versicherer anzurufen, um zu erfahren, ob er noch versichert ist.
  • Im Tenor den Tag nennen, ab dem das Vertriebsverbot gilt. Derzeit knüpft Art. 2 Abs. (1) es an den „Tag der Einstellung der Tätigkeit”, und der einzige solche Tag im Rechtsakt ist der von den Gesellschaftern beschlossene, der vor der Veröffentlichung liegt. Praktische Wirkung: Man wüsste ohne Auslegung, ob ein zwischen dem Gesellschafterbeschluss und der Veröffentlichung geschlossener Vertrag von einer Firma geschlossen wurde, die das noch durfte.
  • In den Zulassungsbeschluss den Tag des Beginns der Vertriebstätigkeit aufnehmen, wie es Art. 10 Abs. (5) der ASF-Verordnung Nr. 22/2021 verlangt. Praktische Wirkung: Ein Kunde oder ein Versicherer, der ein neues Unternehmen prüft, sähe aus dem veröffentlichten Rechtsakt und nicht erst aus dem Register, ab welchem Tag es Verträge schließen darf.
  • Im Register den Austritt auf Antrag vom Entzug als Sanktion trennen. Ein Unterabschnitt oder ein verpflichtender Vermerk in der Bemerkungsspalte aus Anhang Nr. 2 genügte. Praktische Wirkung: Eine Firma, die ehrenhaft geschlossen hat, stünde nicht mehr in derselben Liste wie eine, die wegen Verstößen vom Markt genommen wurde, und wer einen früheren Vermittler prüft, erkennte den Unterschied auf einen Blick.
  • Eine Frist setzen, in der die A.S.F. über den Antrag auf Einstellung der Tätigkeit entscheidet. Die Zulassung hat 90 Tage nach Art. 10 Abs. (4), die Einstellung hat gar keine. Praktische Wirkung: Es gäbe keine Zeiträume von einem Jahr mehr, in denen eine Firma ohne Tätigkeit unter den zugelassenen Vermittlern steht, und ein Kunde, der sie im Register sucht, bekäme keine überholte Auskunft.

Originaltext des Rechtsakts

Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.

Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung

Amtsblatt Nr. 791 vom 17. September 2026 16 Seiten PDF, 119 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 13

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.