Kurz gefasst

  • Ab dem 12. September 2026 muss das Ministerium für Umwelt, Gewässer und Wälder die Fläche einer Wasserkraftanlage aus dem Schutzgebiet herausnehmen, und zwar binnen 60 Tagen nach dem Antrag des Begünstigten, sofern das Investitionsvorhaben am 29. Juni 2007 durch Regierungsbeschluss oder Staatsdekret genehmigt war und die Arbeiten begonnen hatten oder liefen.
  • Die Ausnahme ist jener von 2018 für den Bergbau nachgebildet, allerdings ohne Ausgleichspflicht. Beim Bergbau bringt der Lizenzinhaber auf eigene Kosten eine Fläche ein, die mindestens so groß ist wie die herausgenommene. Bei Wasserkraftwerken verlangt das Gesetz keine Gegenleistung; es bleibt allein der Pufferstreifen von 100 Metern.
  • Der zweite Artikel nimmt Vorhaben der Verteidigung und der nationalen Sicherheit von der Umweltverträglichkeitsprüfung aus, ohne die seit 2018 vorgeschriebene Einzelfallprüfung, und dazu Instandhaltungs-, Umrüstungs- und Modernisierungsarbeiten an bestehenden Kapazitäten zur Erzeugung oder Übertragung von Strom, die in Schutzgebieten liegen.
Rechtsakt: Gesetz Nr. 185/2026 zur Ergänzung des Art. 561 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über die Regelung der Schutzgebiete, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere und zur Änderung des Art. 5 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 292/2018 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 767 vom 9. September 2026
Inkrafttreten: 12. September 2026, drei Tage nach der Veröffentlichung

Wer eine vor 2007 begonnene Wasserkraftanlage im Inneren eines Nationalparks besitzt, kann verlangen, dass das Schutzgebiet vom Standort zurückgenommen wird, und das Ministerium hat 60 Tage, um es zurückzunehmen. Das Gesetz Nr. 185/2026 fügt dem Artikel 561 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007 einen neuen Absatz (8) hinzu und schreibt den Artikel 5 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 292/2018 neu. Zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Gewässer und Wälder, dieselbe Behörde, deren Organisationsplan zwei Tage zuvor durch den Regierungsbeschluss Nr. 698/2026 ersetzt wurde, der ihr höchstens 511 Stellen lässt.

Die Eintrittsvoraussetzung hängt an einem einzigen Datum: dem 29. Juni 2007, dem Tag, an dem die Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007 im Amtsblatt Rumäniens Nr. 442 erschien. Damit die Verschiebung der Grenze verlangt werden kann, muss für die betreffende Fläche an jenem Tag ein durch Regierungsbeschluss oder durch Staatsdekrete genehmigtes Investitionsvorhaben für eine Wasserkraftanlage bestanden haben, und die Arbeiten müssen in Durchführung oder früher begonnen worden sein. Das Gesetz sagt nicht, wie viele solcher Vorhaben es gibt, zählt sie nicht auf und verweist auf keine Liste.

Was aus dem Schutzgebiet herausfällt, ist nicht nur die Talsperre. Der Text verlangt, die neuen Grenzen so zu ziehen, dass außerhalb des Gebiets der Umfang des wasserkraftwirtschaftlichen Anlagenschemas, die dazugehörigen Zufahrtsstraßen, die Umspannwerke sowie die damit verbundenen Übertragungs- und Verteilnetze verbleiben. Zwischen der neuen Gebietsgrenze und der Grenze der Anlage bleibt auf der gesamten Grenzlänge eine Mindestpufferzone von 100 Metern erhalten.

Artikel II betrifft etwas völlig anderes: die Liste der Projekte, die von der Umweltverträglichkeitsprüfung befreit sind. Von 2018 bis heute griff die Befreiung nur, wenn die Behörden für Verteidigung, nationale Sicherheit oder Notsituationen zusammen mit der Umweltbehörde und im Wege einer Einzelfallprüfung feststellten, dass die Prüfung sich negativ auf jene Ziele auswirken würde. Diese Prüfung fällt weg. An ihre Stelle setzt der neue Text eine unmittelbare Befreiung für Projekte mit dem alleinigen Zweck der Verteidigung, der nationalen Sicherheit oder der Reaktion auf Notlagen, ergänzt sie um Projekte, die zu diesen Zielen beitragen und durch Beschlüsse des Obersten Landesverteidigungsrats als solche benannt werden, und nimmt dazu die Instandhaltung, die Umrüstung und die Modernisierung bestehender Kapazitäten zur Erzeugung oder Übertragung von Strom auf, die in Schutzgebieten liegen.

Das Gesetz hat einen langen Weg hinter sich. Der Vorschlag wurde am 19. Dezember 2022 vom Senat abgelehnt und lag drei Jahre in der Abgeordnetenkammer, die entscheidende Kammer ist. Die Regierung gab im April 2023 eine ablehnende Stellungnahme ab, die federführend befassten Ausschüsse legten am 30. April 2024 einen Ablehnungsbericht vor, der Text wurde im September 2025 einem Zusatzbericht unterworfen und am 15. Oktober 2025 mit 262 Ja-Stimmen und 33 Gegenstimmen angenommen. Der Präsident rief das Verfassungsgericht an, das den Einwand mit der Entscheidung Nr. 735 vom 24. Juni 2026 zurückwies, und verlangte anschließend, am 12. August 2026, die erneute Beratung des Gesetzes. Das Parlament lehnte das Verlangen ab und nahm das Gesetz in derselben Fassung an: der Senat am 24. August, die Kammer am 26. August, wobei die beiden eingebrachten Änderungsanträge abgelehnt wurden. Zwischen der Ablehnung im Senat und der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens lagen 1.360 Tage.

Welche Wirkungen der Rechtsakt hat

Das Gesetz tritt am 12. September 2026 in Kraft. Es sieht selbst kein Datum vor, also gilt die Regel aus Artikel 78 der Verfassung und aus Artikel 12 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 24/2000: Die Frist von drei Tagen wird nach Kalendertagen ab der Veröffentlichung berechnet und läuft um 24.00 Uhr des dritten Tages ab. Ein erster Antrag, der am Tag des Inkrafttretens eingereicht wird, hätte demnach eine Antwortfrist bis zum 11. November 2026.

Das Ministerium hat keine Wahl. Der neue Absatz sagt, dass die zentrale Umweltschutzbehörde die Änderung der Grenzen anordnet, nicht, dass sie sie anordnen kann. Zum Vergleich: Die seit 2018 geltende Ausnahme für den Bergbau in Absatz (4) sagt, die Änderung der Grenzen sei möglich, und Absatz (5) knüpft sie an einen Ausgleich. Hier gibt es weder eine Ausgleichsvoraussetzung noch eine Widerspruchsfrist noch einen Grund, aus dem das Ministerium ablehnen könnte, solange die drei tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind: ein durch Regierungsbeschluss oder Staatsdekret genehmigtes Investitionsvorhaben, das am 29. Juni 2007 bestand, mit begonnenen oder laufenden Arbeiten.

Das Gesetz sagt nicht, was der Antrag des Begünstigten enthalten muss, und auch nicht, durch welchen Akt die Änderung angeordnet wird. Beim Bergbau bestimmt Absatz (5) ausdrücklich, dass dies durch Verwaltungsakt des Leiters der zentralen Umweltschutzbehörde geschieht, und Absatz (6) zählt die Unterlagen auf, die dem Antrag beizufügen sind, einschließlich der Dokumentation im System STEREO 70 oder GIS. Beide Absätze verweisen ihrem Wortlaut nach jedoch nur auf Absatz (4), also nur auf den Bergbau. Bei Wasserkraftanlagen laufen die 60 Tage ab einem Antrag, dessen Inhalt nirgends festgelegt ist.

Was sich nicht ändert, ist die Regelung der Natura-2000-Gebiete. Das Verfassungsgericht hat in der Entscheidung Nr. 735/2026 festgehalten, dass Artikel I die national bedeutsamen Schutzgebiete betrifft, also die wissenschaftlichen Reservate, die Nationalparks, die Naturdenkmäler, die Naturschutzgebiete und die Naturparks, die in Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe a) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007 aufgeführt sind, nicht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Wo sich ein Nationalpark mit einem Natura-2000-Gebiet überschneidet, und in Rumänien ist die Überschneidung die Regel, berührt die Verschiebung der Parkgrenze das Gebiet nicht, und Artikel 28 Absatz (2) derselben Verordnung verlangt weiterhin eine angemessene Prüfung für jeden Plan und jedes Projekt, das das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte.

Auf der Seite des zweiten Artikels ist die Wirkung weiter, als es aussieht. Die Befreiung von der Umweltverträglichkeitsprüfung hat keinen Filter mehr: Projekte mit dem alleinigen Zweck der Verteidigung oder der Reaktion auf Notlagen fallen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 292/2018 heraus, ohne dass noch jemand konkret feststellen müsste, dass die Prüfung etwas beschädigen würde. Für Projekte, die zu diesen Zielen nur beitragen, wird der Filter zu einem Beschluss des Obersten Landesverteidigungsrats, einem Akt, der nicht vollständig veröffentlicht wird. Und die Instandhaltungs-, Umrüstungs- und Modernisierungsarbeiten an bestehenden Leitungen und Kraftwerken in Schutzgebieten brauchen nicht einmal einen solchen Beschluss.

Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat

Artikel 561 hatte bislang sieben Absätze. Er wurde 2011 durch das Gesetz Nr. 49/2011 zur Billigung der Verordnung eingeführt und erhielt 2018 durch das Gesetz Nr. 158/2018 die Absätze (4) bis (7), darunter die Regelung für den Bergbau. Die Fassung, die vor diesem Gesetz galt, ist nicht die von 2011 und auch nicht die von 2018: Absatz (3), von dem nun eine Ausnahme gemacht wird, wurde am 7. April 2026 durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 25/2026 neu geschrieben, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 282.

Absatz (3) bleibt in Kraft und erlaubt in der Fassung vom April 2026 die Änderung der Grenzen eines national bedeutsamen Gebiets ausschließlich zur genaueren Abgrenzung oder zur Berichtigung sachlicher oder wissenschaftlicher Fehler der ursprünglichen Abgrenzung. Die Initiative liegt bei der zentralen Umweltschutzbehörde, bei der Nationalen Agentur für Umwelt und Schutzgebiete oder bei der Verwaltungsstruktur, es bedarf einer wissenschaftlichen Studie, der Stellungnahme des wissenschaftlichen Rats, soweit vorhanden, und der Stellungnahme der Rumänischen Akademie, und die Änderung wird durch Regierungsbeschluss genehmigt. Der neue Absatz räumt all diese Elemente auf einmal beiseite: Der Zweck ist nicht mehr die Berichtigung eines Fehlers, sondern die Herausnahme einer Fläche; die Initiative kommt vom Begünstigten, nicht von der Verwaltung; es wird keine wissenschaftliche Studie und keine Stellungnahme verlangt; ein Regierungsbeschluss wird nicht mehr gefasst.

Der konkreteste Unterschied zeigt sich jedoch im Vergleich mit der Bergbauausnahme, die das neue Gesetz nahezu satzweise abschreibt. Absatz (4) verwendet dasselbe Bezugsdatum, den 29. Juni 2007, dieselbe Logik des aus dem Gebiet herausgenommenen Umfangs und denselben Pufferstreifen von 100 Metern auf der gesamten Grenzlänge. Absatz (5) fügt jedoch etwas hinzu, was Absatz (8) nicht hat: Die Änderung wird nur dann positiv beschieden, wenn durch Bemühen und auf Kosten des Lizenzinhabers auf einer anderen, angrenzenden Fläche eine Schutzgebietsregelung eingeführt wird, wobei die zum Ausgleich eingebrachte Mindestfläche der herausgenommenen Fläche zuzüglich des Pufferstreifens entsprechen muss. Bei den Wasserkraftanlagen fehlt diese Gegenleistung völlig. Das Schutzgebiet wird kleiner, und nichts tritt an die Stelle der verlorenen Fläche.

Bei Artikel 5 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 292/2018 war die vorherige Fassung die ursprüngliche vom 3. Dezember 2018, in fast acht Jahren von keiner Änderung berührt. Sie bestimmte, dass das Gesetz nicht für Projekte oder Projektteile mit dem alleinigen Zweck der Verteidigung und der nationalen Sicherheit oder der Reaktion auf Notsituationen gilt, dies jedoch nur, wenn die zuständigen zentralen Behörden zusammen mit der Umweltbehörde und im Wege einer Einzelfallprüfung feststellten, dass die Prüfung der Umweltauswirkungen sich negativ auf jene Ziele auswirken würde. Die Voraussetzung kam unmittelbar aus Artikel 1 Absatz (3) der Richtlinie 2011/92/EU, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, solche Projekte gerade „von Fall zu Fall” auszunehmen, und nur dann, wenn sie der Auffassung sind, dass die Anwendung der Richtlinie negative Auswirkungen hätte. Im neuen Text sind beide Elemente verschwunden.

Unangetastet blieb dagegen der übrige Artikel 5. Die Absätze (2) und (3) bleiben, wie sie waren: In Ausnahmefällen kann die zentrale Umweltschutzbehörde ein bestimmtes Projekt ausnehmen, doch dann muss sie prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, der Öffentlichkeit die Informationen und die Gründe der Ausnahme zugänglich machen und die Europäische Kommission vor der Erteilung der Entwicklungsgenehmigung unterrichten. Diese Garantien bestehen weiter, gelten aber nicht für die Befreiungen aus Absatz (1), die von Rechts wegen wirken.

Vorteile und Nachteile

Was besser wird

  • Es löst eine seit fast zwei Jahrzehnten blockierte Lage. Investitionen, die vor dem 29. Juni 2007 rechtmäßig genehmigt worden waren, fanden sich nach jenem Datum im Inneren später ausgewiesener Schutzgebiete wieder, und Absatz (3) bietet keinen Ausweg, weil er die Änderung der Grenzen nur zur Berichtigung von Abgrenzungsfehlern erlaubt.
  • Die Frist von 60 Tagen ist fest und überprüfbar. Der Begünstigte weiß, ab wann er von einer Untätigkeit der Verwaltung ausgehen kann, und das ist mehr, als Absatz (3) bietet, wo das Verfahren überhaupt keine Frist kennt.
  • Der Pufferstreifen von 100 Metern bleibt erhalten, genau wie beim Bergbau, und ist das einzige in Zahlen geschriebene Maß im ganzen Artikel.
  • Der herausgenommene Umfang ist technisch bestimmt, nicht nur im Grundsatz: das Anlagenschema, die Zufahrtsstraßen, die Umspannwerke und die dazugehörigen Netze. Das Ministerium kann die Grenze nicht dort ziehen, wo es will.
  • Für bestehende Energiekapazitäten schreibt Artikel II eine Antwort ins Gesetz, wo die Praxis bisher mit Auslegung arbeitete: Die Instandhaltung, die Umrüstung und die Modernisierung einer Leitung oder eines Kraftwerks, die schon in einem Schutzgebiet liegen, gehen nicht mehr durch das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Was problematisch bleibt

  • Es gibt keinen Ausgleich. Die Bergbauausnahme, die der Text abschreibt, verpflichtet den Inhaber, im Gegenzug eine mindestens gleich große Fläche einzubringen, zuzüglich des Pufferstreifens. Hier ist die aus dem Schutzgebiet herausgenommene Fläche endgültig verloren.
  • Das Wort „Begünstigter” ist weder im Gesetz noch in der Verordnung, die es ergänzt, definiert. Beim Bergbau ist der Antragsteller der „Lizenzinhaber”, eine durch das Berggesetz bestimmte Eigenschaft. Hier bleibt es Auslegungssache, wer den Antrag stellen darf.
  • Das Gesetz sagt nicht, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind und durch welchen Akt die Änderung der Grenzen angeordnet wird. Die Absätze (5) und (6), die genau diese beiden Fragen lösen, verweisen ihrem Wortlaut nach nur auf Absatz (4).
  • Der Ausdruck „Staatsdekrete” entspricht keiner Kategorie von Rechtsakten des heutigen Verzeichnisses. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die vor 1990 erlassenen Dekrete gemeint sind, doch der Text sagt es nicht.
  • Die Befreiung von der Umweltverträglichkeitsprüfung hat für Projekte mit dem alleinigen Zweck der Verteidigung keinen Filter mehr, obwohl die Voraussetzung der Einzelfallprüfung aus der europäischen Richtlinie stammt, die das Gesetz Nr. 292/2018 umsetzt.
  • Für Projekte, die zu den Zielen der nationalen Sicherheit nur beitragen, wird der Filter zu einem Beschluss des Obersten Landesverteidigungsrats, einem Akt, der nicht vollständig veröffentlicht wird; die Öffentlichkeit kann also nicht überprüfen, warum ein bestimmtes Projekt befreit wurde.

Praktische Hinweise

  1. Wenn Sie ein Schutzgebiet verwalten, prüfen Sie jetzt, ob es in seinem Inneren Wasserkraftanlagen mit bis zum 29. Juni 2007 genehmigten Investitionsvorhaben gibt. Nur diese Flächen können Gegenstand eines Antrags werden, und die Frist von 60 Tagen beginnt, ohne dass die Verwaltung von Gesetzes wegen benachrichtigt wird.
  2. Begünstigte, die einen Antrag stellen wollen, sollten von sich aus die Abgrenzungsdokumentation im System STEREO 70 oder GIS und den Nachweis des Genehmigungsakts aus der Zeit vor 2007 beifügen. Das Gesetz verlangt es nicht, doch ohne diese Unterlagen kann das Ministerium die neue Grenze nicht in 60 Tagen ziehen.
  3. Prüfen Sie gesondert, ob sich die Fläche mit einem Natura-2000-Gebiet überschneidet. Das Ausscheiden aus dem Nationalpark nimmt das Grundstück nicht aus dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung heraus, und Artikel 28 Absatz (2) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007 verlangt weiterhin eine angemessene Prüfung für Projekte, die es erheblich beeinträchtigen könnten.
  4. Umweltorganisationen, die eine Entscheidung anfechten wollen, sollten frühzeitig den Akt verlangen, mit dem die Änderung der Grenzen angeordnet wird, samt Begründung. Das Gesetz bestimmt die Form des Akts nicht, also hängt die Anfechtungsfrist davon ab, welche Rechtsnatur das Ministerium ihm gibt.
  5. Netzbetreiber, die Umrüstungsarbeiten in Schutzgebieten planen, können sich ab dem 12. September 2026 auf Artikel II berufen, jedoch nur für bestehende Kapazitäten. Für eine neue Leitung oder einen Ausbau bleibt die Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend.
  6. Wenn Sie den Gang dieses Gesetzes verfolgen, merken Sie sich die Nummer PL-x 14/2023 in der Abgeordnetenkammer und die Verfahrensnummer 4510A/2025 beim Verfassungsgericht. Beide führen zu den nacheinander entstandenen Fassungen des Textes und zur Begründung der Entscheidung, mit der der Einwand zurückgewiesen wurde.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das Gesetz?
Ab dem 12. September 2026. Das Gesetz sieht kein eigenes Datum des Inkrafttretens vor, also gilt die Frist von drei Tagen aus Artikel 78 der Verfassung, berechnet nach Kalendertagen ab der Veröffentlichung vom 9. September 2026.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Fläche aus dem Schutzgebiet herausgenommen werden kann?
Drei, und zwar zusammen. Am 29. Juni 2007 musste für jene Fläche ein Investitionsvorhaben für eine Wasserkraftanlage bestehen; das Vorhaben musste nach dem damaligen Recht durch Regierungsbeschluss oder durch Staatsdekrete genehmigt sein; und die Arbeiten mussten in Durchführung oder vor jenem Datum begonnen sein.
Kann das Ministerium den Antrag ablehnen?
Der Text sagt, dass die zentrale Umweltschutzbehörde die Änderung der Grenzen binnen 60 Tagen nach dem Antrag anordnet, nicht, dass sie sie anordnen kann. Sind die drei tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, lässt ihr das Gesetz keinen Beurteilungsspielraum. Eine Ablehnung kann sich nur darauf stützen, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Muss eine andere Fläche als Ersatz für die herausgenommene eingebracht werden?
Nein. Die Ausgleichspflicht besteht nur für den Bergbau, in Absatz (5) desselben Artikels, wo der Lizenzinhaber auf einer angrenzenden Fläche, die mindestens so groß ist wie die herausgenommene, zuzüglich des Pufferstreifens, eine Schutzgebietsregelung einführen muss. Absatz (5) verweist ausdrücklich auf Absatz (4) und erfasst die Wasserkraftanlagen daher nicht.
Was geschieht, wenn sich der Park mit einem Natura-2000-Gebiet überschneidet?
Das Gebiet bleibt unberührt. Das Verfassungsgericht hat festgehalten, dass der Text die national bedeutsamen Gebiete betrifft, nicht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Für jedes Projekt, das das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, verlangt Artikel 28 Absatz (2) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007 weiterhin eine angemessene Prüfung.
Was genau fällt aus dem Schutzgebiet heraus?
Der Umfang des wasserkraftwirtschaftlichen Anlagenschemas, die dazugehörigen Zufahrtsstraßen, die Umspannwerke sowie die mit der Anlage verbundenen Übertragungs- und Verteilnetze. Zwischen der neuen Gebietsgrenze und der Grenze der Anlage bleibt auf der gesamten Grenzlänge ein Pufferstreifen von mindestens 100 Metern.
Wer braucht nach der Änderung des Artikels 5 noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung?
Alle, die nicht in die drei befreiten Kategorien fallen. Aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 292/2018 fallen Projekte mit dem alleinigen Zweck der Verteidigung, der nationalen Sicherheit oder der Reaktion auf Notlagen heraus, dazu Projekte, die zu diesen Zielen beitragen und durch Beschlüsse des Obersten Landesverteidigungsrats benannt sind, sowie Instandhaltungs-, Umrüstungs- oder Modernisierungsarbeiten an bestehenden Kapazitäten zur Erzeugung oder Übertragung von Strom, die in Schutzgebieten liegen.
Was stand vorher in Artikel 5 Absatz (1)?
Der ursprüngliche Text von 2018, bis jetzt unverändert. Er befreite dieselben Projekte mit alleinigem Zweck, jedoch nur, wenn die Behörden für Verteidigung, nationale Sicherheit oder Notsituationen zusammen mit der Umweltbehörde und im Wege einer Einzelfallprüfung feststellten, dass die Prüfung sich negativ auf jene Ziele auswirken würde. Die Prüfung wurde gestrichen.
Hat das Gesetz das Verfassungsgericht passiert?
Ja. Der Präsident rief das Gericht am 13. November 2025 an, und der Einwand wurde mit Stimmenmehrheit durch die Entscheidung Nr. 735 vom 24. Juni 2026 im Verfahren Nr. 4510A/2025 zurückgewiesen. Später verlangte der Präsident die erneute Beratung des Gesetzes, und das Parlament lehnte das Verlangen ab.
Wie viele Wasserkraftanlagen sind betroffen?
Das Gesetz sagt es nicht. Es enthält keine Liste, keine Zahl und keinen Verweis auf ein Verzeichnis. Die Zahl ergibt sich erst aus der Anwendung der Voraussetzungen vom 29. Juni 2007, und deren Prüfung obliegt dem Ministerium, bei jedem Antrag gesondert.

Analyse der Redaktion

Das Problem, das das Gesetz löst, ist echt und alt. Wasserkraftanlagen, die vor Jahrzehnten begonnen wurden, fanden sich nach 2007 im Inneren später ausgewiesener Schutzgebiete wieder, und der geltende Text bot keinen Ausweg: Absatz (3) des Artikels 561, erst im April 2026 durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 25/2026 neu geschrieben, erlaubt die Verschiebung der Grenzen ausschließlich zur Berichtigung eines Abgrenzungsfehlers. Ein vor 2007 rechtmäßig genehmigtes Investitionsvorhaben ist kein Abgrenzungsfehler, konnte also auf diesem Weg nicht durchkommen. Insofern schließt das Gesetz eine Lücke, die niemand bestreitet.

Was man beim Lesen des Akts von vorn bis hinten nicht sieht, ist, was von der Vorlage weggelassen wurde. Das neue Gesetz gibt die Bergbauausnahme von 2018 nahezu wörtlich wieder: dasselbe Bezugsdatum, den 29. Juni 2007, denselben Aufbau des aus dem Gebiet herausgenommenen Umfangs, denselben Pufferstreifen von 100 Metern auf der gesamten Grenzlänge. Der Unterschied ist, dass die Bergbauausnahme nicht allein steht. Absatz (5) knüpft sie an einen Ausgleich, und Absatz (6) schreibt die dem Antrag beizufügende Dokumentation vor, einschließlich der Abgrenzung im System STEREO 70 oder GIS. Beide verweisen ihrem eigenen Wortlaut nach nur auf Absatz (4). Indem der Gesetzgeber die Wasserkraftausnahme in Absatz (8) gestellt hat, nach Absatz (7), hat er sie außerhalb beider gelassen. Der Vorschlag der Initiatoren, wie er in der Gesetzgebungsakte der Abgeordnetenkammer erscheint, war, die neue Ausnahme als Absatz (41) einzuführen, also unmittelbar nach der für den Bergbau. Auch dort hätten die Verweise aus den Absätzen (5) und (6) sie nicht von selbst erreicht, doch der Unterschied in der Platzierung zeigt, dass die Frage der Garantien von Anfang an bestand und in fast vier Jahren Debatte nicht gelöst wurde.

Praktisch ergibt sich daraus eine schwer zu begründende Ungleichbehandlung zweier Wirtschaftstätigkeiten. Wer eine Fläche für ein Bergwerk aus einem Schutzgebiet herausnimmt, muss eine mindestens gleich große Fläche zuzüglich des Pufferstreifens kaufen oder die Zustimmung der Eigentümer einholen und die Einführung der Schutzregelung auf ihr tragen. Wer sie für ein Wasserkraftwerk herausnimmt, schuldet nichts. Das Schutzgebiet wird kleiner, und die Flächenbilanz bleibt negativ. Keine Bestimmung des neuen Gesetzes erklärt, warum die beiden Fälle unterschiedlich behandelt werden, und die 2022 eingebrachte Begründung geht auf den Vergleich nicht einmal ein.

Die zweite Beobachtung betrifft den Kalender. Die Abgeordnetenkammer hat an diesem Text 987 Tage gearbeitet, von Februar 2023 bis Oktober 2025, mit einem Ablehnungsbericht der federführend befassten Ausschüsse im April 2024 und einer ablehnenden Stellungnahme der Regierung im Jahr 2023. Die vom Präsidenten am 12. August 2026 verlangte erneute Beratung war in 14 Tagen abgewickelt: Der Senat stimmte am 24. August ab, in der Abgeordnetenkammer wurde das Vorhaben am 25. August im Ständigen Büro vorgestellt, wobei die Frist zur Einbringung von Änderungsanträgen und die Frist für den Bericht beide auf den 26. August gelegt wurden, also auf den folgenden Tag. Die beiden eingebrachten Änderungsanträge wurden abgelehnt, und das Gesetz wurde in der beanstandeten Fassung angenommen. Dieselbe Institution, die fast drei Jahre gebraucht hat, um sich zu entscheiden, brauchte einen Tag, um die begründeten Einwände des Präsidenten abzulehnen. Die Ausfertigung erfolgte am 9. September, neun Tage nach der Übersendung des Gesetzes an das Präsidialamt, innerhalb der Frist von zehn Tagen aus Artikel 77 Absatz (3) der Verfassung, und die Veröffentlichung geschah am selben Tag.

Was geändert werden sollte

  • Ausweitung der Ausgleichspflicht auf Absatz (8). Ein ausdrücklicher Verweis würde genügen: Die Absätze (5) und (6) gelten entsprechend. Wirkung: Die Fläche des Schutzgebiets nimmt nicht mehr ab, sondern verlagert sich, und die Kosten der Verlagerung trägt der Begünstigte, nicht der Umwelthaushalt, genau wie beim Bergbau seit 2018.
  • Definition des Begünstigten. Das Gesetz sollte sagen, wer den Antrag stellen darf: der Träger des vor dem 29. Juni 2007 genehmigten Investitionsvorhabens oder sein durch Urkunden nachgewiesener Rechtsnachfolger. Wirkung: Das Ministerium muss nicht mehr binnen 60 Tagen und ohne Kriterien entscheiden, ob der Antragsteller antragsberechtigt ist.
  • Liste der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und Form des Antwortakts. Eine Kopie des Genehmigungsakts aus der Zeit vor 2007, der Nachweis über den Stand der Arbeiten an jenem Tag und die Abgrenzung im System STEREO 70 oder GIS, und als Antwort ein veröffentlichter Erlass des Ministers. Wirkung: Die Frist von 60 Tagen wird anwendbar, und die Entscheidung wird nach klaren Regeln gerichtlich anfechtbar.
  • Ersetzung des Ausdrucks „Staatsdekrete”. Die zutreffende Formulierung würde auf die Dekrete des Staatsrats und die übrigen Rechtsakte mit normativer Kraft aus der Zeit vor 1990 verweisen. Wirkung: Die Diskussion darüber, welche Kategorie von Akten unter die Norm fällt, entfällt, und das Ministerium riskiert nicht mehr, einen Antrag aus Gründen des Verzeichnisses abzulehnen.
  • Wiedereinführung der Einzelfallprüfung in Artikel 5 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 292/2018. Die Voraussetzung ist keine rumänische Erfindung, sondern kommt aus Artikel 1 Absatz (3) der Richtlinie 2011/92/EU, der die Ausnahme nur von Fall zu Fall erlaubt und nur dann, wenn der Staat der Auffassung ist, dass die Prüfung negative Auswirkungen auf die Verteidigungsziele hätte. Wirkung: Die Befreiung bleibt, wird aber wieder eine begründete Entscheidung und keine automatische Kategorie.
  • Abgrenzung der Instandhaltungs-, Umrüstungs- und Modernisierungsarbeiten. Die drei Begriffe sind im Gesetz Nr. 292/2018 nicht definiert, und eine Modernisierung kann auch eine erhebliche Kapazitätserhöhung bedeuten. Wirkung: Das Risiko, dass ein tatsächlicher Ausbau als Modernisierung einer bestehenden Kapazität dargestellt wird und so aus der Umweltverträglichkeitsprüfung herausfällt, wird geschlossen.

Originaltext des Rechtsakts

Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.

Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung

Amtsblatt Rumäniens Nr. 767 vom 9. September 2026 16 Seiten PDF, 118 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 2

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.