Kurz gefasst

  • Die Regelung über 299 Millionen Euro für emissionsfreie Lkw, Lokomotiven, Schiffe und Lastkähne ändert ihren Umrechnungskurs: maßgebend ist nicht mehr der InforEuro-Kurs vom Juli 2025, sondern der vom Juni 2026.
  • Der Betrag in Euro bleibt derselbe, doch der Gegenwert des Budgets und der Obergrenze von 18 Millionen Euro je Unternehmen wird in Lei neu berechnet, zum neuen Kurs.
  • Sonst ändert die Anordnung nichts: die Aufteilung auf die Teilmaßnahmen, die jährliche Obergrenze und die Regel eines einzigen Antrags je Aufruf bleiben unangetastet.
Rechtsakt: Anordnung MTI Nr. 794/2026
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 702 vom 25. August 2026
Inkrafttreten: 25. August 2026

Ein Transportunternehmen, das seine Unterlagen für die Förderung elektrischer Lkw vorbereitet, muss eine einzige Berechnung neu aufstellen: Das Budget der Regelung und die Beihilfeobergrenze werden nun zum InforEuro-Kurs des Monats Juni 2026 in Lei umgerechnet, nicht mehr zu dem vom Juli 2025. Die Anordnung des Ministers für Verkehr und Infrastruktur Nr. 794/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 702 vom 25. August 2026, ändert nur zwei Absätze der im vergangenen Jahr genehmigten staatlichen Beihilferegelung. Es ist die zweite Regelung dieser Art im Portfolio des Ministeriums, neben jener für die Elektrofahrzeuge von KMU und Personenverkehrsunternehmen.

Betroffen ist die Regelung, die mit der Anordnung MTI Nr. 756/2025 genehmigt und im Amtsblatt Rumäniens Nr. 723 vom 4. August 2025 veröffentlicht wurde. Sie finanziert den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge für den Straßen- und Schienengüterverkehr sowie für den See- und Binnenschiffsverkehr von Personen und Gütern. Das Geld stammt aus dem Modernisierungsfonds, dem europäischen Instrument, das aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten gespeist wird.

Der Vergleich mit dem ursprünglichen Wortlaut zeigt genau, wie klein der Eingriff ist: Von den sieben Absätzen des Artikels 13 werden zwei neu gefasst, und in beiden besteht der einzige inhaltliche Unterschied im Referenzmonat des Kurses.

Der vollständige Antragstellerleitfaden für diese Regelung wurde gesondert veröffentlicht, durch den MTI-Erlass Nr. 824/2026.

Welche Wirkungen der Rechtsakt hat

Die erste Wirkung ist die Neuberechnung des Budgets in Lei. Absatz (1) behält die Summe von 299.000.000 Euro und ihre Natur bei, nicht rückzahlbare Mittel aus dem Modernisierungsfonds, verschiebt aber den Umrechnungsmaßstab auf den InforEuro-Kurs des Monats Juni 2026.

Die zweite Wirkung ist die Neuberechnung der Obergrenze je Unternehmen. Absatz (6) hält den Höchstbetrag der Beihilfe bei 18 Millionen Euro je Unternehmen und stellt gesondert klar, dass auch der Gegenwert in Lei zum InforEuro-Kurs vom Juni 2026 ermittelt wird.

Die dritte Wirkung ist eigentlich eine redaktionelle Klarstellung. In der Fassung von 2025 stand der Hinweis auf den Kurs in Klammern am Ende von Absatz (6). Nun wird daraus ein eigenständiger Satz, was weniger Raum für Auslegung lässt.

Die vierte Wirkung betrifft das Verfahren. Das Budget wird von der Bewilligungsstelle weiterhin im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender wettbewerblicher Ausschreibungsverfahren vergeben, bis es ausgeschöpft ist. Diesen Mechanismus rührt die Anordnung nicht an.

Die fünfte Wirkung tritt sofort ein. Die Anordnung sieht keine aufgeschobene Frist vor, der neue Kurs gilt also ab der Veröffentlichung, das heißt ab dem 25. August 2026.

Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat

In der ursprünglichen Fassung der Regelung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 723 vom 4. August 2025, legte Absatz (1) des Artikels 13 die Umrechnung zum InforEuro-Kurs des Monats Juli 2025 fest, und Absatz (6) nannte denselben Maßstab in Klammern, „Gegenwert in Lei zum InforEuro-Kurs des Monats Juli 2025”. Das ist die einzige inhaltliche Änderung, die jetzt vorgenommen wird.

Nicht geändert wird der Betrag. Das Budget der Regelung bleibt bei 299.000.000 Euro, die Obergrenze je Unternehmen bleibt bei 18 Millionen Euro.

Unverändert bleibt auch die Aufteilung auf die Teilmaßnahmen. Die ursprüngliche Fassung wies der Teilmaßnahme 1 130.000.000 Euro zu, der Teilmaßnahme 2 90.000.000 Euro und der Teilmaßnahme 3 79.000.000 Euro, und Absatz (4) rührt die Anordnung nicht an.

Unverändert bleibt ferner die jährliche Obergrenze. Absatz (5) sieht vor, dass das durchschnittliche Jahresbudget der Regelung 149.500.000 Euro nicht übersteigt, wobei für jedes wettbewerbliche Verfahren ein eigenes Budget festgelegt wird.

Unverändert bleibt auch die Einreichungsregel. Absatz (7) lässt je jährlichem Aufruf einen einzigen Förderantrag für eine Fahrzeugkategorie zu, und der Gesamtbetrag, den dasselbe Unternehmen in aufeinanderfolgenden Anträgen beantragt, darf 18.000.000 Euro nicht übersteigen.

Auch die geschätzte Zahl der Begünstigten ändert sich nicht. Artikel 14 der Regelung spricht weiterhin von rund 900 Begünstigten.

Vorteile und Nachteile

Was besser wird

  • Der Umrechnungsmaßstab wird ein aktueller, näher an dem Zeitpunkt, zu dem die Anträge tatsächlich eingereicht werden.
  • Der Hinweis auf den Kurs verlässt die Klammer und wird in Absatz (6) zu einem eigenen Satz, ist beim Lesen also schwerer zu übersehen.
  • Der Betrag in Euro und die Obergrenze je Unternehmen bleiben unangetastet, bereits vorbereitete Unterlagen müssen inhaltlich nicht neu erstellt werden.
  • Die Änderung ist minimal und berührt weder die Teilmaßnahmen noch den Zeitplan oder die Förderfähigkeitsbedingungen.
  • Die Aktualisierung des Kurses zeigt, dass die Regelung aktiv bleibt und weitere Ausschreibungsverfahren folgen.

Was problematisch bleibt

  • Der Gegenwert in Lei ändert sich, jedes auf dem Kurs vom Juli 2025 berechnete Projektbudget muss also neu aufgestellt werden.
  • Die Anordnung nennt den InforEuro-Kurs vom Juni 2026 nicht, der Antragsteller muss ihn selbst heraussuchen.
  • Für Unterlagen, die gerade vorbereitet werden, gibt es keine Übergangszeit, die Anordnung gilt ab der Veröffentlichung.
  • Die Regelung bleibt an einen festen Kurs gebunden und nicht an den Kurs des Zahlungstags, Währungsdifferenzen trägt also weiterhin der Begünstigte.
  • Die Anordnung kündigt keinen Zeitplan für das nächste wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren an.

Praktische Hinweise

  1. Stellen Sie die Berechnung des Projektbudgets in Lei mit dem InforEuro-Kurs vom Juni 2026 neu auf. Der InforEuro-Kurs wird monatlich von der Europäischen Kommission veröffentlicht und gilt den gesamten Folgemonat.
  2. Prüfen Sie, ob Sie die Obergrenze von 18 Millionen Euro je Unternehmen erreichen, und bedenken Sie dabei, dass sie über alle von derselben Firma eingereichten Anträge kumuliert wird, nicht je Aufruf.
  3. Wenn Sie bereits an einem Antrag arbeiten, aktualisieren Sie nur die Finanztabellen. Die Förderfähigkeitsbedingungen und die verlangten Unterlagen ändern sich durch diese Anordnung nicht.
  4. Verfolgen Sie die Mitteilungen des Verkehrsministeriums zum nächsten wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren. Das Budget wird in aufeinanderfolgenden Etappen vergeben, bis es ausgeschöpft ist.
  5. Wenn Sie den Schiffs- oder Schienenverkehr im Blick haben, prüfen Sie, welcher der drei Teilmaßnahmen Ihre Investition zuzuordnen ist, denn das Budget ist auf die Teilmaßnahmen aufgeteilt.
  6. Bewahren Sie den Nachweis über den bei der Einreichung verwendeten Kurs auf. Ein auf dem alten Kurs berechneter Antrag läuft Gefahr, bei der Finanzprüfung als nicht konform zu gelten.

Häufige Fragen

Wurde das Budget der Regelung erhöht oder gekürzt?
Weder noch. Der Betrag in Euro bleibt bei 299.000.000. Geändert wird nur der Kurs, zu dem er in Lei umgerechnet wird, vom InforEuro-Kurs vom Juli 2025 auf den vom Juni 2026.
Wie viel Beihilfe kann ein Unternehmen erhalten?
Höchstens 18 Millionen Euro je Unternehmen, der Gegenwert in Lei zum InforEuro-Kurs vom Juni 2026. Die Obergrenze gilt kumuliert für alle von demselben Unternehmen eingereichten Anträge.
Welche Fahrzeuge lassen sich über diese Regelung kaufen?
Emissionsfreie Fahrzeuge für den Straßen- und Schienengüterverkehr sowie für den See- und Binnenschiffsverkehr von Personen und Gütern.
Woher kommt das Geld?
Aus dem Modernisierungsfonds, dem europäischen Instrument, das mit Art. 10d der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen wurde. Es handelt sich um nicht rückzahlbare Mittel.
Muss ich einen bereits eingereichten Antrag neu erstellen?
Die inhaltlichen Bedingungen ändern sich nicht. Enthält der Antrag Beträge in Lei, die auf dem Kurs vom Juli 2025 beruhen, muss der finanzielle Teil zum neuen Kurs neu berechnet werden.
Ab wann gilt der neue Kurs?
Ab dem 25. August 2026, dem Tag der Veröffentlichung der Anordnung im Amtsblatt Rumäniens. Eine aufgeschobene Frist gibt es nicht.
Wie viele Begünstigte werden erwartet?
Die Regelung schätzte in der Fassung von 2025 rund 900 Begünstigte, und diese Anordnung ändert die Schätzung nicht.

Analyse der Redaktion

Das Problem, das die Anordnung löst, ist ein echtes, auch wenn es wie eine technische Berichtigung aussieht. Eine Regelung, deren Budget in Euro ausgedrückt ist, deren Zahlungen aber in Lei erfolgen, braucht einen Umrechnungsanker, und der 2025 gewählte Anker war der InforEuro-Kurs vom Juli jenes Jahres. Inzwischen entsprach der Lei-Gegenwert der 299.000.000 Euro nicht mehr der Summe in Euro, die die Regelung verspricht, und ebenso wenig der Gegenwert der Obergrenze von 18 Millionen Euro je Unternehmen. Die Verschiebung des Bezugspunkts auf den Juni 2026 bringt beide Werte wieder nahe an die Wirklichkeit, ohne irgendeine Fördervoraussetzung zu berühren. Die Anordnung nimmt noch eine zweite, leisere Berichtigung vor: In der Fassung von 2025 stand der Hinweis auf den Kurs in Klammern am Ende des Absatzes (6), jetzt ist er ein eigenständiger Satz, was ihn aus der Kategorie der Lesedetails heraushebt.

Die Lösung wiederholt jedoch genau den Fehler, den sie behebt. Der neue Bezugspunkt ist erneut ein fester Kurs aus einem bestimmten Monat, und am Tag der Unterzeichnung der Anordnung, dem 21. August 2026, war er bereits zwei Monate alt, bei der Veröffentlichung fast drei. Jede Bewegung des Kurses in den kommenden Monaten bringt die Regelung dorthin zurück, wo sie gerade herkommt, und das Heilmittel wird wieder eine Anordnung sein, die dieselben zwei Absätze umschreibt, um den Namen eines Monats zu ändern. Für einen Rechtsakt, der über aufeinanderfolgende wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren angewandt wird, wie es der jetzt geänderte Absatz (1) selbst vorsieht, ist die Verankerung an einem einzigen Datum der denkbar zerbrechlichste Mechanismus.

Was wirklich fehlt, ist die Übergangsregel. Art. II enthält nur die Veröffentlichungsklausel, der neue Kurs gilt also ab dem 25. August 2026 für eine Regelung, in der das Budget „până la epuizare” zugewiesen wird, bis zur Erschöpfung, in Etappen. War am Tag der Veröffentlichung ein Verfahren offen oder waren Anträge eingereicht, aber noch nicht vertraglich abgeschlossen, sagt der Text nicht, ob sie neu berechnet werden. Wichtiger noch: Die Obergrenze von 18 Millionen Euro wird kumuliert über alle Anträge desselben Unternehmens geprüft, und eine Firma, die in einem zum Kurs von Juli 2025 umgerechneten Aufruf Beihilfe erhalten hat und in einem zum Kurs von Juni 2026 umgerechneten Aufruf einreicht, endet mit zwei Lei-Beträgen, die auf verschiedenen Bezugspunkten berechnet sind und die jemand in Euro zurückrechnen und addieren muss, um zu sehen, ob die Obergrenze erreicht ist. Die Anordnung sagt nicht, wie.

Was geändert werden sollte

  • Eine Übergangsklausel statt einer bloßen Veröffentlichungsregel. Art. II sollte ausdrücklich sagen, welcher Kurs für vor dem 25. August 2026 eingereichte Anträge und für bereits gestartete Verfahren gilt. In der Praxis wüsste ein Unternehmen mit einer Akte in der Bewertung, ob es seine Finanztabellen neu erstellen muss oder ob es beim Kurs vom Zeitpunkt der Einreichung bleibt.
  • Eine Regel zur Prüfung der kumulierten Obergrenze. Die Regelung sollte sagen, dass die 18 Millionen Euro je Unternehmen geprüft werden, indem jeder vertraglich gebundene Betrag zu dem für den jeweiligen Aufruf geltenden Kurs in Euro zurückgerechnet wird. In der Praxis wüsste ein Begünstigter aus zwei verschiedenen Aufrufen genau, wie viel Obergrenze ihm noch bleibt.
  • Ein beweglicher Kurs, an den Aufruf gebunden und nicht an einen festen Monat. Die Absätze (1) und (6) könnten auf den InforEuro-Kurs des Monats verweisen, in dem das jeweilige wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren startet, mitgeteilt in der Bekanntmachung des Aufrufs. In der Praxis wäre bei jeder Kursbewegung keine Änderungsanordnung mehr nötig, und jeder Aufruf hätte seinen eigenen, vom ersten Tag an bekannten Bezugspunkt.
  • Veröffentlichung der aus der Umrechnung folgenden Beträge. Die Unterlagen jedes Aufrufs sollten das Budget in Lei, die Obergrenze in Lei je Unternehmen und die Aufteilung auf die Teilmaßnahmen enthalten, berechnet zum geltenden Kurs. In der Praxis müsste der Antragsteller die Arithmetik des Staates nicht mehr allein aus einer anderswo veröffentlichten Monatstabelle nachbauen.
  • Eine konsolidierte Fassung der Regelung, vom Ministerium veröffentlicht. Die Anlage zur Anordnung Nr. 756/2025 wird nun „cu modificările și completările ulterioare” geändert, mit den späteren Änderungen und Ergänzungen, wer also den geltenden Text will, muss ihn aus mehreren Nummern des Amtsblatts Rumäniens zusammensetzen. In der Praxis sänke das Risiko, dass eine Akte auf einer überholten Fassung der Regelung aufgebaut wird.
  • Berichterstattung über den Vollzug im Vergleich zur ursprünglichen Schätzung. Die Regelung geht von etwa 900 geschätzten Begünstigten aus, und das Ministerium könnte nach jedem Verfahren die Zahl der Verträge und die gebundenen Summen veröffentlichen. In der Praxis wäre laufend sichtbar, ob das Budget im angekündigten Tempo verbraucht wird oder ob die Obergrenze von 18 Millionen die Regelung in wenigen großen Akten bündelt.

Originaltext des Rechtsakts

Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Fassung der Veröffentlichung.

Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung

Amtsblatt Rumäniens Nr. 702 vom 25. August 2026 16 Seiten PDF, 159 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 14

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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.