Kurz gefasst
- Das Verkehrsministerium hat die Beihilferegelung e-MOVE RO, die Ladestationen für Elektrofahrzeuge abseits der Autobahnen fördert, vollständig neu gefasst. Budget: 262 Millionen Euro, nicht rückzahlbare Mittel aus dem Modernisierungsfonds.
- Gefördert werden können bis zu 100% der förderfähigen Kosten, mit höchstens 25 Millionen Euro je Unternehmen. Das Geld geht nicht an den Erstbesten: Es wird in aufeinanderfolgenden Ausschreibungsrunden vergeben, in denen gewinnt, wer die geringste Beihilfe je installiertem Kilowatt verlangt.
- Begünstigte können Kleinstunternehmen, KMU und Großunternehmen sein, auch Eigenbetriebe, jedoch keine neu gegründeten Gesellschaften. Die Höchstzahl der Begünstigten beträgt 50, und die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Veröffentlicht: Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 660 vom 10. August 2026
In Kraft ab: 10. August 2026
Unternehmen, die ihre Flotte elektrifizieren oder Ladestationen für die Öffentlichkeit eröffnen wollen, haben nun die vollständige Landkarte einer Regelung über 262 Millionen Euro. Das Verkehrsministerium hat nicht einzelne Artikel geändert, sondern den gesamten Anhang der Anordnung von 2025 ersetzt; maßgeblich für jeden künftigen Förderantrag ist damit der am Montag veröffentlichte Text. Die Anordnung Nr. 755 vom 6. August 2026 des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, kommissarisch, erschien im Amtsblatt Rumäniens Nr. 660 vom 10. August 2026 und ist die zweite große Regelung dieser Art in diesem Sommer, nach der Regelung e-MOBILITY RO mit 299 Millionen Euro für Stationen an Autobahnen und Nationalstraßen. Beide ergänzen einander, ohne sich zu überschneiden: e-MOVE RO richtet sich ausdrücklich an Infrastruktur außerhalb des Netzes, das die Nationale Gesellschaft für die Verwaltung der Straßeninfrastruktur betreut.
Die Regelung umfasst drei Teilmaßnahmen mit getrennten Budgets und getrennten Ausschreibungen. Teilmaßnahme 1 mit 66 Millionen Euro fördert Bau, Installation, Modernisierung oder Erweiterung von Ladeinfrastruktur, sei es für den eigenen Fuhrpark, für die öffentliche Nutzung oder für beides. Teilmaßnahme 2 mit 92 Millionen ergänzt die Flotteninfrastruktur um Erzeugung erneuerbarer Energie vor Ort und deren Speicherung. Teilmaßnahme 3, mit 104 Millionen die größte, tut dasselbe für öffentlich zugängliche Infrastruktur.
Die Mittel stammen aus dem Modernisierungsfonds, dem aus dem Verkauf von Emissionszertifikaten gespeisten europäischen Mechanismus, und sind dem Schlüsselprogramm 9 zur Energieeffizienz im Verkehr zugeordnet. Verwalter und Bewilligungsstelle ist das Verkehrsministerium selbst, über seine Generaldirektion für europäische Verkehrsprogramme. Der Wettbewerbsrat hat die neue Fassung am 5. August 2026 mit Stellungnahme Nr. RG/12.524 gebilligt.
Welche Wirkungen der Rechtsakt hat
Vollfinanzierung ist möglich, aber nur über den Wettbewerb. Die höchste Beihilfeintensität beträgt 100% der förderfähigen Kosten, was ungewöhnlich großzügig ist. Der Grund liegt im Verfahren: Weil die Vergabe über eine wettbewerbliche Ausschreibung erfolgt, deren Kriterien mindestens sechs Wochen vor Einreichungsfrist veröffentlicht werden, lässt das europäische Recht die Höchstintensität zu. In der Praxis verliert derjenige, der 100% verlangt, gegen den, der weniger verlangt.
Ausschlaggebend ist der öffentliche Preis je Kilowatt. Die Punktzahl errechnet sich aus der beantragten Beihilfe im Verhältnis zur installierten Leistung, in Euro je installiertem Kilowatt. Wer am wenigsten verlangt, erhält die Höchstpunktzahl, wer am meisten verlangt, null; Zwischenwerte werden linear interpoliert. Bei Teilmaßnahme 3, wo ein Projekt zwei Komponenten hat, ist die Endpunktzahl der Mittelwert der Komponentenpunktzahlen. Bei Punktgleichheit gewinnt das Projekt mit dem höheren beantragten Betrag.
Zwei Obergrenzen für ein und dasselbe Unternehmen. Ein Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als 25 Millionen Euro erhalten, kumuliert über alle Ausschreibungen der Regelung, und nicht mehr als 40% des Gesamtbudgets. Die Differenz bis zum Gesamtprojektwert trägt der Begünstigte, aus eigenen oder eingeworbenen Mitteln, die selbst keine öffentliche Beihilfe sein dürfen.
Öffentliche Stationen haben klare technische Mindestanforderungen. Bei öffentlich zugänglicher Infrastruktur muss jeder Standort mindestens zwei Punkte mit 150 kW Gleichstrom und mindestens einen Punkt mit 350 kW Hochleistungsgleichstrom aufweisen, sofern die Zweckmäßigkeitsanalyse dies rechtfertigt. Die Stationen müssen intelligentes Laden unterstützen, die in der Union weit verbreiteten Zahlungsmittel akzeptieren, einschließlich elektronischer Kartenzahlung, und diskriminierungsfrei rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche zugänglich sein. Entgelte für andere Nutzer als den Begünstigten müssen Marktpreisen entsprechen.
Wo Stationen nicht stehen dürfen. Nach dieser Regelung geförderte Infrastruktur darf nicht auf Autobahnen, Schnellstraßen oder Hauptnationalstraßen liegen, die von der Nationalen Gesellschaft für die Verwaltung der Straßeninfrastruktur betreut werden, und auch nicht näher als 3 Straßenkilometer an der nächsten Autobahn- oder Schnellstraßenausfahrt. Ausnahme sind Flughäfen, wo die Ansiedlung unabhängig von diesen Entfernungen förderfähig ist.
Pflichten, die nach Fertigstellung fünf Jahre lang gelten. Der Begünstigte verpflichtet sich zu einer Dauerhaftigkeitsfrist von 5 Jahren, in der er die Tätigkeit nicht einstellen, die geförderten Güter nicht veräußern und keine wesentlichen Änderungen vornehmen darf, die das Investitionsziel untergraben, und in der er diskriminierungsfreien öffentlichen Zugang gewährleisten muss, auch bei Tarifen und Zahlungsarten. Hinzu kommt ein jährliches Energieaudit, erstellt von Personal, das die Nationale Regulierungsbehörde für Energie zugelassen hat, über die gesamte Dauerhaftigkeitsfrist.
Eine gesonderte Regel für Flughäfen. Die Teilmaßnahmen 1 und 2 erfassen auch den Kauf elektrischer Bodenstromaggregate für Luftfahrzeuge. Für jedes gekaufte Elektroaggregat muss der Antragsteller ein Aggregat mit Verbrennungsmotor innerhalb von 60 Tagen nach Inbetriebnahme des neuen verschrotten.
Was sich gegenüber der bisherigen Lage geändert hat
Die Anordnung nimmt keine punktuellen Änderungen vor. Artikel I bestimmt, dass der Anhang der Anordnung Nr. 1.318/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 789 vom 25. August 2025, geändert und vollständig durch den Anhang der neuen Anordnung ersetzt wird. Mit anderen Worten: Die Fassung von 2025 samt späteren Änderungen existiert als anwendbarer Text nicht mehr; es bleibt nur der jetzt veröffentlichte Rahmen. Die Anordnung enthält keine Vergleichstabelle, weshalb Unterschiede zur alten Fassung nur durch Vergleich der beiden im Amtsblatt Rumäniens erschienenen Texte feststellbar sind.
Mit Sicherheit lässt sich aus dem neuen Text sagen, dass die Regelung auf einen engeren Zeitplan gestellt wurde und eine ausdrückliche europäische Schutzklausel enthält. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die Gruppenfreistellungsgrundlage der Beihilfe, läuft am 31. Dezember 2026 aus. Artikel 12 der Regelung sieht vor, dass das Verkehrsministerium sich nach diesem Datum verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften anzupassen und eine erneute Stellungnahme des Wettbewerbsrats einzuholen. Andernfalls dürfen nach dem 31. Dezember 2026 oder nach Ablauf der Übergangsfrist, je nachdem was früher eintritt, keine Verträge mehr geschlossen werden.
Die zweite Zeitbedingung ist, dass die Regelung mit der Veröffentlichung in Kraft tritt, jedoch erst nach Genehmigung ihrer Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 60/2022. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2028, Projekte müssen spätestens bis zum 30. Juni 2030 abgeschlossen sein, und Beihilfen dürfen bis zum 31. Dezember 2030 ausgezahlt werden. Das durchschnittliche Jahresbudget darf 131 Millionen Euro nicht übersteigen.
Schließlich eine Förderbeschränkung, die man sich merken sollte: Neu gegründete Unternehmen sind ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen. Darunter versteht die Regelung Unternehmen, die im Jahr vor der Antragstellung gegründet wurden und keinen genehmigten Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr haben, Unternehmen, die im Jahr der Antragstellung selbst gegründet wurden, oder solche, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, jedoch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Steuerjahre vor der Einreichung.
Vorteile und Nachteile
Was besser wird
- 262 Millionen Euro nicht rückzahlbarer Mittel für eine Infrastruktur, die heute genau dort fehlt, wo Menschen Zeit verbringen: in Städten, in Logistikparks, an Firmenstandorten, an Flughäfen.
- Eine Intensität von bis zu 100% macht Projekte auch für Unternehmen möglich, die kein Eigenkapital zur Kofinanzierung haben, sofern sie preislich wettbewerbsfähig sind.
- Das Auktionsverfahren in Euro je Kilowatt drückt die öffentlichen Kosten von selbst nach unten, statt den Preis dem Ermessen eines Prüfers zu überlassen.
- Die Pflicht zu diskriminierungsfreiem öffentlichem Zugang rund um die Uhr, mit Kartenzahlung und marktüblichen Tarifen, schützt den gewöhnlichen Fahrer vor Stationen, die faktisch privat oder nur über eigene Apps erreichbar wären.
- Die Verbindung von erneuerbarer Erzeugung und Speicherung im selben Projekt, in den Teilmaßnahmen 2 und 3, senkt die Netzabhängigkeit der Stationen und den CO2-Fußabdruck des Ladens.
Was problematisch bleibt
- Der Ausschluss neu gegründeter Unternehmen trifft genau jenen Typ spezialisierter Betreiber, der in einem entstehenden Lademarkt üblicherweise auftritt.
- Höchstens 50 Begünstigte für 262 Millionen Euro konzentrieren das Geld auf eine kleine Gruppe, und die Obergrenze von 40% des Budgets je Unternehmen erlaubt eine noch stärkere Konzentration.
- Die Regelung hängt an zwei externen Bedingungen: der Genehmigung der Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank und der Anpassung an die neue europäische Gruppenfreistellung nach dem 31. Dezember 2026. Verzögert sich Letztere, stockt die Vertragsvergabe.
- Das Verbot der Ansiedlung näher als 3 Kilometer an Autobahnausfahrten ist sinnvoll, um die Regelung e-MOBILITY RO nicht zu doppeln, kann aber gute Gewerbestandorte unmittelbar an Verkehrsknoten ausschließen.
- Das jährliche Energieaudit über die gesamte Dauerhaftigkeitsfrist ist ein wiederkehrender Kostenposten, der im Projektbudget nicht auftaucht und den der Begünstigte fünf Jahre lang allein trägt.
- Die Regel bei Punktgleichheit, die dem Projekt mit dem höheren beantragten Betrag den Vorrang gibt, läuft der allgemeinen Logik der Regelung zuwider, die sparsame Anträge belohnt.
Praktische Hinweise
- Wenn Sie ein Projekt vorbereiten: beginnen Sie mit der Zweckmäßigkeitsanalyse, nicht mit dem Kostenvoranschlag. Die Regelung verlangt sie ausdrücklich, mit mindestens zwei unabhängigen technisch-wirtschaftlichen Szenarien oder einer Begründung, warum es keine Alternativen gibt, dazu eine Kosten-Wirksamkeits-Analyse und die Kosten der Einsparung einer Tonne CO2.
- Rechnen Sie zuerst Euro je installiertem Kilowatt aus: das ist das einzige Kriterium für die Rangfolge. Ein je Kilowatt teures Projekt verliert, auch wenn es technisch einwandfrei ist.
- Beginnen Sie die Arbeiten nicht vor der Antragstellung. Der Anreizeffekt verlangt, dass der Antrag vor Baubeginn eingereicht wird. Grunderwerb, Genehmigungen, technische Studien und die Zweckmäßigkeitsanalyse gelten nicht als Beginn, die erste feste Bestellung von Ausrüstung jedoch schon.
- Ein Projekt je Standort, nicht mehrere. Sie dürfen beliebig viele Projekte je Runde einreichen, aber nur eines je Standort, und für jedes brauchen Sie einen Nachweis des Nutzungsrechts: Eigentum, Erbbaurecht, Leihe oder Verwaltung.
- Prüfen Sie Ihre Solvenzkennzahl. Das Verhältnis von Gesamtverbindlichkeiten zu Eigenkapital muss im letzten Geschäftsjahr positiv und kleiner als 7,5 sein. Andernfalls brauchen Sie eine Bankbonitäts- oder Patronatserklärung.
- Wenn Sie einen Standort nahe einer Autobahn ins Auge fassen: messen Sie die Straßenentfernung zur nächsten Ausfahrt. Unter 3 Kilometern ist der Standort in dieser Regelung nicht förderfähig, kann es aber in e-MOBILITY RO sein.
- Planen Sie das jährliche Energieaudit für alle fünf Jahre der Dauerhaftigkeit ein, neben den Betriebskosten der Station. Es ist eine vertragliche Pflicht, keine Empfehlung.
Häufige Fragen
Wer kann Mittel aus der Regelung e-MOVE RO beantragen?
Wie viel kann ein Projekt erhalten?
Wie werden die Gewinnerprojekte ausgewählt?
Darf ich die Station an einer Autobahn errichten?
Welche technischen Anforderungen muss eine öffentlich zugängliche Station erfüllen?
Bis wann kann beantragt und bis wann ausgezahlt werden?
Was geschieht, wenn ich die Station nach Erhalt der Förderung verkaufe?
Worin unterscheidet sich e-MOVE RO von e-MOBILITY RO?
Originaltext des Rechtsakts
Der nachstehende Text wird auf Rumänisch wiedergegeben, in der amtlichen Veröffentlichungsform.
Der vollständige Text in der im Amtsblatt Rumäniens veröffentlichten Fassung
Amtsblatt Rumäniens Nr. 660 vom 10. August 2026 16 Seiten PDF, 117 KB der Rechtsakt beginnt auf Seite 4
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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für konkrete Sachverhalte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
